Use of foreign wiretap protocols in criminal evidence

BGH 1 StR 39/14Bgh / Criminal Chamber IApr 9, 2014Dismissed

Summary

The Federal Court dismissed the defendant's revision against the Traunstein Regional Court judgment as unfounded. It held that the admissibility of wiretap transcripts obtained from Hungary via mutual legal assistance is governed by German law as the requesting state's law, and German courts are not to review the legality of the Hungarian interception measures under Hungarian law. The challenge therefore failed. The court also approved the lower court's refusal to take into account non-final Hungarian convictions when setting the sentence. Costs of the appeal were imposed on the defendant.

Regest

§ 261 StPO; mutual legal assistance with foreign wiretap evidence; review of foreign interception measures: evidence obtained abroad through mutual legal assistance is to be assessed under the law of the requesting state. German courts may not examine the legality of sovereign measures of the requested state against that state's own domestic law. Exclusion may arise only from violations of domestic law of the requesting state, of international law, or of rules of mutual assistance. A special, narrower review standard applies only where the applicable mutual-assistance regime expressly makes surrender of evidence dependent on conformity with the requested state's law; absent such a rule, no further foreign-law review is required (consid. 1). Unfinal foreign convictions may be disregarded in sentencing; only final convictions can be taken into account as part of the overall punishment assessment (consid. 2).

Full text

BGH — 1 StR 39/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-09

Aktenzeichen: 1 StR 39/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 82 Abs 2 S 2 Buchst a AEUV, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Traunstein, 7. Oktober 2013, Az: 2 KLs 120 Js 36129/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Beweiswürdigung in Strafsachen: Verwertbarkeit der von einem ausländischen Staat im Wege der Rechtshilfe überlassenen Abhörprotokolle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung die Verwertung von in Ungarn im Rahmen eines dortigen Strafverfahrens abgehörten und anschließend aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelten Telefonaten beanstandet, ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer weder umfassend noch im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs" verpflichtet, zur Feststellung der (bereits in der Hauptverhandlung beanstandeten) Verwertbarkeit der Abhörprotokolle auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden ungarischen Abhörmaßnahmen zu überprüfen.

Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, Rn. 21, BGHSt 58, 32 mwN). Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. Senat aaO, Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; s.a. Gleß JR 2008, 317 ff.). Daher ist auch eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab seiner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte unzulässig (vgl. Senat aaO).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Bestimmungen des Rechtshilferechts eine Überlassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen (vgl. z.B. - für Tschechien - Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 CZ-ErgV zum Eu-RHiÜbK), diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend, sondern allenfalls im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs" durchgeführt wird (Senat aaO, Rn. 38). Solche besonderen Bestimmungen bestehen jedoch im Verhältnis zwischen Deutschland und Ungarn für die Rechtshilfe durch Überlassung von Abhörprotokollen aus einem in Ungarn durchgeführten Strafverfahren nicht. Dass hier ein Verstoß gegen völkerrechtlich verbindliche und dem Individualrechtsschutz dienende Garantien oder gegen allgemein rechtsstaatliche Grundsätze bei der Beweiserhebung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.

  1. Nachdem die zuletzt gegen den Angeklagten wegen anderer Taten in Ungarn ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichts Pest vom 17. Februar 2012 und des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Urteils noch keine Rechtskraft erlangt hatten, hat die Strafkammer die dort verhängten Strafen auch unter dem Aspekt eines schuldangemessenen Gesamtstrafübels bei der Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 5 ARs 3/09; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08 mwN) im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dies gilt, zumal keine Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Eintritt der Rechtskraft der ungarischen Verurteilungen bestehen, auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. EU L 220/32 vom 15. August 2008, vgl. Art. 2 des Rahmenbeschlusses).

Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher

Keywords

evidence admissibilitymutual legal assistancewiretap transcriptsforeign convictionssentencingcriminal appeal