Criminal appeal dismissed for defective defense submission

BGH 4 StR 215/14Bgh / Criminal Chamber 4Jul 2, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice dismissed the accused's revision against the Stuttgart Regional Court's order of psychiatric placement and driving-related measures. The Court held that the defense brief did not satisfy Section 345(2) StPO because counsel's wording showed a clear distancing from the accused's own submissions and did not demonstrate that counsel assumed full responsibility for the grounds of appeal. The brief's introductory reference to legal and factual errors had no independent significance. The accused was ordered to bear the costs of the remedy.

Omnilex headnote

§ 345 Abs. 2 StPO; a revision statement of grounds is ineffective where, although signed by counsel, it does not show that counsel drafted or at least substantively shaped the submission and clearly assumed full responsibility for its content. If the wording merely reproduces the accused's own objections in indirect speech and, in context, reveals a distancing by counsel, there is no valid reasoned appeal. An introductory general allegation of violations of law does not save the brief where it is only a heading for the accused's own arguments and not an independent, self-sustained ground of appeal (consid. 3-5).

Full text

BGH — 4 StR 215/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-02

Aktenzeichen: 4 StR 215/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 345 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 15. Januar 2014, Az: 5 KLs 94 Js 49910/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen: Inhaltliche Distanzierung des Verteidigers von der vom Beschuldigten verfassten Revisionsschrift

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.

2 1. Die vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung lautet auszugsweise:

"... wird unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Unterzeichners vom 20.01.2014 für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe beanstandet der Beschuldigte die durch das erkennende Gericht I. Instanz getroffenen Feststellungen insoweit, als dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am Ende der Verfolgungsfahrt den Schlagstock in seiner hinteren Hosentasche mit sich geführt habe und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt, entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen, den Schlagstock offen im Fahrzeug mit sich geführt habe. Weiterhin begegnen die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. E. , erheblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten und dabei insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigen, der Beschuldigte leide an einer Psychose. Nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung unzutreffende Arztberichte und fehlerhafte Wertungen des Sachverständigen zugrunde. Obwohl seitens des Unterzeichners ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt und informiert, verblieb der Beschuldigte bei der Auffassung, diese Ausführungen im Rahmen der Revision zu machen."

3 2. Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muss eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Ferner darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309).

4 Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der Revisionsbegründung. Die sich an den Satz "... wird ... für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt" anschließenden Formulierungen "beanstandet der Beschuldigte" und "begegnen die Feststellungen ... erheblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten" sowie "nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung ..." belegen, dass der Verteidiger lediglich die vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vorträgt und zusammenfasst, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen. Diese Wortwahl in Verbindung mit der Wiedergabe der vom Beschuldigten stammenden Ausführungen in indirekter Rede deutet auf eine Distanzierung des Verteidigers hin, zumal dieser dem Revisionsbegründungsschriftsatz keine eigenen Begründungselemente hinzugefügt hat. Ergänzend kommt die Distanzierung des Verteidigers in seiner abschließenden Bemerkung zum Ausdruck, er habe seinen Mandanten ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt, der Beschuldigte habe aber darauf beharrt, die vorstehenden Ausführungen zu machen.

5 Auch der vorangestellten allgemeinen Sachrüge kann in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden. Da der Angeklagte lediglich durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der Verteidiger sich jedoch in seinen nachfolgenden Ausführungen von der Ansicht des Beschuldigten, die Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne von § 63 StGB lägen nicht vor, distanziert, verbleibt kein Raum mehr für eine darüber hinausgehende Sachrüge. Der Satz "... wird unter Bezugnahme ... für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt" kann deshalb nur als zusammenfassender Einleitungssatz der vom Angeklagten stammenden Begründung, nicht aber als eigenständige, von der Revisionsbegründung des Angeklagten unabhängige Rechtsmittelbegründung des Verteidigers verstanden werden. Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hat; die Revisionsbegründungsschrift ist deshalb trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

Keywords

revisioninadmissibilitydefense briefcounsel responsibilitypsychiatric placementdriving banformal requirementscriminal procedure

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Key legal question

Whether the revision was admissibly reasoned under Section 345(2) StPO despite the defense brief's wording and structure.

Extracted holding

No. The brief created serious doubts that counsel had taken full responsibility for the contents, so the revision was inadmissible.

Extracted reasoning

A defense brief must be personally drafted or at least substantially shaped by counsel and must clearly reflect counsel's full responsibility. Here, the wording repeatedly attributed the objections to the accused, used indirect speech, and contained only the accused's own arguments, accompanied by an express statement that the accused insisted on these points. That showed distancing by counsel.

Key legal question

Whether the general challenge to legal and factual errors could independently save the revision.

Extracted holding

No. In context it was only an introductory formula for the accused's own arguments and did not constitute an independent ground of appeal.

Extracted reasoning

Because counsel later distanced himself from the accused's position on the prerequisites for placement under Section 63 StGB, the opening formula could not be treated as a separate, self-standing reasoned complaint.

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