Erroneous aggregation of non-combinable prior sentences causes no prejudice

BGH 5 StR 462/12Bgh / Criminal Chamber 5Feb 20, 2013Dismissed

Summary

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against the Potsdam Regional Court judgment. It held that the erroneous inclusion of sentences from several prior convictions that were not jointly eligible for aggregation did not disadvantage the defendant. The revision was therefore unfounded, and the defendant was ordered to bear the costs of his remedy.

Regest

§§ 53, 55 StGB; § 460 StPO; § 349 Abs. 2 StPO: Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung begründet die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen für den Angeklagten keine Beschwer, wenn sich der Fehler auf die Rechtsstellung nicht nachteilig auswirkt. Für die revisionsrechtliche Aufhebung genügt nicht jeder Gesetzesverstoß; erforderlich ist eine rechtlich relevante Benachteiligung des Beschwerdeführers. Ein solcher Nachteil scheidet aus, wenn die rechtsfehlerhaft einbezogenen Vorstrafen ohnehin nicht untereinander gesamtstrafenfähig waren und die Fehlerfolgen den Angeklagten nicht schlechter stellen als eine fehlerfreie Entscheidung (vgl. Tenor, Besprechung der Beschwer).

Full text

BGH — 5 StR 462/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-20

Aktenzeichen: 5 StR 462/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 StGB, § 55 StGB, § 460 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.

Basdorf Raum Dölp

König Bellay

Keywords

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