Forfeiture-related finding must consider hardship rule

BGH 4 StR 39/13Bgh / Criminal Chamber 4Apr 11, 2013Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court partly allowed the defendant’s revision against a judgment of the LG Essen convicting him of aggravated extortion and making a forfeiture-related finding. It held that a finding under Section 111i(2) StPO cannot stand where the court failed to consider the hardship rule in Section 73c StGB, especially when the record shows substantial depletion of the proceeds, here because the jewelry was later sold for only €2,400. The challenged finding was set aside and the matter remitted for a new decision before another criminal chamber; the remainder of the revision was rejected.

Omnilex headnote

§ 111i Abs. 2 StPO, § 73c Abs. 1 S. 2 StGB; bei der Feststellung des Erlangten im Hinblick auf eine spätere Verfallsanordnung ist die Härteregelung des § 73c StGB mitzuberücksichtigen. Ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen ein naheliegender Hinweis auf weitgehende Entreicherung, muss das Tatgericht die Voraussetzungen der Härtevorschrift erörtern; unterbleibt dies, kann die Feststellung keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst nur den rechtlich fehlerhaften Feststellungsteil, wenn die tatsächlichen Grundlagen insoweit bestehen bleiben können; ergänzende, mit den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben zulässig (vgl. consid. 2–4).

Full text

BGH — 4 StR 39/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-11

Aktenzeichen: 4 StR 39/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 111i Abs 2 StPO, § 73c Abs 1 S 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 12. September 2012, Az: 51 KLs 27/12

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Absehen von Verfallsanordnung: Berücksichtigung der Härteregelung bei Feststellung des Erlangten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat".

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; ferner hat es festgestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH, aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erörterung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530). So liegt es hier:

3 Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Angeklagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von 2.400 € veräußert hat (UA 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).

4 2. Die vom Landgericht getroffene Feststellung kann daher nicht bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 €, zu treffen.

5 3. Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Franke Reiter

Keywords

forfeiturehardship ruleill-gotten gainsappealremanddepletion of assetscriminal procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the finding under Section 111i(2) StPO that the defendant obtained at least €51,600 could stand without considering the hardship rule of Section 73c StGB.

Extracted holding

No. The finding could not stand because the trial court did not examine whether the hardship rule applied, although the record indicated significant depletion after the stolen jewelry was later sold for €2,400.

Extracted reasoning

Section 73c StGB must be considered within the decision under Section 111i(2) StPO when there are apparent indications that its requirements may be met. The judgment itself showed substantial diminution in value, so the hardship issue had to be discussed.

Key legal question

Whether the remainder of the defendant's appeal was well-founded.

Extracted holding

No. Apart from the challenged finding, the appeal did not reveal reversible error.

Extracted reasoning

The Court found the further appeal unfounded within the meaning of Section 349(2) StPO.

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