Abuse of recusal right; inadmissible hearing complaint

BVerwG 5 B 16/13, 5 B 16/13 (5 B 9/13)Bverwg / Division 5Mar 15, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court rejected a renewed motion to recuse the members of its 5th Senate. It held that the motion was an obvious abuse of the right to seek disqualification because it merely repeated a previously rejected request without new reasons. The applicants' hearing complaint against the Senate's earlier order was also dismissed as inadmissible because it did not sufficiently allege a violation of the right to be heard. The applicants were ordered to bear the costs of the complaint proceedings, but no court fees were imposed.

Omnilex headnote

§ 54 VwGO in Verbindung mit §§ 42 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO und § 45 Abs. 1 ZPO; wiederholtes Ablehnungsgesuch gegen dieselben Richter ohne neue Gesichtspunkte als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts unzulässig. § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 VwGO; die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn substantiiert dargetan wird, dass entscheidungserhebliches rechtliches Gehör verletzt worden sein kann; es genügt nicht, pauschal den Vorwurf unzureichender gerichtlicher Berücksichtigung zu erheben. Kosten folgen bei erfolgloser Rüge aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG erlassen werden.

Full text

BVerwG — 5 B 16/13, 5 B 16/13 (5 B 9/13), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-15

Aktenzeichen: 5 B 16/13, 5 B 16/13 (5 B 9/13)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 152a VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 54 VwGO, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Besorgnis der Befangenheit; Missbrauch des Ablehnungsrechts

Tenor

Das gegen die Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2013 - BVerwG 5 B 9.13 - wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller (1.) und ihre gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2013 - BVerwG 5 B 9.13 - gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind unzulässig.

2 1. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihres Schreibens vom 13. März 2013 einen (erneuten) Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des 5. Revisionssenats gestellt haben. Dieses Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, weil es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. Beschluss vom 12. März 2013 - BVerwG 5 B 9.13 - Rn. 3 m.w.N.).

3 Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist insbesondere in den Fällen auszugehen, in denen ein zurückgewiesener Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen dieselben Richter ohne neue Gesichtspunkte lediglich wiederholt wird (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2011 - BVerwG 7 PKH 9.11 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545). So liegt es hier.

4 Die Antragsteller lehnten in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2013 die Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts als befangen ab. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2013 - BVerwG 5 B 9.13 - verworfen. Das wiederholte Ablehnungsgesuch der Antragsteller vom 13. März 2013 gegen die Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht ansatzweise begründet. Es erschöpft sich vielmehr in der Aussage, der "5. Senat bleibt weiterhin abgelehnt".

5 2. Die mit Schreiben vom 13. März 2013 erhobene Anhörungsrüge der Antragsteller ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Denn sie legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar.

6 Um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, muss der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substantiiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss vom 1. November 2012 - BVerwG 6 B 49.12 - Rn. 2; BFH, Beschluss vom 30. September 2004 - IV S 9/03 - BFHE 207, 501 <503>; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

7 Die Antragsteller zeigen nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen der Senat bei seiner Entscheidung vom 12. März 2013 nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Ihren Ausführungen lässt sich lediglich der Vorwurf entnehmen, der Senat habe sie nicht aufgefordert, das von ihnen dem Gericht am 28. Februar 2012 per Fax übersandte Schreiben erneut zu faxen, weil nur ein Teil dieses Schreibens lesbar gewesen sei. Von den Antragstellern wird hingegen nicht dargelegt, was sie bei entsprechender Aufforderung an Entscheidungserheblichem noch hätten vortragen wollen. Soweit das Faxschreiben lesbar war, hat der Senat die Erwägungen der Antragsteller in seinem Beschluss vom 12. März 2013 gewürdigt.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

9 4. Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben in dieser Sache, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.

Keywords

recusalabuse of rightshearing complaintinadmissibilityright to be heardcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the renewed recusal motion against the members of the 5th Revisionssenat was admissible.

Extracted holding

The motion was rejected as inadmissible because it amounted to an obvious abuse of the right to seek disqualification, repeating a previously rejected motion without new grounds.

Extracted reasoning

A renewed motion against the same judges, unsupported by new facts and reduced to a bare statement that the Senate remained disqualified, may be disregarded or rejected as an obvious abuse of the recusal right.

Key legal question

Whether the applicants' hearing complaint complied with the statutory form requirements.

Extracted holding

The hearing complaint was inadmissible because it did not sufficiently allege a violation of the right to be heard.

Extracted reasoning

The complaint failed to specify which decisive factual or legal issues could not be addressed, or which decisive submissions the court allegedly ignored; the applicants also did not show what additional relevant material they would have presented if invited to resend the fax.

Key legal question

Who bears the costs of the hearing complaint proceedings.

Extracted holding

The applicants must bear the costs of the hearing complaint proceedings; court fees were not levied.

Extracted reasoning

The costs follow the statutory rule for unsuccessful proceedings, while court fees were waived under the court-fee provision cited by the Senate.

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