Drug handover to minors: mere storage is not an attempt

BGH 1 StR 693/13Bgh / Criminal Chamber IFeb 5, 2014Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice partly allowed the defendant’s appeal against a Munich I judgment in a drug case. It held that merely storing narcotics for later profitable resale does not yet amount to an immediate attempt to unlawfully hand over drugs to minors. The conviction was therefore requalified in part as completed trafficking offenses, and the case of joint consumption with three minors counted as three separate offenses in concurrence. The possession conviction in one count was absorbed by trafficking. Because the legal qualification changed, the individual sentences for the attempted counts, the total sentence, and the value confiscation order were set aside and the case remitted.

Omnilex headnote

§§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; attempt and handover to minors; mere storage of narcotics for later resale does not constitute immediate commencement of the offense. The protected act of handover requires actual transfer of disposal power to the minor; preparatory acts remain below the attempt threshold (consid. 3). Where narcotics are simultaneously handed over for consumption to several minors, each minor is individually protected, so separate offenses exist in concurrence (consid. 4). Possession of drugs procured for trafficking is absorbed as an unspecific component of the trafficking offense (consid. 5). A changed legal characterization requires setting aside the affected sentence findings and associated ancillary orders.

Full text

BGH — 1 StR 693/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-05

Aktenzeichen: 1 StR 693/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 15. Juli 2013, Az: 8 KLs 369 Js 187790/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubte gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige: Unmittelbares Ansetzen zur Tat durch bloßes Aufbewahren von Betäubungsmitteln

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juli 2013

a) im Schuldspruch geändert und neu gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig der unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 36 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen sowie der unerlaubten Verbrauchsüberlassung an Minderjährige in drei tateinheitlichen Fällen;

b) mit den Feststellungen aufgehoben

(1) im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen, soweit der Angeklagte wegen versuchter unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 18 Fällen verurteilt wurde,

(2) im Gesamtstrafausspruch sowie

(3) im Ausspruch über den Verfall.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 36 Fällen sowie wegen versuchter unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 18 Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es Wertersatzverfall in Höhe von 650 Euro sowie die Einziehung mehrerer Mobiltelefone angeordnet.

2 Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, begründet mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts, hat auf die Sachrüge hinsichtlich des Schuldspruchs, soweit dieser die Verurteilung wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 18 Fällen betrifft, und der dafür festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe und des angeordneten Verfalls Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

3 Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 18 Fällen in seiner Antragsschrift vom 14. Januar 2014 u.a. zutreffend ausgeführt:

"Rechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß §§ 29a Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

Objektive Voraussetzung des Versuchs ist, dass der Täter nach Maßgabe seines Tatplans zur Tat unmittelbar ansetzt (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 22 Rn. 9). Die Verurteilung des Angeklagten in den betroffenen Fällen beruht darauf, dass der Angeklagte in 18 Fällen Betäubungsmittel gekauft, übernommen, in seine Wohnung verbracht und dort zum gewinnbringenden Weiterverkauf aufbewahrt hat (UA S. 12-14). Damit hat der Angeklagte jedoch noch nicht unmittelbar zur Tat der Abgabe angesetzt. ...

Im Übrigen setzt das Tatbestandsmerkmal des Abgebens im Sinne der §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen eigener freier Verfügung voraus (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1). Die Strafbarkeit knüpft - im Unterschied zum weiter gefassten Begriff des Handeltreibens - damit an die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an. Vor diesem Hintergrund kann in dem bloßen Aufbewahren von Betäubungsmitteln, auch wenn es dem gewinnbringenden Weiterverkauf dient, ein unmittelbares Ansetzen zum Tatbestand der unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige nicht gesehen werden.

Die Feststellungen tragen in den betroffenen Fällen jedoch eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in 17 Fällen (Fall 3: restliche 15 Fälle soweit geringe Mengen an Betäubungsmitteln, Fälle 4 und 6), ... sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Fall 3: 2 kg Marihuana).

Die in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach den Feststellungen in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG von der Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG auszugehen. Dennoch wird der Strafzumessung ein Strafrahmen zugrunde zu legen sein, der von einem Jahr bis zu 15 Jahren reicht.

Demgegenüber ist das Landgericht von dem nicht gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der von zwei bis zu 15 Jahren reicht. .

Der Schuldspruch im Fall fünf ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in seiner Wohnung einen Joint mit Tabak-

Marihuana-Gemisch an drei Minderjährige zum sofortigen gemeinsamen Konsum an Ort und Stelle überlassen (UA S. 14).

Der Schuldspruch lässt erkennen, dass das Landgericht insoweit nicht von einer gewerbsmäßigen Überlassung ausgegangen ist (UA S. 3). Nach den Feststellungen liegt somit keine Abgabe, sondern lediglich eine Verbrauchsüberlassung an Minderjährige im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor, was auch in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.01.2000 - 3 StR 561/99)."

4 Dem schließt sich der Senat weitgehend an. Allerdings kann dem Generalbundesanwalt insoweit nicht gefolgt werden, als dieser der Auffassung ist, es sei nur von einer einzigen Tat auszugehen, wenn ein Täter - wie hier - in einer Konsumrunde ein Betäubungsmittel an mehrere Abnehmer überlässt (so auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 15 Rn. 158). Tatsächlich überlässt er die zum Konsum übergebenen Betäubungsmittel jedem einzelnen der Minderjährigen, welche insoweit besonders schützenswert sind. Bereits die Überlassung zum Konsum an Minderjährige ist ebenso wie die Abgabe von Betäubungsmitteln an diese Personengruppe besonders verwerflich und deshalb vom Gesetzgeber als Verbrechen in § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 30 u. 54 f.). Der durch die Überlassung ermöglichte Konsum betrifft drei Minderjährige, von denen jeder höchstpersönlich durch diese Vorschrift geschützt wird, sodass von drei Fällen auszugehen ist, welche allerdings tateinheitlich begangen sind.

5 Außerdem hatte die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln im Fall 4 zu entfallen, da neben der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens der Besitz dieser zum Handeltreiben beschafften Betäubungsmittel als unselbständiges Teilstück im Handeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290, 291).

6 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher hätte verteidigen können.

II.

7 Hinsichtlich der Verfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Anordnung des Wertersatzverfalls erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 73c StGB geprüft hat (vgl. UA S. 27). Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2006 arbeitsunfähig ist und Arbeitslosengeld II bezieht (UA S. 7), wäre dies angezeigt gewesen."

8 Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen.

Wahl Rothfuß Graf

Jäger Mosbacher

Keywords

drug offensesminorsattemptstoragehandovercommercial traffickingconcurrencesentencingconfiscationappeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether storing drugs for later sale already constitutes an attempt to unlawfully, commercially hand over narcotics to minors.

Extracted holding

No. Mere purchase, taking possession, transport to the apartment, and storage for later profitable resale do not yet amount to immediate commencement of the offense of handover to minors.

Extracted reasoning

Attempt requires immediate commencement under the offender's plan. The protected act is the actual transfer of disposal power to the minor; preparatory storage remains before the threshold of attempt.

Key legal question

How many offenses exist when drugs are handed over for joint consumption to several minors at the same time.

Extracted holding

Three offenses in concurrence. Each minor is individually protected, so the handover to each of them constitutes a separate case, even though they are committed in unity.

Extracted reasoning

The statute protects each minor personally; the act of enabling consumption concerns each recipient individually.

Key legal question

Whether the simultaneous conviction for possession of drugs in the handover case can stand alongside the handover-related drug dealing conviction.

Extracted holding

No. The possession of drugs obtained for dealing merges into the act of trafficking as an unspecific part of that offense.

Extracted reasoning

Possession is an unspecific component that is absorbed by the completed trafficking offense.

Key legal question

Whether the remaining conviction and sentence findings, including the value confiscation, can stand after the altered legal characterization.

Extracted holding

The conviction was modified in part; the individual sentences for the 18 attempt counts, the total sentence, and the value confiscation had to be set aside and remitted.

Extracted reasoning

Because the legal qualification changed from attempt to completed trafficking offenses, the sentencing basis no longer held. The confiscation order also required review for a possible hardship exception.

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