Failed attempt and prior withdrawal in aggravated robbery

BGH 4 StR 36/14Bgh / Criminal Chamber 4Mar 11, 2014Partially Granted

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Omnilex summary

The BGH partially upheld the defendant’s revision against a conviction for attempted aggravated robbery and a treatment order. It held that the Regional Court had not sufficiently established a failed attempt: the facts still allowed that the defendant had abandoned the offense before any failure occurred. The legal error required setting aside the judgment, but the findings on the external course of events remained in force. The case was remitted for a new hearing, including the issue of costs.

Omnilex headnote

§§ 22, 23, 24 StGB; Fehlschlag und Rücktritt beim Versuch: Ein fehlgeschlagener Versuch setzt voraus, dass die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder die Vollendung subjektiv nicht mehr für möglich hält; ein Fehlschlag liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter zuvor bereits vom noch nicht fehlgeschlagenen Versuch zurückgetreten ist. Ob ein Fehlschlag oder ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, ist gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes festzustellen. Reicht der Tatrichter hierzu nicht aus, ist der Schuldspruch aufzuheben, während rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben können (consid. 6-8).

Full text

BGH — 4 StR 36/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-11

Aktenzeichen: 4 StR 36/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 15. Oktober 2013, Az: 3 KLs 271 Js 5475/12 - 18/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Besonders schwerer Raub: Ausschluss eines fehlgeschlagenen Versuchs bei zuvorigem Rücktritt

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

  2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf Beanstandungen des Verfahrens und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat weitgehend Erfolg.

2 1. Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

3 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überfiel der Angeklagte ein Gardinenstudio, wobei er dessen Inhaberin ein Messer vorhielt. Diese schlug ihm mit einem Kleiderbügel aus Metall auf die Hand und rannte in Richtung Ladentür, um zu flüchten. "Der Angeklagte lief hinter ihr her, entweder um sie an der Flucht zu hindern oder, um selbst zu flüchten." Vor Erreichen der Tür schlug die Ladeninhaberin nochmals mit dem Kleiderbügel gegen die Hand des Angeklagten, der daraufhin das Messer fallen ließ. Sodann lief die Zeugin aus dem Laden und rief um Hilfe. "Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr an das in der geschlossenen Kasse befindliche Geld gelangen konnte, ... weshalb er ebenfalls das Gardinenstudio verließ und flüchtete."

4 Einen strafbefreienden Rücktritt hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Versuch spätestens in dem Moment fehlgeschlagen gewesen sei, als die Inhaberin des Gardinenstudios durch die Eingangstür auf die Straße gelaufen sei und um Hilfe gerufen habe.

5 b) Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6 Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN). Jedoch liegt ein fehlgeschlagener Versuch nicht vor, wenn der Angeklagte bereits zuvor von dem - in diesem Zeitpunkt noch nicht fehlgeschlagenen - Versuch zurückgetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263). Dies ist gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 4 StR 25/03 [juris Rn. 4], und vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685).

7 Auf dieser Grundlage belegen die Feststellungen die Annahme eines den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuchs nicht hinreichend. Denn danach ist möglich, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss bereits aufgegeben hatte, als er hinter der in Richtung Eingangstür flüchtenden Ladeninhaberin herlief. Dass er - worauf die Strafkammer ebenfalls abstellt (UA S. 8) - dabei erkennen "musste", dass er die Tat mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht mehr vollenden konnte, und er nicht davon ausgehen "konnte", ohne die Mithilfe der Zeugin an das Geld gelangen zu können, belegt nicht, dass die Voraussetzungen eines Fehlschlags tatsächlich gegeben waren, er also erkannt hat, dass die Tat objektiv nicht mehr vollendet werden kann, oder er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hielt.

8 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, jedoch können die zum äußeren Tathergang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 15).

9 Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

  • Die beim Angeklagten festgestellte, die Prüfung von Schwachsinn nahe legende "mittelschwere Intelligenzminderung" - er verfügt über einen Intelligenzquotienten von 48 - kann für Rückschlüsse aus dem äußeren Tathergang auf die Vorstellungen des lediglich seine Anwesenheit am Tatort einräumenden Angeklagten insbesondere zur Aufgabe der Tatvollendung Bedeutung erlangen, selbst wenn die Strafkammer erneut zu einem uneingeschränkt erhalten gebliebenen Ein-sichts- und Steuerungsvermögen gelangen sollte.

  • Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kommt - unabhängig von den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Januar 2014 aufgeworfenen Fragen - nur in Betracht, wenn die Therapie voraussichtlich innerhalb der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB, mithin innerhalb von zwei Jahren, erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413 mwN). Die Feststellung des Landgerichts zur erwarteten Therapiedauer von "mindestens" zwei Jahren belegt dies nicht.

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin

Keywords

attemptwithdrawalfailed attemptaggravated robberycriminal appealforensic treatmentfindingsremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defendant's conduct constituted a failed attempt excluding withdrawal from attempted aggravated robbery.

Extracted holding

The findings did not sufficiently establish a failed attempt, because it remained possible that the defendant had already abandoned the attempt before any failure occurred.

Extracted reasoning

A failed attempt requires that completion is objectively impossible by the means used and the actor recognizes this, or that he subjectively no longer considers completion possible. The findings still allowed the possibility of prior withdrawal; the appellate court could not infer a factual failure merely from the circumstances described.

Key legal question

Whether the original factual findings could remain in force after setting aside the judgment.

Extracted holding

The findings concerning the external sequence of events were left standing.

Extracted reasoning

Only the legal evaluation was erroneous; the objectively established outer events were free of legal error and could be retained for retrial.

Key legal question

Whether the treatment order in a forensic addiction clinic could stand on the current findings.

Extracted holding

The court indicated that such a measure is only possible if therapy is expected to succeed within the statutory maximum period, and the finding of a treatment duration of at least two years was insufficient.

Extracted reasoning

The court gave guidance for the new hearing; this was not a final disposition on the measure, but the current finding did not yet support it.

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