Attempt withdrawal: completed attempt and mental indifference

BGH 4 StR 565/13Bgh / Criminal Chamber 4Jan 27, 2014Remanded

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice allowed the defendant’s revision against a Regional Court conviction for attempted homicide in concurrence with dangerous bodily harm and annulled the judgment with findings. The Senate held that the lower court had not properly established the defendant’s mental state when he abandoned the attack. A completed attempt may exist if the offender was mentally indifferent to the consequences, but that indifference must be positively found; it is not enough that the record leaves the offender’s thoughts open. The case was remitted to a different criminal chamber, including for reconsideration of the psychiatric hospital order and the costs of the appeal.

Omnilex headnote

§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 StGB; completed attempt and withdrawal: a completed attempt may also be present where the offender, upon abandoning the execution, forms no further reflection on the possible success of the act; however, the required mental indifference is an inner fact that must be positively established by the trial court (consid. 5 f.). A mere inability to make findings on the offender’s thoughts does not suffice, because in such a case the benefit of doubt remains applicable. If the findings do not exclude withdrawal, the conviction must be set aside and the matter remitted for fresh assessment.

Full text

BGH — 4 StR 565/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-27

Aktenzeichen: 4 StR 565/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB, § 24 Abs 1 S 2 StGB, § 212 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 23. August 2013, Az: 10 Ks 446 Js 9/13 - 6/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Rücktritt vom Versuch: Beendeter Versuch wegen gedanklicher Indifferenz des Täters

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

2 1. Nach den Feststellungen kam es am Morgen des 5. Januar 2013 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, der Zeugin R. , vor deren Wohnung. Als die Nebenklägerin sich umdrehte, um ins Haus zu gehen, schlug der Angeklagte ihr mit der scharfen Klingenseite eines Beiles wuchtig auf den Hinterkopf, wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm. Ein weiterer Schlag traf sie an der linken Schulter. Sie ging zu Boden, wobei der Angeklagte weiter auf sie einwirkte. Schließlich gelang es ihr, „das Beil mit Händen und Füßen wegzudrücken, so dass der Angeklagte es fallen ließ. ... Das Beil blieb rechts neben ihr auf dem Boden liegen." Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort. Die Nebenklägerin wurde notärztlich versorgt.

3 2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begründung verneint, dass ein beendeter Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Angeklagte keine Rettungsbemühungen entfaltet habe. Ein fehlgeschlagener Versuch könne nicht angenommen werden, weil das Beil in Griffweite auf dem Boden gelegen habe. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte dies erkannt und die Herbeiführung des Tötungserfolgs noch für möglich gehalten habe. Jedoch könne nicht festgestellt werden, welche Gedanken sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Aufgabe der Tatausführung gemacht habe. Deshalb könne allenfalls festgestellt werden, dass er sich überhaupt keine Vorstellungen darüber gemacht habe, ob die Nebenklägerin sterben könnte oder nicht, weswegen ein beendeter Versuch anzunehmen sei.

II.

4 1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel auf. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Annahme eines beendeten Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefreienden Rücktritt verneint hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

5 a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegt, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht. Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, vom 14. August 2013 - 4 StR 308/13 und vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 469/13).

6 b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen nicht gerecht. Denn das Landgericht hat trotz der festgestellten Tatumstände gerade keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Schwere der Verletzungen zu ziehen vermocht, sondern hat lediglich aus dem Umstand, dass keine eindeutigen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Erfolgseintritt getroffen werden konnten, auf ein Fehlen derartiger Vorstellungen geschlossen. Die positive Feststellung, dass sich der Angeklagte keine Gedanken über den Erfolgseintritt gemacht hat, hat es damit nicht getroffen; denn die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (Senatsbeschlüsse jew. aaO; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 37).

7 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Von der Aufhebung erfasst wird auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.

8 Bei der erneuten Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird der Tatrichter auch in den Blick zu nehmen haben, dass der Sachverständige dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Alkoholkonsums eine „gewisse Ich-Stärke" bescheinigt hat, und es nach den bisherigen Feststellungen trotz häufigen Zusammentreffens mit dem Zeugen K. , einem weiteren Intimpartner der Nebenklägerin, nie zu einem Streit kam.

Sost-ScheibleCierniakFranke
RiBGH Dr. Quentin ist
urlaubsabwesend und deshalb
an der Unterschriftsleistung
gehindert.
BenderSost-Scheible

Keywords

attempt withdrawalcompleted attemptmental indifferencehomicidedangerous bodily harmremandpsychiatric hospital

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defendant had withdrawn from an attempted homicide despite abandoning the attack without rescue efforts.

Extracted holding

The judgment was set aside because the lower court failed to positively establish the defendant's mental indifference at the time he abandoned the attack.

Extracted reasoning

A completed attempt under Art. 24(1) sentence 1 alternative 2 StGB may exist even if the offender forms no thoughts about the consequences when abandoning the act; however, this mental indifference must be positively established and cannot be inferred merely from the absence of findings about the offender's thoughts.

Key legal question

Whether the conviction for dangerous bodily harm could remain in place after the attempt-conviction was set aside.

Extracted holding

No; the reversal covered the entire judgment, including the otherwise correct conviction for dangerous bodily harm.

Extracted reasoning

The attempt and the bodily-harm conviction were set aside together because the appellate error affected the judgment as a whole.

Key legal question

Whether the psychiatric hospital order had to be reconsidered on remand.

Extracted holding

Yes; the case was remanded for a new decision on the psychiatric hospital order as well.

Extracted reasoning

The new trial court must reassess the measure in light of the factual indications noted by the Senate, including the expert's comment on the defendant's self-control and the prior conflict-free encounters with K.

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