Binding effect of referral order; allocation after jurisdiction conflict

BGH X ARZ 172/14Bgh / Civil Chamber 10Apr 29, 2014Granted

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Omnilex summary

A creditor sought taxation of costs for an attorney's notice preceding enforcement. The district court and the social court each declined jurisdiction, and the case reached the BGH for determination of the competent court. The BGH held that a jurisdiction conflict between different branches may be resolved by analogy to § 36(1)(6) ZPO. It further held that the social court’s unappealed referral order bound the receiving district court under § 17a(2) sentence 3 GVG. Alleged error in the referral did not justify disregarding its binding effect absent an extreme violation of jurisdictional rules. The competent court was declared to be the Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

Omnilex headnote

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog; § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG: Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig, wenn infolge widerstreitender Auffassungen über die Bindungswirkung einer Verweisung kein Gericht die Sache fördert. Ein nach § 17a GVG erlassener und rechtskräftig gewordener Verweisungsbeschluss bindet das Empfangsgericht hinsichtlich des Rechtswegs; eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da die Korrektur fehlerhafter Rechtswegentscheidungen dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Ausnahmen sind allenfalls bei extremen, schlechthin unvertretbaren Verstößen gegen die Rechtswegordnung denkbar (vgl. consid. 5-13).

Full text

BGH — X ARZ 172/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-29

Aktenzeichen: X ARZ 172/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 1 ZPO, § 17a Abs 2 S 3 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 25. März 2014, Az: 18 AR 18/14

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei Unanfechtbarkeit des Beschlusses; Durchbrechung der Bindungswirkung bei objektiver Willkür

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

Gründe

1 I. Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Festsetzung der Kosten für die anwaltliche Ankündigung der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2013 (S 57 AL 3811/12) über die Festsetzung der der Gläubigerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten beantragt.

2 Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat die Verfahrensbeteiligten auf seine Unzuständigkeit als Vollstreckungsgericht hingewiesen und - entsprechend der daraufhin ausgesprochenen Bitte der Gläubigerin um Weiterleitung an das zuständige Prozessgericht - den Kostenfestsetzungsantrag zur weiteren Veranlassung an das Sozialgericht Berlin abgegeben.

3 Das Sozialgericht Berlin hat, nachdem es den Verfahrensbeteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch unangefochten gebliebenen Beschluss an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 14. März 2014 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren nach § 36 ZPO dem Kammergericht Berlin zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht ist weiterhin der Auffassung, dass es für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Streitfall nicht zuständig sei, weil § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung nur für den Fall vorsehe, dass eine Vollstreckungshandlung entweder noch anhängig sei oder bereits stattgefunden habe. Im Streitfall gehe es dagegen ausschließlich um die Kosten für die anwaltliche Ankündigung einer - am Ende nicht vorgenommenen - Zwangsvollstreckung, für deren Festsetzung im Umkehrschluss das Prozessgericht zuständig sei. Das Kammergericht Berlin hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

4 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

5 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).

6 So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozialgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

7 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, aaO Rn. 7 mwN).

8 3. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Sozialgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

9 a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, aaO Rn. 9).

10 b) Auf die Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum die Systematik der gesetzlichen Regelung eine Zuständigkeit des Prozessgerichts nahelege und daher die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Verweisungsbeschluss nicht geeignet seien, im Streitfall aus § 764 ZPO entgegen dem Wortlaut des § 788 Abs. 2 ZPO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht abzuleiten, kommt es nicht an.

11 Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entscheidung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss. Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Verweisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Überprüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgegenüber kann die Frage des Rechtswegs im Rechtsmittelzug - uneingeschränkt -überprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebegehrens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen.

12 Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, aaO Rn. 12).

13 c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob gleichwohl noch Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung verneint werden kann, und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen"). Von einer solchen schwerwiegenden, nicht mehr hinnehmbaren Verletzung der Rechtswegordnung kann im Streitfall ersichtlich keine Rede sein, zumal auch das Amtsgericht, das zwar dargelegt hat, weshalb es sich für unzuständig hält, nichts aufgezeigt hat, woraus sich zwingend eine Zuständigkeit des Sozialgerichts ergeben soll.

Meier-Beck Grabinski Hoffmann

Deichfuß Kober-Dehm

Keywords

jurisdiction conflictbinding effectreferral orderjudicial branchcompetent courtlegal remedyarbitrarinessenforcement costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a negative conflict of jurisdiction between courts of different judicial branches can be resolved by analogy to § 36(1)(6) ZPO.

Extracted holding

Yes. In such a conflict, a declaratory determination of the competent court by analogy to § 36(1)(6) ZPO is appropriate when both courts refuse to proceed.

Extracted reasoning

For the sake of legal certainty and effective administration of justice, the competence of the highest federal court first seised may be used to resolve the conflict where binding effect of a referral is disputed and no court will hear the case.

Key legal question

Which federal court is competent to designate the proper court after both courts denied jurisdiction.

Extracted holding

The Federal Court of Justice is competent because it was first seised among the supreme federal courts involved.

Extracted reasoning

Where two courts of different jurisdictions deny competence, the first supreme federal court approached decides the issue.

Key legal question

Whether the referral order of the Social Court binds the district court despite the district court's doubts about jurisdiction.

Extracted holding

Yes. The unappealed referral order became final and is binding under § 17a(2) sentence 3 GVG.

Extracted reasoning

A referral decision under § 17a GVG is not subject to further review once final; the receiving court is bound as to the judicial path.

Key legal question

Whether the binding effect of the referral can be broken because the referral decision may be erroneous or even arbitrary.

Extracted holding

No, not in principle; only extreme breaches of the rules governing jurisdiction may exceptionally justify disregarding the binding effect.

Extracted reasoning

The remedy against an allegedly wrong referral is appeal. The receiving court may not substitute itself for the appellate court; only extreme violations of the jurisdictional order can exceptionally defeat binding effect.

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