No vacation compensation for severely disabled retired civil servant

BVerwG 2 B 72/13Bverwg / Division 2Jul 26, 2013Dismissed

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Omnilex summary

A retired police officer sought compensation for unused leave, including special leave for severe disability. The Federal Administrative Court dismissed his complaint against the non-admission of revision. It held that any compensation claim for retired civil servants arises solely from Article 7 of Directive 2003/88/EC and covers only the four-week minimum annual paid leave. Additional national leave entitlements, including severe-disability supplementary leave, do not expand the compensable minimum. The court also found no basis for admitting the revision on grounds of fundamental importance and ordered the plaintiff to pay the costs.

Omnilex headnote

Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG; Urlaubsabgeltung eines in den Ruhestand versetzten Beamten: Der unionsrechtliche Anspruch auf finanzielle Vergütung nicht genommenen Erholungsurlaubs erstreckt sich ausschließlich auf den bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Der Umfang des Anspruchs bestimmt sich allein nach Unionsrecht; zusätzliche nationale Urlaubstatbestände, namentlich Schwerbehindertenzusatzurlaub, sind nicht abgeltungsfähig, weil Art. 7 Abs. 1 keine Differenzierungen nach Personengruppen vorsieht (vgl. auch die Bindungswirkung der EuGH-Auslegung, consid. 5). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zu verneinen, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist (consid. 4).

Full text

BVerwG — 2 B 72/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-26

Aktenzeichen: 2 B 72/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2. Mai 2013, Az: 4 S 1484/12, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Urlaubsabgeltungsanspruch für schwerbehinderten Ruhestandsbeamten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 074,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger, ein wegen Dienstunfähigkeit zum 1. April 2009 vorzeitig in den Ruhestand versetzter Polizeibeamter, will einen finanziellen Ausgleich für Urlaubstage in den Jahren 2008 und 2009 erhalten, die er wegen des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnte. In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für 33,6 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubsstunden des Jahres 2009 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Beginn des Ruhestandes zu gewähren.

2 Das Berufungsurteil beruht auf den rechtlichen Erwägungen, die dem Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - (IÖD 2013, 78) zugrunde liegen. Der Senat hat entschieden, dass das Beamtenrecht des Bundes und der Länder einen Anspruch von Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs nicht kennt. Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) ergebe sich ein solcher Anspruch aber unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003. Dieser unionsrechtliche Anspruch erfasse den bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, den die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Arbeitnehmern - und damit nach dem Verständnis des EuGH auch Beamten - einzuräumen haben (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012 Nr. C 174 = NVwZ 2012, 688 Rn. 35 f.). Daher seien Urlaubstage, die über den unionsrechtlich vorgegebenen Mindestjahresurlaub hinausgehen, nicht abzugelten. Hierzu gehöre der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 18 und 19). Der Verwaltungsgerichtshof hat die entsprechenden Passagen der Urteilsgründe des Senats in dem Berufungsurteil wörtlich wiedergegeben (Seite 7 des Urteilsabdrucks).

3 Der Kläger hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob Schwerbehindertenurlaub zum abzugeltenden Mindesturlaub gehört. Er macht geltend, Mindesturlaub sei derjenige Urlaub, den der Gesetzgeber festschreibe und der einem Arbeitnehmer auf jeden Fall zugestanden werden müsse.

4 Dieser Vortrag ist offensichtlich nicht geeignet, um die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der Senat in dem Urteil vom 31. Januar 2013 (a.a.O.) wie dargestellt beantwortet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dem angeschlossen.

5 Der Kläger verkennt, dass sich die Rechtsgrundlage des Urlaubsabgeltungsanspruchs für Ruhestandsbeamte nicht aus dem nationalen Recht, sondern ausschließlich aus dem Unionsrecht, nämlich aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG in ihrer die nationalen Gerichte bindenden Auslegung durch den EuGH, ergibt. Daher bestimmen sich der Umfang des erfassten Urlaubs und damit die Höhe des Abgeltungsanspruchs ausschließlich nach Unionsrecht. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG schreibt vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub zu vergüten ist. Dessen Dauer legt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich auf vier Wochen fest, ohne Vergünstigungen für bestimmte Personengruppen vorzusehen. Demzufolge kann sich die Besserstellung von Personengruppen wie etwa der Schwerbehinderten durch das Urlaubsrecht der Mitgliedstaaten nicht auf die Höhe des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs auswirken, weil sie in Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG keine Entsprechung findet.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Keywords

vacation compensationretired civil servantsevere disabilityminimum annual leaveEU lawnon-admission complaintcosts

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Key legal question

Whether vacation days for severely disabled persons count toward the compensable minimum leave under EU law.

Extracted holding

No. Only the four-week minimum annual paid leave under Article 7 of Directive 2003/88/EC is compensable; additional statutory special leave for severe disability is not.

Extracted reasoning

The right to compensation for retired civil servants follows exclusively from EU law as interpreted by the CJEU. Article 7(1) fixes the minimum leave at four weeks and Article 7(2) requires compensation only for that minimum. National advantages for certain groups, such as severe-disability extra leave, have no effect on the EU-law compensation claim.

Key legal question

Whether the appeal should be allowed on the ground of fundamental importance.

Extracted holding

No. The legal question had already been conclusively answered by the Senate's earlier judgment.

Extracted reasoning

The complaint did not raise a further need for clarification because the decisive issue was settled by the court's prior case law and followed by the lower court.

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