Admissibility of hearing complaint after BGH procurement ruling

BGH X ZB 15/13Bgh / Civil Chamber 10Feb 12, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The BGH dismissed a hearing complaint in a procurement review case. It held that the complaint was inadmissible because it attacked only non-binding guidance in an earlier BGH ruling, not a decision against which no further remedy existed. The applicant remained free to raise other objections before the procurement senate, subject to possible preclusion under § 107 Abs. 3 GWB. Costs were imposed on the applicant.

Omnilex headnote

§ 71a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB, § 120 Abs. 2 GWB; Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs im Vergabenachprüfungsverfahren. Die Anhörungsrüge ist nur statthaft gegen Entscheidungen, gegen die kein Rechtsmittel oder sonstiger Rechtsbehelf gegeben ist. Richtet sie sich lediglich gegen unverbindliche Hinweise oder rechtliche Erwägungen, die weder das Ausgangsgericht noch die Vergabestelle binden, fehlt es an dieser Voraussetzung. Der Vortrag ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil einzelne, vom gerügten Beschluss nicht erfasste Eignungsfragen nach Maßgabe etwaiger Präklusionsvorschriften weiterhin geltend gemacht werden können (vgl. § 107 Abs. 3 GWB).

Full text

BGH — X ZB 15/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-12

Aktenzeichen: X ZB 15/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71a Abs 1 S 1 Nr 1 GWB, § 97 Abs 2 GWB, § 97 Abs 5 GWB, § 107 Abs 3 GWB, § 120 Abs 2 GWB

Vorinstanz: vorgehend BGH, 7. Januar 2014, Az: X ZB 15/13, Beschlussvorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. September 2013, Az: 9 Verg 3/13

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

Gehörsrüge im Vergabenachprüfungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Umfang der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach einer Divergenzvorlage für die Vergabestelle bei der nachträglichen Eignungsprüfung

Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Gründe

1 Die Rüge ist nach § 71a Abs. 1, § 120 Abs. 2 GWB statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 71a Abs. 1 Nr. 1 GWB ist nur gegen Entscheidungen zulässig, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Rüge wendet sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur insoweit, als er bestimmte Hinweise für das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht gibt, die dieses nicht binden und die erst recht keine direkt an die Vergabestelle gerichteten Anweisungen darstellen. Es ist der Antragstellerin auch grundsätzlich - gegebenenfalls vorbehaltlich Präklusionsgesichtspunkten (§ 107 Abs. 3 GWB) - unbenommen, vor dem Vergabesenat auf andere in ihrer Gehörsrüge als widersprüchlich bezeichnete Einzelheiten in den Eignungsanforderungen hinzuweisen, als diejenigen, zu denen sich der Beschluss der Vergabekammer vom 6. Juni 2013 verhält. Dort befasst die Vergabekammer sich lediglich mit den Erwägungen der Vergabestelle betreffend die als Referenzen bezeichneten jährlichen Umsätze der Antragstellerin von 2.500.000 € mit komplexen Tief- und Leitungsbauarbeiten im innerstädtischen Bereich, die nach den Hinweisen des Senats in Rn. 38 des Beschlusses vom 7. Januar 2014 in dieser Höhe nur für jedes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachgewiesen werden müssen.

Meier-Beck Gröning Schuster

Deichfuß Kober-Dehm

Keywords

procurement reviewhearing complaintadmissibilityright to be heardpreclusionsuitability requirementscosts

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Key legal question

Whether the hearing complaint was admissible under § 71a GWB and § 120 Abs. 2 GWB.

Extracted holding

The complaint was inadmissible because it was directed only against non-binding guidance in the BGH ruling; the statutory remedy is available only against decisions for which no other legal remedy exists.

Extracted reasoning

The court held that the challenged passages merely provided guidance for the OLG and did not constitute binding instructions to the procurement authority. The applicant could still raise other objections before the review senate, subject to any preclusion rules under § 107 Abs. 3 GWB.

Key legal question

Who bears the costs of the hearing complaint proceedings.

Extracted holding

The applicant must bear the costs.

Extracted reasoning

As the complaint was rejected, costs followed the result.

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