German jurisdiction over drug acquisition abroad limited by § 6 Nr. 5 StGB

BGH 1 StR 236/13Bgh / Criminal Chamber IJul 9, 2013Partially Granted

Summary

The Federal Court partially allowed the revisions of defendants U. and G. and amended the Augsburg Regional Court judgment by eliminating the convictions for unlawful acquisition of narcotics in the Netherlands. Because the defendants were Turkish nationals, that foreign acquisition was not covered by German jurisdiction under § 6 Nr. 5 StGB. The sentences were left unchanged. Defendant A.'s revision was dismissed as manifestly unfounded. The defendants had to bear the costs of the remedies.

Regest

§ 6 Nr. 5 StGB; foreign narcotics acquisition by Turkish nationals in the Netherlands; German criminal jurisdiction does not extend to the mere acquisition of narcotics abroad where the statutory basis for extraterritorial application is lacking. If the trial court expressly excluded the affected element from sentencing, the removal of that conviction does not necessarily affect the penalty; a lower sentence may be excluded by the appellate court on review (consid. 5).

Full text

BGH — 1 StR 236/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 1 StR 236/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 6 Nr 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 10. Dezember 2012, Az: 1 KLs 301 Js 114871/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Deutsche Gerichtsbarkeit bei Auslandsstraftaten: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln durch türkische Staatsangehörige in den Niederlanden

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen entfällt.

  2. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen entfällt.

  3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U. und G. sowie die Revision der Angeklagten A. werden verworfen.

  4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat die Angeklagten U. und G. , beide türkische Staatsangehörige, wegen unerlaubter Einfuhr von sowie tateinheitlich unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ebenso tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt, hinsichtlich des Angeklagten U. in drei Fällen und bezüglich des Angeklagten G. in zwei Fällen. Der Angeklagte G. wurde zusätzlich noch in einem Fall des tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Beide Angeklagten wurde jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren verurteilt und darüber hinaus ihre jeweilige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von jeweils zwei Jahren angeordnet. Die Angeklagte A. wurde wegen unerlaubter Einfuhr tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen.

II.

2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten U. und G. bei unterschiedlichen Beschaffungsfahrten in den Niederlanden dort jeweils zwischen 110 g und 800 g Heroin sowie Kokain erworben, in die Bundesrepublik eingeführt und damit in der Bundesrepublik Handel getrieben. Nur jeweils kleinere Mengen von nur wenigen Gramm waren von Anfang an zu Eigenverbrauch bestimmt.

3 Hinsichtlich dieser geringen Teilmengen hat das Landgericht die Angeklagten neben Einfuhr nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Insoweit hat die Strafkammer jedoch übersehen, dass beide Angeklagte türkische Staatsangehörige sind und daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in den Niederlanden als Auslandsstraftat nicht gemäß § 6 Nr. 5 StGB von der deutschen Gerichtsbarkeit erfasst wird.

4 Danach kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht bestehen bleiben. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche ab.

III.

5 Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung jeweils ausdrücklich darauf abgehoben hat, dass neben dem Tatbestand der Einfuhr und des Handeltreibens der Tatbestand des Erwerbs keine Rolle spielte. Der Senat schließt davon unabhängig aus, dass das Landgericht in Kenntnis der insoweit jeweils fehlenden Strafbarkeit mildere Strafen verhängt hätte.

IV.

6 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben.

7 Auch hinsichtlich der Angeklagten A. ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wahl Graf Cirener

Radtke Mosbacher

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