Bank robbery: unity of offense and concurrence through false plates

BGH 4 StR 528/13Bgh / Criminal Chamber 4Jan 28, 2014Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice partly allowed the defendant’s criminal appeal. It held that the use of stolen license plates on the car constituted one unitary forgery and that the subsequent flight still stood in concurrence with the aggravated extortion because the offense was completed but not factually terminated. The judgment of the Bamberg Regional Court was therefore amended in the conviction: aggravated extortion in concurrence with theft, forgery, and dangerous interference with road traffic. The sentence and related findings were set aside and the case remitted for a new sentencing decision; the remaining appeal was dismissed.

Omnilex headnote

§ 267 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; concurrence of offenses where false license plates are made and then used: installing stolen plates and driving the vehicle in road traffic constitutes one composite act of use of a forged document. Acts committed after formal completion but before factual termination of aggravated extortion remain in concurrence if they serve to secure the proceeds and simultaneously infringe other criminal norms. Where several offenses are tied together by a unitary forgery, they are merged into one material offense by means of a nexus doctrine; the higher gravity of one linked offense does not preclude such linkage (consid. 5-7).

Full text

BGH — 4 StR 528/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-28

Aktenzeichen: 4 StR 528/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 242 StGB, § 250 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB, § 267 Abs 1 StGB, § 315c StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bamberg, 21. August 2013, Az: 2 KLs 1105 Js 10967/12

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Banküberfall mit Vor-und Nachbereitung: Tateinheit bei Herstellen und Gebrauchen einer unechten zusammengesetzten Urkunde; Konkurrenzverhältnis bei Handlungen vor tatsächlicher Beendigung einer räuberischen Erpressung; Verklammerung bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Delikte mit einheitlicher Urkundenfälschung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. August 2013

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl, Urkundenfälschung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zugleich mit Urkundenfälschung, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Urkundenfälschung zugleich mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Maßregelentscheidung nach §§ 69, 69a StGB getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Revision des Angeklagten ist nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zwar begehrt der Beschwerdeführer mit seinem ausdrücklich formulierten Revisionsantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch. Die Einzelausführungen zur Revisionsbegründung lassen jedoch erkennen, dass mit dem Rechtsmittel auch die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beurteilung des materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisses angegriffen wird. Der nicht auflösbare Widerspruch zwischen ausdrücklichem Revisionsantrag und erkennbar verfolgtem Rechtsschutzziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung mangels eines eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschränkungswillens als unbeschränkt zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1984 - 2 StR 725/83, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 13, 17; Urteil vom 10. April 1959 - 4 StR 56/59, VRS 17, 47; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 10 mwN).

3 2. Die Annahme mehrerer selbständiger, real konkurrierender Taten durch die Strafkammer hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

4 a) Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte spätestens am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug dazu, einen Banküberfall zu begehen. Zur Verwirklichung seines Tatvorhabens entwendete er die amtlichen Kennzeichen eines geparkten Pkws und brachte diese an seinem nicht zugelassenen Fahrzeug an. Mit dem so präparierten Fahrzeug fuhr der Angeklagte zur Filiale der Raiffeisenbank in B. , wo er unter Vorhalt einer nicht ausschließbar ungeladenen Softair-Pistole die Übergabe von Bargeld in Höhe von 800 € erzwang. Anschließend verließ er die Bankfiliale, stieg in sein unmittelbar vor dem Gebäude abgestelltes Fahrzeug und flüchtete vom Tatort. Als er im Zuge der eingeleiteten Fahndung von der Besatzung eines Polizeifahrzeugs auf der Bundesautobahn A 3 gesichtet wurde, setzte er, um sich der Verfolgung durch die Polizei zu entziehen, seine Fahrt mit hoher Geschwindigkeit fort, bis er auf der Bundesstraße B 505 im Bereich einer unübersichtlichen Baustelle auf Grund stark überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit der Zugmaschine eines Sattelzugs kollidierte. Infolge des Unfalls erlitt der Angeklagte lebensgefährliche Verbrennungen, die dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen und Entstellungen zur Folge haben.

5 b) In der Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, durch die den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65), liegt ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 71; RGSt 72, 369, 370), das nicht nur die Fahrten zu und von der Bankfiliale, sondern auch das kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs vor dem Bankgebäude umfasste. Da diese Nutzung des Fahrzeugs dem vom Angeklagten bereits beim Anbringen der falschen Kennzeichen verfolgten Tatvorhaben entsprach, bilden das durch das Anbringen der Kennzeichen verwirklichte Herstellen der unechten Urkunde und deren nachfolgender Gebrauch als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, StV 2009, 589, 590).

6 Die Urkundenfälschung steht nicht nur mit der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung sowie im Wege der natürlichen Handlungseinheit mit dem Diebstahl der Kennzeichen, sondern auch mit der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit. Die schwere räuberische Erpressung war, als der Angeklagte mit seinem unmittelbar vor dem Bankgebäude abgestellten Fahrzeug die Flucht antrat, vollendet aber nicht beendet, weil der Angeklagte bis dahin noch keinen gesicherten Gewahrsam an der erpressten Tatbeute erlangt hatte. Die anschließende Fahrt mit am Fahrzeug angebrachten falschen amtlichen Kennzeichen zielte gerade auch auf die Sicherung der Beute ab. Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer (schweren) räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2003 - 2 StR 294/03, NStZ 2004, 329; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 27).

7 Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen der übrigen Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat schließlich zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 28 ff. mwN). Dass eines der von der Zusammenfassung betroffenen Delikte - die schwere räuberische Erpressung - einen höheren Unrechtsgehalt als das die Verbindung begründende Delikt - die Urkundenfälschung - aufweist, steht einer Verklammerung nicht entgegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - 2 StR 70/12, NStZ 2013, 158; Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/92, NStZ 1993, 39, 40; Beschluss vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29).

8 c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der rechtsfehlerfreie Maßregelausspruch bleibt hiervon unberührt.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

Keywords

forgeryconcurrence of offensesaggravated extortiontheftlicense platesflight from policesentencingcriminal revision

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the use of false license plates constituted one act of document forgery and how it related to the other offenses

Extracted holding

The making and subsequent use of the false composite document formed one offense of forgery.

Extracted reasoning

Installing the stolen plates and then using the car in road traffic was a single use of a false composite document under section 267 StGB; the use covered the trips to, from, and briefly at the bank.

Key legal question

Whether the forgery stood in real concurrence with robbery-related offenses or was linked by concurrence principles

Extracted holding

The forgery was in concurrence with the aggravated extortion and the other offenses; the acts after completion but before factual termination of the extortion formed concurrence because they served to secure the loot.

Extracted reasoning

The robbery-like extortion was complete but not yet factually ended when the flight began, since secure possession of the proceeds had not yet been achieved. Acts aimed at securing the proceeds and violating further criminal norms create concurrence.

Key legal question

Whether the convictions had to be redrafted due to the incorrect assumption of multiple independent offenses

Extracted holding

Yes; the conviction had to be amended to one count of aggravated robbery-like extortion in concurrence with theft, forgery, and dangerous interference with road traffic.

Extracted reasoning

Because the various acts were tied together by the unitary forgery and the concurrence rules, the lower court incorrectly treated them as separate real-concurrent offenses.

Key legal question

Whether the sentence and findings on punishment could stand after the altered conviction

Extracted holding

No; the sentence and related findings were set aside, while the measure order remained unaffected.

Extracted reasoning

The change in the conviction eliminated the individual sentences and the total sentence, requiring remittal for a new sentencing decision.

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