Drug trafficking sentencing: lesser case and pretrial detention

BGH 4 StR 303/13Bgh / Criminal Chamber 4Dec 19, 2013Modified

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice partly set aside the Essen Regional Court’s sentencing in a drug-trafficking case. It held that the lower court had applied the lesser-case framework under the BtMG on questionable premises, had set the minimum sentence too low by ignoring the minimum-penalty effect of the displaced offenses, and had improperly treated pretrial detention as a mitigating factor without exceptional findings. The individual sentences in the affected counts and the aggregate sentence were annulled and the case was remanded to a different criminal chamber for a new decision on sentence and costs.

Omnilex headnote

§ 30a Abs. 3 BtMG; sentencing in a lesser case of aggravated drug trafficking: the court must not set the threshold for the ordinary case under § 30a Abs. 1 BtMG too high, and in determining the sentencing range it must respect that the displaced offenses under §§ 29a Abs. 1 and 30 Abs. 1 BtMG retain blocking effect as to the minimum penalty, while the maximum follows the offense of conviction (consid. 4-6). Pretrial detention is not, by itself, a mitigating factor for a custodial sentence; mitigation requires specific findings of unusually burdensome detention conditions, which must be stated in the reasons (consid. 7). Where the sentence in the relevant counts is set aside, the aggregate sentence falls with it (consid. 8).

Full text

BGH — 4 StR 303/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-19

Aktenzeichen: 4 StR 303/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29a Abs 1 BtMG, § 30 Abs 1 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG, § 46 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 1. Februar 2013, Az: 26 KLs 52/12nachgehend BGH, 9. April 2015, Az: 4 StR 585/14, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmen bei minder schwerem Fall; Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 im Strafausspruch in den Fällen B. I. 1.a bis 1.e der Urteilsgründe - im Fall B. I. 1a auch zugunsten des Angeklagten - sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. Februar 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch in den Fällen B. I. 1.a bis 1.e sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

I.

2 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schloss sich der Angeklagte spätestens im Sommer 2011 mit den gesondert verfolgten E. M. und A. zusammen, um mit Kokain in nicht geringen Mengen Handel zu treiben. Im Dezember 2011 schloss sich ihnen noch der gesondert verfolgte B. an. In den Fällen B. I. 1.a bis 1.e der Urteilsgründe bezog die Bande zu Handelszwecken jeweils mindestens 500 g, 150 g, 200 g, 910 g und 100 g Kokain mit 10 % Wirkstoffgehalt. Im Fall B. I. 1.d waren zunächst 910 g Kokain in den Besitz der Bande gelangt; 410 g davon hatte man mangels Absatzmöglichkeit an den Lieferanten zurückgegeben. Das Landgericht hat im Fall 1.a eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, in den Fällen 1.b bis 1.d eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und im Fall 1.e eine solche von einem Jahr und drei Monaten verhängt.

II.

3 Der Strafausspruch in den von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Fällen hat keinen Bestand.

4 1. Schon die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht hat, begegnen rechtlichen Bedenken. Die Formulierung, „der Gesetzgeber hatte bei Schaffung des zusätzlich verschärften Verbrechenstatbestandes des § 30a BtMG international organisierte Drogensyndikate im Blick, die nicht nur mittels Kurieren Drogen in die Bundesrepublik einschleusen, sondern auch Absatzorganisationen aufbauen und Maßnahmen für das Waschen und den Rückfluss der Gelder aus Rauschgifthandel treffen" lässt besorgen, dass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu hohe Anforderungen an die Annahme eines „Normalfalles" nach § 30a Abs. 1 BtMG gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95, BGHR BtMG § 30a Bande 2; Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09, NStZ-RR 2009, 320, 321). Zudem sind die Wertungen zur Bandenstruktur widersprüchlich. Bei der Erörterung des minder schweren Falles geht die Strafkammer davon aus, dass die Bande um den Angeklagten besonders schlecht organisiert war (UA S. 18). Bei der rechtlichen Würdigung spricht sie hingegen von einer „ausgeklügelten Organisationsstruktur" (UA S. 16).

5 2. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer außerdem bei der konkreten Strafzumessung eine zu geringe Strafrahmenuntergrenze zugrunde gelegt, indem sie den Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe des § 30a Abs. 3 BtMG angewendet hat. Dabei hat sie übersehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1); für die Höchststrafe gilt demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13 Rn. 7 ff., juris).

6 Die Strafkammer hat nicht erwogen, ob auch minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 BtMG vorliegen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen in den Fällen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf diesem Fehler beruhen. Im Fall I. 1.e unterschreitet die Einzelstrafe den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, in den Fällen I. 1.b bis 1.d ist auf die Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 BtMG erkannt worden. Im Fall I. 1.a ist lediglich auf eine die Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 BtMG geringfügig übersteigende Einzelstrafe erkannt worden. Überdies lässt das Urteil zum Fall I.1.a angesichts der Betäubungsmittelmenge, die nicht über der im Fall I. 1.d gehandelten lag, eine nachvollziehbare Begründung für die Bemessung dieser Strafe vermissen. Insoweit wirkt die Aufhebung auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

7 3. Hinzu kommt ein weiterer Fehler zugunsten des Angeklagten bei der Bemessung aller Einzelstrafen. Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt. Untersuchungshaft ist indes, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden (BGH, Urteile vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12 Rn. 25 und vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13 Rn. 18, jeweils mwN). Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645). Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat dazu lediglich ausgeführt, dass sich der Angeklagte als besonders haftempfindlich erwiesen habe, ohne dies näher darzulegen.

8 4. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen B. I. 1.a bis 1.d der Urteilsgründe hat - auch soweit im Fall 1.a die Revision zugunsten des Angeklagten Erfolg hat - die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

Keywords

drug traffickinglesser casesentencingminimum penaltypretrial detentionaggregate sentencecannabis?appealremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the lesser-case sentencing framework under § 30a Abs. 3 BtMG was applied correctly for organized cocaine trafficking counts.

Extracted holding

The sentencing court used legally problematic reasoning for finding a lesser case and may have set the threshold for the ordinary case too high.

Extracted reasoning

The court's assessment of the gang structure was internally inconsistent and its comments suggested overly stringent requirements for the ordinary case under § 30a Abs. 1 BtMG.

Key legal question

Whether the minimum sentence in sentencing under § 30a Abs. 3 BtMG was set too low by ignoring the blocking effect of §§ 29a Abs. 1 and 30 Abs. 1 BtMG.

Extracted holding

Yes. The lower minimum sentence applicable after displacement by § 30a Abs. 1 BtMG was overlooked.

Extracted reasoning

For the minimum penalty, the displaced offenses under §§ 29a Abs. 1 and 30 Abs. 1 BtMG continue to constrain sentencing; only the maximum follows the offense of conviction.

Key legal question

Whether the court could treat pretrial detention as a mitigating factor in sentencing without special findings.

Extracted holding

No. Pretrial detention is not a mitigating circumstance absent unusual burdens beyond the ordinary hardships of detention.

Extracted reasoning

The judgment gave only a bare statement that the defendant was particularly detention-sensitive, without factual substantiation of exceptional hardship.

Key legal question

Whether the aggregate sentence had to be set aside after the individual drug-trafficking sentences were set aside.

Extracted holding

Yes. The aggregate sentence could not stand once the individual sentences in the affected counts were annulled.

Extracted reasoning

The reversal of the individual sentences necessarily affected the combined sentence.

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