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BGH EnVZ 11/13 ΓÇó Customer installation under energy law; leave to appeal refused
BGH EnVZ 11/13Bgh / KartellsenatNov 12, 2013Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the Bundesnetzagentur's and the applicant's complaints against the refusal to grant leave to appeal by the OLG Düsseldorf. It held that the case did not justify leave under § 86(2) EnWG. The questions raised were not decisive because the factual premise that the applicant was connected to a customer installation was incorrect. The Court further held that the installation did not qualify as a customer installation because the operator itself supplied electricity and billed users directly, without allowing free supplier choice. It also rejected the argument that the appellate court’s reasons were merely formulaic.
§§ 86 Abs. 2, 3 Satz 2, 87, 88 Abs. 1 EnWG; § 3 Nr. 24a Buchst. d, Nr. 24b EnWG; Anforderungen an die Zulassung der Rechtsbeschwerde und Begriff der Kundenanlage. Die Zulassung setzt stets das Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes voraus; ein bloß formelhafter Begründungsmangel der Nichtzulassungsentscheidung genügt nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn sie auf einer tatsächlichen Prämisse beruht, die das Beschwerdegericht gerade nicht festgestellt hat. Kundenanlage setzt insbesondere voraus, dass die Anlage jedermann zur diskriminierungsfreien und unentgeltlichen Belieferung der Letztverbraucher offensteht; fehlt es an der freien Lieferantenwahl, weil der Betreiber selbst als Stromversorger auftritt und gesondert abrechnet, liegt keine Kundenanlage vor (vgl. auch EnVR 68/10).
Entscheidungsdatum: 2013-11-12
Aktenzeichen: EnVZ 11/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Nr 24a Buchst d EnWG, § 3 Nr 24b EnWG, § 87 EnWG, § 88 Abs 1 EnWG
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Januar 2013, Az: VI-3 Kart 163/11 (V), Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Energieversorgung: Begriff der Kundenanlage
Die Beschwerden der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) tragen die Bundesnetzagentur und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten tragen diese selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Die nach §§ 87, 88 Abs. 1 EnWG statthaften und auch sonst zulässigen Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG).
2 1. Die von den Nichtzulassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen sind, soweit sie Anlass zur Erörterung geben, nicht entscheidungserheblich, weil sie davon ausgehen, dass - was das Beschwerdegericht offengelassen hat - die Antragstellerin an eine von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG angeschlossen ist. Dies ist indes nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im Übrigen zwischen den Beteiligten auch außer Streit stehen, nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, juris Rn. 12) ist ein zentrales Kriterium der Kundenanlage nach Buchst. d) des § 3 Nr. 24a EnWG wie auch des § 3 Nr. 24b EnWG, dass die Anlage jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Diese Voraussetzung liegt bei der Anlage der Antragsgegnerin zu 1) nicht vor, weil sie der Antragstellerin wie auch den übrigen angeschlossenen Nutzern nicht die Wahl des Stromlieferanten überlässt, sondern vielmehr selbst als Stromversorgerin auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet.
3 2. Soweit die Bundesnetzagentur die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits deshalb für geboten hält, weil das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nur formelhaft begründet habe und deshalb § 86 Abs. 3 Satz 2 EnWG verletzt sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordert stets das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 86 Abs. 2 EnWG. Davon abgesehen lässt sich der Beschwerdeentscheidung eine ausreichende Begründung für die Nichtzulassung bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
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