Reconsideration over omitted costs of intervenor rejected

BGH II ZR 297/11Bgh / Civil Chamber IIApr 16, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice rejected the intervenor's reconsideration against its order of 5 March 2013. It held that § 319(1) ZPO permits correction only of an obvious clerical-type mismatch between the court's expressed and intended decision, not the repair of a non-decision or mistaken will formation. A missing costs ruling regarding intervention can be corrected only where the omission is clearly apparent from the decision or the circumstances of its issuance; otherwise only a timely supplement under § 321 ZPO is possible. Here, no such obvious error was shown.

Omnilex headnote

§ 319 Abs. 1 ZPO, § 321 ZPO; Berichtigung eines Beschlusses wegen fehlender Kostenentscheidung für die Streithilfe. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, d.h. eine versehentliche Abweichung des Erklärten vom Gewollten; nicht berichtigungsfähig ist demgegenüber eine fehlerhafte Willensbildung bzw. das Unterlassen eines bestimmten Ausspruchs. Eine offenbare Unrichtigkeit kann sich aus dem Entscheidungstext oder den Erlassumständen ergeben, etwa bei vollständigem Fehlen einer Kostenentscheidung oder bei ausdrücklichem Bezug auf § 101 ZPO; die bloße Erwähnung eines Streithelfers im Rubrum genügt jedoch nicht. Ist lediglich eine Ergänzung des Urteils/Beschlusses versäumt worden, kommt allein § 321 ZPO in Betracht.

Full text

BGH — II ZR 297/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-16

Aktenzeichen: II ZR 297/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 101 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 5. März 2013, Az: II ZR 297/11, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 10. Mai 2011, Az: 6 U 44/10, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 29. Januar 2010, Az: 26 O 161/09

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe

Tenor

Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. März 2013 keine Veranlassung.

2 Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris).

3 Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 1 U 4559/10, MDR 2011, 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2011 (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.

4 Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born

Keywords

costs of interventioncorrection of judgmentsupplementation of decisionobvious errorcivil procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the prior BGH order could be corrected under § 319(1) ZPO for omission of a costs ruling

Extracted holding

No correction was available because § 319(1) ZPO covers only an obvious discrepancy between what the court expressed and what it intended, not a mistaken failure to form a decision at all.

Extracted reasoning

An omitted costs ruling may justify correction only if the omission is an obvious clerical-type error discernible from the decision or its issuance circumstances. Here, no such obvious unintentional deviation was shown.

Key legal question

Whether the intervenor's reconsideration against the order of 5 March 2013 should succeed

Extracted holding

The reconsideration was rejected because there was no basis to alter the prior order.

Extracted reasoning

The court found no circumstances indicating an obvious error; rather, the absence of a costs ruling suggested the Senate had inadvertently not decided the issue, which would not be curable by § 319(1) ZPO and would at most call for a timely supplement under § 321 ZPO.

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