Carrera word-image mark: distinctiveness and descriptiveness

BPatG 27 W (pat) 56/11Federal Patent Court / Division 27Jan 10, 2012Modified

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Omnilex summary

The applicant challenged the partial refusal of a word-image mark for class 25 goods. The Federal Patent Court held that the Spanish word 'carrera' was not sufficiently familiar to the relevant German public as a descriptive term and did not justify a refusal for lack of distinctiveness. The court further found that the stylized graphic elements of the sign created enough distinctive character to overcome any weak descriptive content. The refusal decisions were therefore annulled insofar as registration had been denied, but no reimbursement of the appeal fee was granted.

Omnilex headnote

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Schutzfähigkeit einer Wort-/Bildmarke mit fremdsprachigem Wortbestandteil. Ein ausländisches Wort ist nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen als unmittelbar beschreibende Angabe ohne weiteres geläufig ist oder sich ein hinreichend konkreter Sachbezug zu den beanspruchten Waren ergibt. Bei geringem beschreibendem Gehalt können schon einfache, aber prägnante graphische Gestaltungsmittel einen schutzbegründenden bildlichen Überschuss schaffen und dadurch die Unterscheidungskraft begründen; die Anforderungen an die grafische Eigenprägung hängen von der Stärke des verbleibenden Freihaltungsbedürfnisses ab (vgl. consid. 16 ff., 18 ff.).

Full text

BPatG — 27 W (pat) 56/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-10

Aktenzeichen: 27 W (pat) 56/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Carrera (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 030 041.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2010 und vom 16. März 2011 werden insoweit aufgehoben, als dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt wurde.

Gründe

I.

1 Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 30 2009 030 041

2 hat die Markenstelle mit Beschlüssen vom 27. Mai 2010 und 16. März 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen, nämlich für

3 „Bekleidungsstücke und Sportbekleidung; Schuhwaren und Sportschuhe einschließlich Gürtel, Skistiefel, Kopfbedeckungen und Kopfbedeckungen für den Sport; Augenschirme, Schutzhelme und Schutzbrillen; Druckereierzeugnisse; Waren aus Leder, soweit in Klasse 18 enthalten, ausgenommen Kleinlederwaren; Waren aus Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten.“

4 Das ist damit begründet, in Bezug auf die versagten Waren handle es sich um einen beschreibenden Sachhinweis. Das Wort „carrera“ gehöre zum spanischen Grundwortschatz und bedeute u. a. „Lauf, Rennen, Rennbahn, Karriere, Werdegang“.

5 Für die Schutzversagung reiche es aus, dass das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen die versagten Waren beschreiben könne.

6 In Verbindung mit den versagten Waren entnähmen maßgebliche Teile der angesprochenen Kreise dem Begriff die Bedeutung „Rennbahn“ und „Rennen“. Damit würden die Bestimmung und der Einsatzort bzw. der Inhalt der genannten Waren beschrieben.

7 Das spanische Wort „Carrera“ sei in Deutschland aufgrund einer beliebten Spielzeug-Autorennbahn bereits Kindern ein Begriff. Jedenfalls der angesprochene Fachhandel verstehe den spanischen Begriff.

8 Auch die Grafik sei nicht dazu geeignet, dem angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Sie bestehe lediglich aus einfachen werbeüblichen Gestaltungselementen. Schriftart, die Herausstellung des ersten Buchstabens sowie die damit verbundene Unterstreichung des Wortes sein in der Werbung häufig und hätten lediglich die Bedeutung eines Hervorhebungsmittels. Eine charakteristische, zur Erfüllung der Herkunftsfiktion geeignete Gestaltung werde hierdurch nicht erreicht.

9 Darüber hinaus enthalte die angemeldete Bezeichnung für die versagten Waren eine Bestimmungsangabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Zeichen weise nämlich insoweit auf die Art und den Verwendungszweck der Waren hin sowie darauf, dass diese für Rennen geeignet sein könnten bzw. Rennsport zum Gegenstand haben könnten.

10 Der Erinnerungsbeschluss wurde dem Anmelder am 21. März 2011 zugestellt; am 21. April 2011 hat er dagegen Beschwerde erhoben.

II.

1)

11 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der Marke steht weder § 8 Abs. 2 Nr. 1 noch Nr. 2 MarkenG entgegen.

a)

12 § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

13 Das spanische Wort „Carrera“ hat im Wesentlichen Bedeutungen wie „Laufen, Wettlauf, Rennen, Rennstrecke“. Es ist so nicht in die deutsche Sprache eingegangen; das inländische Publikum wird es nicht ohne weiteres verstehen. Soweit die Markenstelle darauf verweist, schon Kinder würden das Wort kennen, ist dies richtig, bezieht sich aber auf die markenmäßige Bezeichnung einer Spielzeug-Autorennbahn. Die richtige Übersetzung aus dem Spanischen ist damit nicht verbunden.

14 Hinzu kommt, dass sich das spanische Wort „carrera“ vor allem in Wendungen wie „bicicleta de carreras“ („Rennrad“) und „carrera di bicicletas“ („Radrennen“) findet. Von daher hat es zu den hier beanspruchten Waren einen allenfalls geringen Warenbezug.

15 Ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis kommt damit allenfalls im Zusammenhang mit Export und Import und somit nur in begrenztem Umfang in Betracht.

b)

16 Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verbraucherkreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

17 Beides ist hier nicht gegeben, da das spanische Wort „carrera“ in Deutschland mit seiner Bedeutung „Rennen“ kaum bekannt ist und auch sonst kein gebräuchliches Wort ist, sondern allenfalls als Marke bekannt sein dürfte.

c)

18 Die Ausgestaltung des C führt aber zu einer schutzbegründenden Graphik. An den erforderlichen bildlichen „Überschuss“, auf den der Schutz der eingetragenen Marke beschränkt werden kann, sind hier geringe Anforderungen zu stellen, da wenn überhaupt - nur von wenigen erfasst wird (BGH GRUR 1991, 136, 137 NEW MAN; GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 - Turbo II; BPatGE 33, 167 - Kamill; 33, 62 - Flamingo; BPatG Mitt. 1993, 367 - Extreme Sport GmbH; Mitt. 1996, 215 - MOD’elle; Mitt. 1998, 272 - Koch; GRUR 2005, 805 Immo-Börse; GRUR 2002, 889 - Fantastic).

19 Auch der nicht unterscheidungskräftige Charakter der Angabe ist allenfalls gering. Die Ausgestaltung muss aber nur den konkreten Grad an Schutzfähigkeit aufheben.

20 Das angemeldete Zeichen weist mit dem geschwungenen C am Wortanfang, das die restlichen Buchstaben unterstreicht und das erste a umrahmt, sowie der Schriftart der beiden a graphische Elemente mit charakteristischen Merkmalen auf. Es bewirkt somit eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke (EuGH GRUR 2006, 229 Tz. 73, 74 - BioID, die ausreicht, Unterscheidungskraft zu erzeugen und ein Freihaltungsbedürfnis zu überwinden.

2)

21 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da die Markenstelle die Auswirkungen der Graphik im Zusammenspiel mit einem Verständnis einer beschreibenden Bedeutung von „carrera“ nicht willkürlich beurteilt hat.

Keywords

trade mark distinctivenessdescriptivenessforeign language termword-image markfree keeping needgraphic designclass 25 goods

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Key legal question

Whether the sign is excluded from registration for descriptiveness / need to keep free under § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Extracted holding

No. The Spanish word 'carrera' is not sufficiently known in Germany as a descriptive term for the claimed goods and has at most a limited goods reference.

Extracted reasoning

The court found that the relevant German public would not readily understand the word in its Spanish meaning. Any descriptive use would arise only in limited export/import contexts and not as a general descriptive indication for the goods.

Key legal question

Whether the sign lacks distinctiveness under § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Extracted holding

No. The figurative design gives the sign enough graphical distinctiveness to identify commercial origin.

Extracted reasoning

Although the verbal element has little inherent distinctiveness, the stylized initial C, the underlining of the remaining letters, the framing of the first a, and the font of the a's create a sufficiently distinctive overall impression.

Key legal question

Whether the trade mark office's decisions should be upheld as to the refusal of registration

Extracted holding

No. The refusal orders were annulled insofar as registration had been denied.

Extracted reasoning

Neither absolute ground for refusal applied to the sign as filed.

Key legal question

Whether the appeal fee should be reimbursed

Extracted holding

No reimbursement was warranted because the office's assessment was not arbitrary.

Extracted reasoning

The trade mark office did not act arbitrarily in evaluating the interaction of the figurative elements with the potentially descriptive meaning of 'carrera'.

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