Late warning in plea agreement did not affect conviction

BGH 1 StR 234/13Bgh / Criminal Chamber IJul 24, 2013Modified

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice dealt with a criminal appeal against a conviction for drug trafficking and aiding drug trafficking after a plea-related procedural agreement. Although the accused had not been warned in time under Section 257c(5) StPO, the Senate held that the later statement used at trial could not have been influenced by that defect because the accused had repeatedly been told that earlier statements were unusable. The appeal succeeded only insofar as the conviction in case II.1 was corrected by deleting the concurrent possession count; otherwise the appeal was rejected. The sentence and the extended forfeiture remained unaffected, and the accused had to bear the costs.

Omnilex headnote

§ 257c Abs. 5 StPO, § 337 StPO; verspätete Belehrung über die Unverwertbarkeit einer im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Erklärung begründet nur dann einen revisiblen Verfahrensfehler, wenn das Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Ein Beruhen scheidet aus, wenn die später verwertete Einlassung erst nach mehrfacher, protokollierter Belehrung über die Unverwertbarkeit der früheren Aussage abgegeben wurde und der Revisionsvortrag die den Mangel relativierenden Umstände nicht vollständig darlegt. Eine bloße Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss auf den Strafausspruch lässt die Kostenfolge nach § 473 Abs. 4 StPO unberührt.

Full text

BGH — 1 StR 234/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-24

Aktenzeichen: 1 StR 234/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO, § 337 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Konstanz, 31. Januar 2013, Az: 3 KLs 62 Js 22053/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafprozessuale Verständigung: Beruhen des Urteils auf einer verspäteten Belehrung des Angeklagten über die Unverwertbarkeit seiner Einlassung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Januar 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich eines Geldbetrages wurde erweiterter Verfall angeordnet.

2 Seine auf eine Verfahrensrüge und die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 1. Zur Verfahrensrüge:

4 Im Laufe der Hauptverhandlung kam es zu einer Verständigung (§ 257c StPO). Soweit die Revision geltend macht, dabei sei der Angeklagte "nicht in der nach § 257c Abs. 4 StPO gebotenen Weise belehrt worden", ist nicht erkennbar, was damit gemeint ist. § 257c Abs. 4 StPO begründet keine eigenständige Belehrungspflicht. Soweit die Revision geltend macht, darüber hinaus ("ebenfalls") sei auch die gemäß § 257c Abs. 5 StPO gebotene Belehrung (über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach § 257c Abs. 4 StPO) unterblieben, trifft ihr Vortrag zu.

5 Auch wenn häufig ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler bei verfassungskonformer Gewichtung dieses Mangels nicht auszuschließen sein wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2883/10 u.a.), bleibt die Rüge hier erfolglos:

6 a) Nachdem der Angeklagte im Rahmen der zunächst angestrebten Verständigung eine Erklärung abgegeben hatte, wurde die Sitzung unterbrochen. Nach Wiedereintritt gab der Vorsitzende ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung folgendes bekannt:

7 "Der Vorsitzende gibt den rechtlichen Hinweis, dass die Kammer nicht von einem Geständnis gemäß der Verfahrensabsprache ausgeht und dass damit die Verfahrensabsprache gegenstandslos ist. Alle Beteiligten, insbesondere die ehrenamtlichen Richter, wurden darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Angeklagten S. damit nicht als verwertbar anzusehen ist …".

8 Zu einer Verfahrensabsprache kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr. Die Verteidigerin gab jedoch für den Angeklagten eine von diesem ausdrücklich gebilligte Sacheinlassung ab. Zuvor hatte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung - nochmals - Folgendes erklärt:

9 "Der Vorsitzende gab erneut die qualifizierte Belehrung dahingehend ab, dass er den Angeklagten S. darauf hinwies, dass das, was er bis jetzt gesagt habe, nicht verwertet werden kann …".

10 b) Diese beiden Hinweise sind in der Revisionsbegründung, mit der die Revision im Ergebnis vorträgt, die im Urteil berücksichtigte (zweite) Erklärung des Angeklagten beruhe darauf, dass er vor deren Abgabe im Rahmen der dann gescheiterten Absprache nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, verschwiegen.

11 Damit ist die Revision ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, auch solche Umstände vorzutragen, die ihrem Vorbringen erkennbar zuwider laufen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 240).

12 Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich unmittelbar im Anschluss an die Revisionsbegründung deshalb nochmals das gesamte Urteil und das gesamte Hauptverhandlungsprotokoll einschließlich aller Anlagen in der Akte befinden (SA Bd. 9 Bl. 3611-3715), würde dies nicht zur Annahme eines ordnungsgemäßen Revisionsvortrags führen, weil diese Unterlagen - dann jedenfalls ohne Hinweis in der Revisionsbegründung - der Revisionsbegründung unkommentiert beigefügt gewesen waren (vgl. zusammenfassend Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN).

13 c) Unabhängig davon ist aber auch ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruhen kann, dass die allein verwertete Angabe des Angeklagten, die er abgegeben hat, nachdem er mehrfach über die Unverwertbarkeit der früheren Aussage belehrt worden war, davon beeinflusst worden sein kann, dass er vor Abgabe der nicht verwerteten Aussage nicht ordnungsgemäß belehrt worden war.

14 2. Hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Ebenso nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug, soweit dieser darlegt, dass und warum ein Einfluss dieser Änderung auf den Strafausspruch ausgeschlossen ist.

15 Auch sonst sind den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht ersichtlich.

16 3. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt zu einer Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO keine Veranlassung.

Wahl Graf Jäger

Radtke Mosbacher

Keywords

criminal appealplea agreementwarning dutyusability of statementscausationconviction correctionforfeiturecosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the lack of a timely warning under Section 257c(5) StPO required reversal because the conviction may have rested on the earlier statement.

Extracted holding

Although the warning was omitted at the relevant stage, the conviction could not have rested on the earlier statement because the later usable statement was given only after repeated warnings of non-usability.

Extracted reasoning

The court held that the revision did not properly present all contradictory procedural circumstances and, in any event, a causal link between the warning defect and the later statement was excluded.

Key legal question

Whether the conviction had to be amended by deleting the concurrent possession count in case II.1.

Extracted holding

Yes. The conviction for concurrent possession of narcotics in a non-negligible amount in case II.1 was removed.

Extracted reasoning

The Senate followed the reasons of the Federal Prosecutor General for modifying the judgment on the merits; the remainder of the conviction and the sentence were unaffected.

Key legal question

Whether the altered conviction affected the sentence or other ancillary consequences.

Extracted holding

No. The change in the conviction had no impact on the sentence, and the extended forfeiture remained in place.

Extracted reasoning

The court adopted the Federal Prosecutor General's view that the conviction correction could not influence the penalty assessment.

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