Revision rejected for lack of fundamental importance

BGH VIII ZR 2/13Bgh / Civil Chamber 8Jun 18, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice considered a landlord-tenant dispute over consent to a rent increase. It held that the alleged need for clarification regarding an allegedly opaque coupling of a rent-increase request with another contractual amendment did not justify admission of the revision, because no such coupling existed in the case. The court further stated that the legal standards under § 558a BGB are settled and that their application to the individual case does not create fundamental importance. It also found no reversible error in the appellate court's view that the claim was admissible. The record notes that the revision proceedings were later terminated by withdrawal.

Omnilex headnote

§ 558a BGB, § 552a ZPO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Mieterhöhungsverlangen: Die vom Senat entwickelten Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen sind geklärt; ihre Anwendung auf den Einzelfall begründet für sich keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung scheidet ferner aus, wenn die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage sich im konkreten Fall nicht stellt, weil das Verlangen weder mit einem anderweitigen Vertragsänderungsangebot gekoppelt noch sonst intransparent ist (consid. 1). Im Verfahren nach § 552a ZPO ist zudem die Erfolgsaussicht der Revision zu prüfen; fehlt ein Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung, ist die Berufungsentscheidung nicht zu beanstanden (consid. 2–3).

Full text

BGH — VIII ZR 2/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-18

Aktenzeichen: VIII ZR 2/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 558a BGB, § 552a ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Itzehoe, 30. November 2012, Az: 9 S 30/12, Urteilvorgehend AG Pinneberg, 13. Januar 2012, Az: 83 C 94/11

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Anwendung der Grundsätze über die an ein Mieterhöhungsverlangen zu stellenden Anforderungen auf den Einzelfall

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

  2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 480 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bejaht, "wann eine intransparente Kopplung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung vorliegt". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes schon deshalb nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt. Denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung gekoppelt und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtsprechung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch zitierte - Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 8 ff.). Dass die insoweit vom Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung.

2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen.

3 Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete erstrebt (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenkostenbeträge), weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Klägerin in ihrem als Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 € monatlich begehrt, liegt auf der Hand. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen.

4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achiles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Keywords

rent increasetenant consentadmissibilityrevisionfundamental importancecontract amendmentnet rentinformational statement

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Key legal question

Whether the revision should be admitted on the ground of fundamental importance regarding alleged opaque coupling of a rent-increase request with another contractual amendment offer.

Extracted holding

No. The asserted clarification question did not arise on the facts, because the rent-increase request was not coupled with another contractual amendment offer and was therefore effective.

Extracted reasoning

The legal requirements for a rent-increase request under § 558a BGB are already settled by the Senate's case law. Applying those principles to the individual case does not create a question of fundamental importance.

Key legal question

Whether the tenant's challenge to the admissibility of the action for consent to rent increase had prospects of success.

Extracted holding

No. The appellate court correctly treated the action as admissible and rightly dismissed the tenant's appeal against the interim judgment.

Extracted reasoning

The factual assessment that only a net-rent increase was sought, and that information about advance payments was merely explanatory, contained no legal error.

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