Cannabis possession and aiding in shared marital home

BGH 2 StR 42/13Bgh / Criminal Chamber IIApr 24, 2013Annulled

Summary

The Federal Court set aside the Cologne Regional Court judgment against the defendant. It held that the findings did not establish possession of drugs in the shared marital home because access alone is not enough; a possessory will is also required. Nor did knowledge of the husband's drug dealing suffice for aiding and abetting without concrete assistance acts or a duty to prevent the offense. In the second episode, the findings showed at most specific aid acts, but not possession or accomplice liability for the entire drug quantity. The case was remitted for a new trial before another chamber, including costs.

Regest

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; possession of narcotics and aiding and abetting in the context of storage in a shared apartment: Mere factual access to drugs does not establish possession; a possessory will is additionally required. Knowledge of another person's narcotics offenses is insufficient for accomplice liability absent concrete assistance acts or a special duty to act. Where the findings permit only individual acts of assistance, conviction for possession or participation in the entire quantity cannot stand; the factual basis must support the relevant minimum number of acts and the quantity attributable thereto (consid. 3 f., 6).

Full text

BGH — 2 StR 42/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-24

Aktenzeichen: 2 StR 42/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 30. Oktober 2012, Az: 108 KLs 18/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmitteldelikt: Strafbarer Rauschgiftbesitz der Ehefrau bei Lagerung in der gemeinsamen Ehewohnung

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Die Verurteilung der Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der mitverurteilte (nicht revidierende) Ehemann der Angeklagten "um Weihnachten 2010" (Tat 1) und Anfang September 2011 (Tat 3) jeweils nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in die gemeinsame Wohnung, von wo er es gewinnbringend weiterverkaufte.

3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Angeklagte Besitz an den Betäubungsmitteln erlangte. Hierzu wäre nicht allein eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit erforderlich, sondern auch ein Besitzwille; dieser ist nicht festgestellt.

4 Aus der Darlegung, dass die Angeklagte von der Lagerung und dem Verkauf ihres Ehemannes wusste, ergibt sich auch keine Gehilfenstellung. Die Angeklagte hatte keine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten ihres Ehemannes; konkrete Beihilfetaten sind nicht festgestellt.

5 2. Im Fall 2 (Juni 2011) der Urteilsgründe ist festgestellt, dass der Mitangeklagte 600 Gramm Amphetamin und 500 Ecstasy-Tabletten mit Wissen der Angeklagten in die Wohnung brachte, dort streckte und portionierte und gewinnbringend weiterverkaufte. Die Angeklagte "übergab hin und wieder schon verpackte Betäubungsmittel an Abnehmer und nahm das Geld entgegen".

6 Hieraus ergibt sich zwar eine unbekannte Anzahl von konkreten Beihilfetaten, nicht aber Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben mit der (nicht geringen) Gesamtmenge, wovon das Landgericht rechtsfehlerhaft ausgegangen ist. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls die (Mindest-) Anzahl der Fälle und die dabei umgesetzte Rauschgiftmenge festzustellen haben. Ein Besitzwille der Angeklagten hinsichtlich der Gesamtmenge ist auch in diesem Fall nicht festgestellt.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl

Keywords

narcotics possessionaiding and abettingpossessory willshared apartmentdrug traffickingrevisioninsufficient findings