Referral unavailable after appellate remand to first instance

BGH X ARZ 516/12Bgh / Civil Chamber 10Dec 18, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court held that a referral under Section 36(1)(6) ZPO was not admissible after the appellate court had remanded the case to the first-instance court under Section 538 ZPO. The remand created no negative conflict of jurisdiction, because the appellate court’s competence under Section 538 ZPO and the first-instance role of the Landgericht were not in doubt. The Landgericht could not review the binding effect of the appellate remand order. The Federal Court therefore returned the case to the Landgericht Passau.

Omnilex headnote

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht durch das Berufungsgericht nach § 538 ZPO begründet weder einen negativen Kompetenzkonflikt noch eine Frage der funktionellen oder instanziellen Zuständigkeit. Die Bindungswirkung des Berufungsurteils, mit dem der Rechtsstreit in die erste Instanz zurückverwiesen wird, ist vom erstinstanzlichen Gericht nicht zu überprüfen; die Zurückverweisung wird nur durch ein zulässiges Rechtsmittel beseitigt. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. consid. 5 f.).

Full text

BGH — X ARZ 516/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-18

Aktenzeichen: X ARZ 516/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 538 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Passau, 9. Oktober 2012, Az: 4 O 417/11

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht durch das Berufungsgericht: Fall eines negativen Kompetenzkonflikts

Tenor

Die Sache wird an das Landgericht Passau zurückgegeben.

Gründe

1 I. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2 Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat das Landgericht sich für funktional unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3 II. Die Vorlage ist nicht statthaft. Der Beschluss des Landgerichts vom 9. Oktober 2012 ist ohne rechtliche Wirkung.

4 Das Landgericht hat angenommen, das Berufungsgericht habe willkürlich die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht bejaht.

5 Der Fall eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, für dessen Auflösung im Übrigen nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht München zuständig wäre (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081; Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12, juris Rn. 6), ist danach weder unter dem Gesichtspunkt der funktionellen noch unter dem der instanziellen Zuständigkeit gegeben. Denn dass das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung nach § 538 ZPO zuständig ist und dass es sich bei dem Landgericht um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in Zweifel gezogen werden.

6 Die vom Landgericht aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung des Berufungsurteils für die erneute Entscheidung des Landgerichts stellt sich nicht. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs durch Urteil des Berufungsgerichts, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel aufgehoben werden kann, bewirkt, dass der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig ist. Diese Urteilswirkung steht nicht zur Überprüfung durch das Gericht des ersten Rechtszugs. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 436/93, NJW 1994, 2956, 2957).

Meier-Beck Grabinski Bacher

Hoffmann Schuster

Keywords

negative conflict of jurisdictionremandfirst instanceappellate courtfunctional jurisdictionbinding effectcivil procedure

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Key legal question

Whether a referral under Section 36(1)(6) ZPO was admissible in a situation where the appellate court had remanded the case to the court of first instance.

Extracted holding

The referral was inadmissible; no negative conflict of jurisdiction existed, and the order of the Landgericht had no legal effect.

Extracted reasoning

The appellate court was competent to decide under Section 538 ZPO, and the Landgericht was plainly the court of first instance. The remand did not raise a question of functional or instance-based jurisdiction, but only the binding effect of the appellate judgment, which the first-instance court cannot review. Section 36(1)(6) ZPO therefore does not apply, neither directly nor by analogy.

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