Form deviations in garnishment application do not invalidate filing

BGH VII ZB 46/13Bgh / Civil Chamber 7Feb 20, 2014Annulled

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Omnilex summary

The creditor appealed against the refusal to issue a garnishment and transfer order. The lower courts held that the application was inadmissible because the submitted form deviated from the official template under the ZVFV. The Federal Court held that the mandatory form requirement is constitutionally to be interpreted flexibly: slight layout deviations, black-and-white printing, and added entries where the official form is incomplete do not invalidate the application if the enforcement court can process it in the usual order. The contested decisions were set aside and the matter remanded to the trial court.

Omnilex headnote

§ 829 Abs. 4 S. 2 ZPO; § 2 Nr. 2 Anl. 2 ZVFV, § 3 ZVFV; form requirement for applications for a garnishment and transfer order: the creditor is exempt from strict conformity where the official form is incomplete, inaccurate, faulty, or misleading. Slight deviations in layout, font, line lengths, page breaks, or omission of color elements are immaterial if they do not impair the swift processing of the application. Additional entries are admissible where the form does not adequately cover the case; the decisive point is whether the enforcement court can identify the required information in the usual order. The constitutional interpretation of the form requirement is governed by proportionality and effectiveness of access to enforcement (consid. 2).

Full text

BGH — VII ZB 46/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-20

Aktenzeichen: VII ZB 46/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 ZVFV, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Vorinstanz: vorgehend LG Regensburg, 8. August 2013, Az: 7 T 272/13, Beschlussvorgehend AG Regensburg, 1. Juli 2013, Az: 1 M 2819/13

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 8. August 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -Regensburg vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe

I.

1 Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2 Sie ist Inhaberin einer durch notarielle Urkunde titulierten Forderung gegen den Schuldner.

3 Wegen eines Teilbetrags in Höhe von 50.000 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und die U.-Bank beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.

4 Die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die Dicke der Linien, die Zeilenumbrüche sowie die Zeilenabstände weichen zum Teil von diesem Formular ab. Ferner sind in einigen Bereichen die für die Eintragungen vorgesehenen Textlinien kürzer als in dem genannten Formular. Das Formular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.

5 Die Gläubigerin hat das Formular darüber hinaus auf Seite 5 in dem Feld "Anspruch D (an Kreditinstitute)" um zusätzliche, über die vorhandenen Freizeilen hinausgehende Eintragungen erweitert, wodurch sich Seitenumbrüche verschoben haben.

6 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

7 Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

8 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.

9 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

10 Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.

11 a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf Seite 5 des Formulars unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" zusätzliche Eintragungen vorgenommen hat, wodurch sich die Zeilen- und Seitenumbrüche sowie die Gesamtseitenzahl gegenüber dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV verändert haben.

12 Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.

13 Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, das Formular auf Seite 5 unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere Ansprüche, die das Formular nicht vorsieht, zu ergänzen, auch wenn sich hierdurch die Seitenumbrüche verändert haben.

14 b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.

15 Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

16 Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.

17 Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.

18 Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

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Keywords

debt enforcementmandatory formgarnishmenttransfer orderlayout deviationsconstitutional interpretationaccess to enforcement

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Key legal question

Whether minor layout deviations from the statutory form make the garnishment application invalid.

Extracted holding

No. Minor deviations that do not alter the structure and do not hinder processing do not invalidate the application.

Extracted reasoning

The form requirements must be construed to allow forms with only slight layout changes that do not matter for swift processing; the court clerk can still find the required information in the usual order.

Key legal question

Whether additional entries beyond the provided fields on page 5 violate the mandatory form requirement.

Extracted holding

No. The creditor may add entries where the form is incomplete or does not accurately cover the case, even if this changes line breaks or page count.

Extracted reasoning

The form mandate is constitutionally interpreted so that the creditor is released from the strict form requirement insofar as the official form is incomplete, incorrect, faulty, or misleading.

Key legal question

Whether the missing green color elements invalidate the form.

Extracted holding

No. The color scheme is not essential to processing; it mainly serves to facilitate completion by the applicant.

Extracted reasoning

The colored design is not primarily intended to relieve the enforcement courts but to help the applicant fill out the form.

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