Competence transfer for convenience in criminal proceedings

BGH 2 ARs 336/13Bgh / Criminal Chamber IIOct 24, 2013Granted

Summary

The Federal Court of Justice held that transferring competence to the Amtsgericht Eisenhüttenstadt was expedient under §§ 8, 12 StPO. The defendant had confessed, was the mother of small children, and the proceedings were expected to proceed without witnesses. To spare her the long journey to Dorsten, the court designated Eisenhüttenstadt as the competent court.

Regest

§§ 8, 12 StPO; Übertragung der Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen: Die Zuständigkeitsbestimmung kann aus praktischen Gründen erfolgen, wenn dies dem Beschuldigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und des voraussichtlichen Verfahrensablaufs erheblich dient. Insbesondere kann die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Reiseaufwands bei geständiger Sachlage und voraussichtlich beweisarmen Verfahren die Verweisung an ein anderes Gericht rechtfertigen (vgl. Erwägung 1).

Full text

BGH — 2 ARs 336/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-24

Aktenzeichen: 2 ARs 336/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 StPO, § 12 StPO

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts

Tenor

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.

Gründe

1 Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Keywords

territorial jurisdictioncompetence transferexpediencyconfessiontravel burdencriminal procedure