Pretrial detention counts toward sentence; probation falls away

BGH 1 StR 36/14Bgh / Criminal Chamber IFeb 12, 2014Modified

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Omnilex summary

The Federal Court partly granted the defendant’s appeal against the Munich I Regional Court. It held that the probation order could not remain because the five-month sentence had already been fully served by crediting pretrial deprivation of liberty, including custody ordered under § 126a StPO. The remainder of the criminal appeal was dismissed. The defendant’s immediate complaint against the denial of compensation for the excess pretrial measure was also rejected as unfounded. The defendant must bear the costs of her appeal.

Omnilex headnote

§ 51 Abs. 1 StGB; Anrechnung von Freiheitsentzug nach § 126a StPO und Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch anzurechnende Freiheitsentziehung bereits als verbüßt anzusehen, scheidet die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung begrifflich aus; von der Nichtanrechnung nach § 51 Abs. 1 S. 2 StGB muss das Tatgericht ausdrücklich Gebrauch machen. Die Versagung einer Entschädigung nach dem StrEG ist nur dann zu beanstanden, wenn sie unbillig erscheint; dies ist namentlich zu verneinen, wenn der Betroffene den Anlass der Maßnahme vorsätzlich gesetzt hat und der Umstand in der Strafzumessung bereits berücksichtigt wurde.

Full text

BGH — 1 StR 36/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-12

Aktenzeichen: 1 StR 36/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 51 Abs 1 S 2 StGB, § 56 StGB, §§ 56ff StGB, § 126a StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 18. Oktober 2013, Az: 2 KLs 252 Js 147285/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Zeitige Freiheitsstrafe: Anrechnung verfahrensfremder Unterbringungszeiten; Bewährungsentscheidung

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Oktober 2013 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

  4. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG. Auf die insoweit näher ausgeführte Sachrüge war die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt; die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.

3 Zur Frage der Aufhebung der Bewährungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 21. Januar 2014 ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im BZKH Taufkirchen erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug (UA S. 7; SA Bd. I Bl. 154) auf die Strafe angerechnet (BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 - m. w. N.). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert die Angeklagte auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos."

4 Dem stimmt der Senat ebenso zu wie auch den nachstehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Ablehnung einer Entschädigung gemäß § 2 StrEG:

"Das gegen die Nebenentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gerichtete Rechtsmittel ist zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO), jedoch unbegründet, weil die Versagung der Entschädigung für die die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten übersteigende vorläufige Unterbringung - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 22) - nicht unbillig ist (vgl. hierzu auch BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Von einem Missverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann hier noch nicht die Rede sein. Die Angeklagte hat vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, dass sie vorläufig untergebracht wurde. Zudem hat die Strafkammer bei der Strafzumessung besonders zugunsten der Angeklagten ihre verminderte Schuldfähigkeit zu beiden Tatzeitpunkten berücksichtigt, so dass diesem Umstand im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Entscheidung keine Bedeutung mehr zukommt."

Raum Wahl Graf

Cirener Radtke

Keywords

criminal procedurecrediting custodyprobationpretrial detentioncompensationappealsentencing

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the probation order could stand after crediting prior custody under Art. 51 StGB

Extracted holding

The probation order had to be removed because the sentence was already served through crediting the custody period; probation is conceptually impossible once the sentence has been fully served.

Extracted reasoning

Custody served in BZKH Taufkirchen, including detention ordered under § 126a StPO, had to be credited under § 51(1) sentence 1 StGB. The trial court did not exclude crediting under sentence 2. After full service of the sentence, suspension on probation can no longer be ordered.

Key legal question

Whether the refusal of compensation for the excess pretrial measure was unlawful

Extracted holding

The complaint was unfounded; the refusal of compensation was not inequitable.

Extracted reasoning

There was no disproportion between the interim measure and the final sentence. The defendant had intentionally caused the grounds for the provisional detention, and diminished capacity had already been taken into account in sentencing.

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