Non-admission complaint threshold and analogical application of transitional rule

BGH I ZR 87/12Bgh / Civil Chamber IMar 27, 2013Dismissed

Summary

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's complaint against denial of leave to appeal. It held that the exception to the value threshold in § 26 No. 8 sentence 2 EGZPO did not apply because the Regional Court had not dismissed the appeal as inadmissible, but had rejected it as unfounded. Nor was an analogous application justified, since there was no gap in the law and no objectively arbitrary misclassification; the appellate court had examined the admissibility of the claim extension under § 533 ZPO. Costs were imposed on the plaintiff, and the value in dispute was set at EUR 12,387.90.

Regest

§ 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO; Nichtzulassungsbeschwerde nach nachträglicher Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; analoge Anwendung der Ausnahme von der Wertgrenze. Die Ausnahme des § 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwirft. Wird die Berufung trotz Bezugnahme auf die Unzulässigkeit einer Klageerweiterung als unbegründet zurückgewiesen, scheidet die direkte Anwendung aus. Eine Analogie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Regelungslücke besteht und das Berufungsgericht den Rechtsschutz in bewusstem Anschluss an § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO objektiv willkürlich verkürzt, indem es ausschließlich unzulässigkeitsbegründende Erwägungen als Sachentscheidung ausgibt. Eine vertretbare Prüfung der Zulässigkeit nach § 533 ZPO genügt nicht (consid. 2-3).

Full text

BGH — I ZR 87/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-27

Aktenzeichen: I ZR 87/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG, § 522 Abs 1 S 4 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 20. März 2012, Az: 18 S 65/11, Urteilvorgehend AG Hannover, 13. Oktober 2011, Az: 422 C 816/10

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Übergangsregelung zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Entsprechende Anwendung der Regelung über die Verwerfung der Berufung als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 12.387,90 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin möchte mit ihrer Revision den Anspruch weiterverfolgen, den sie im Hinblick auf eine nach ihrem Vortrag von der Beklagten nur unvollständig zurückgereichte Musterauswahl von Ringen mit einer im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterung erfolglos geltend gemacht hat. Sie ist dabei der Ansicht, dass die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO insoweit gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nicht gelte, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz "als unzulässig verworfen habe". Dies trifft indes nicht zu.

2 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen, sondern - im Hinblick auf die Klageerweiterung unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit - als unbegründet zurückgewiesen. Damit scheidet hier eine direkte Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO aus.

3 Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl. für den Fall der Einspruchsverwerfung durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn. 5 ff.). Abweichendes gilt zwar dann, wenn das Berufungsgericht dem Berufungskläger den in bewusster Angleichung an die Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gewährten weiten Rechtsschutz gegen ein Urteil, das sein Rechtsmittel als unzulässig verwirft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Justizmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1508, S. 22), dadurch verkürzt, dass es die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurückweist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätten führen müssen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZR 47/08, NJWRR 2011, 1289 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterung mit Recht am Maßstab des § 533 ZPO gemessen. Da es diese Frage verneint hat, hat es die Berufung der Klägerin - abhängig davon, ob man seine dabei angestellten Erwägungen als zutreffend ansieht (vgl. zur dem Revisionsgericht nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung der Beurteilung der Sachdienlichkeit gemäß §§ 263, 533 ZPO BGH, Urteil vom 27. September 2006 - II ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 2012 - ZR 92/11, juris Rn. 13) - formell beanstandungsfrei auch insoweit zurückgewiesen.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Büscher Schaffert

Kirchhoff Löffler

Keywords

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