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BGH 4 StR 102/13 ΓÇó Sentencing requires findings on defendant's personal circumstances
BGH 4 StR 102/13Bgh / Criminal Chamber 4Apr 9, 2013Partially Granted
The defendant was convicted by the Landgericht Hagen of serious child sexual abuse and sentenced to three years' imprisonment. On revision, the Bundesgerichtshof held that the conviction could stand, but the sentence could not. The trial court had not made sufficient findings on the defendant's personal circumstances, especially his background and living conditions, and had merely noted that he remained silent at trial. The BGH therefore set aside the sentence and the related findings and remitted the case for a new sentencing decision by another criminal chamber of the Landgericht, while dismissing the remainder of the revision.
§ 46 StGB, § 267 StPO; sentencing review requires sufficient findings on the offender's personal circumstances, background and living conditions. A trial court may not limit itself to the offence facts and the defendant's refusal to make statements; it must, where necessary, obtain relevant information from other sources, including prior judgments and, if appropriate, probation supervision records. Only on that basis can the appellate court verify whether the sentence rests on the required comprehensive assessment of offence and offender factors (consid. 3-6).
Entscheidungsdatum: 2013-04-09
Aktenzeichen: 4 StR 102/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 StGB, § 267 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Hagen (Westfalen), 14. September 2012, Az: 41 KLs 100 Js 82/12 - 15/12
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Strafzumessung: Notwendige Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen eines Angeklagten
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
I.
2 Soweit sich das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II.
3 Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen, getroffen hat.
4 1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebote- nen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992 – 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 111/92; Beschluss vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95, jeweils mwN).
5 2. Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil lediglich die den drei Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen mit und verweist im Übrigen darauf, dass Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, da dieser "hierzu in der Hauptverhandlung keine Angaben machte". Damit durfte sich die Strafkammer hier jedoch nicht begnügen. Sie war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, etwa durch Verlesung der Feststellungen zur Person in den Vorverurteilungen. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 25. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wäre ferner die Vernehmung des damaligen Bewährungshelfers in Betracht gekommen.
6 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätten.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender