No conversion of defective GmbH share transfer into profit-right assignment

BGH II ZR 217/10Bgh / Civil Chamber IIJul 17, 2012Withdrawn

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice informed the parties that it intended to reject the defendant's revision under Section 552a ZPO and set the amount in dispute at EUR 35,000. It held that no ground for admission existed and that the revision had no prospect of success. On the merits, the court saw no termination restriction in the liquidity agreement and rejected the set-off defense: the defendant had not acquired a shareholder interest, and the ineffective share transfer could not be recharacterized as an assignment of profit participation rights. A note states that the revision proceedings later ended because the revision was withdrawn.

Omnilex headnote

§ 552a ZPO; revision may be rejected without oral hearing if neither admission grounds nor prospects of success exist. Under § 16 Abs. 1 aF GmbHG, defective share transfers do not follow the doctrine of defective companies; a recharacterization of an ineffective share transfer into an assignment of profit participation rights is only possible if the hypothetical intention of the parties so indicates. Such hypothetical intent cannot be inferred merely from the economic proximity of the transactions; it is regularly excluded where the acquirer would normally also seek the voting rights attached to membership.

Full text

BGH — II ZR 217/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-17

Aktenzeichen: II ZR 217/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 1 aF GmbHG

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. Oktober 2010, Az: 7 U 43/10, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 10. Dezember 2009, Az: 17 O 10/09

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Geschäftsanteilsübertragung einer GmbH: Umdeutung der fehlerhaften Übertragung in die Abtretung eines Gewinnbezugsrechts

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

2 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 GmbHG aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 – II ZR 150/09, ZIP 2010, 1446 Rn. 3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Überzeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725).

3 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 35.000 € bejaht.

4 a) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der „Vereinbarung zum Liquiditätsausgleich“ (Liquiditätsvereinbarung) vom 7. April 2006 keine Kündigungseinschränkung für das Darlehen.

5 Bereits das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte eine die Kündigung ausschließende Verknüpfung zwischen der Liquiditätsvereinbarung und dem Darlehen nicht ausreichend dargelegt hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht.

6 Aus dem von der Revision angeführten, bestrittenen Vortrag der Beklagten erster Instanz ergibt sich eine solche Verknüpfung nicht. Die Beklagte hat lediglich behauptet, die mit dem auf Grundlage der Liquiditätsvereinbarung gewährten Darlehen finanzierte Investitionsmaßnahme habe sich noch nicht in der Weise entwickelt, dass sich die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gelder amortisiert hätten. Damit ist aber noch nicht dargelegt, welcher konkrete in der Liquiditätsvereinbarung begründete Hinderungsgrund einer Kündigung des Darlehens entgegengestanden haben soll. Dem Text der Liquiditätsvereinbarung lassen sich Anhaltspunkte für eine Kündigungsbeschränkung nicht entnehmen.

7 b) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen.

8 Der Beklagten stand kein aufrechenbarer Anspruch auf Abfindung zu, weil sie nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Inhaberin eines Geschäftsanteils der Klägerin hat werden können und auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aF der Klägerin gegenüber als Erwerberin eines Geschäftsanteils galt. Der Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren (II ZR 216/10). Die Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

9 aa) Entgegen der Auffassung der Revision finden auf fehlerhafte Geschäftsanteilsübertragungen einer GmbH die Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 37, 44; Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06, ZIP 2007, 1271 Rn. 19; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 409/02, ZIP 2005, 253; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 3/94, ZIP 1995, 1085, 1086; Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, ZIP 1990, 371, 374; ebenso Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 16 Rn. 49; § 15 Rn. 139; Scholz/Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 15 Rn. 103; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 103; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 72).

10 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die unwirksame Geschäftsanteilsabtretung nicht in die Abtretung mitgliedschaftlicher Gewinnbezugsrechte umgedeutet. Die Beklagte ist daher nicht zu dem anteiligen Bezug eines Gewinnvortrags in Höhe von 35.575,25 € berechtigt, womit sie hätte aufrechnen können.

11 Zwar kann die Umdeutung einer formunwirksamen Abtretung eines Geschäftsanteils in eine Abtretung des Gewinnbezugsrechts im Einzelfall in Betracht kommen (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 105; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 73). Für einen solchen hypothetischen Willen der Parteien liegen im Streitfall indes keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

12 Bei der Umdeutung eines Vertrags ist nicht davon auszugehen, was die Vertragschließenden beim Vertragsabschluss tatsächlich gewollt haben und von welchen Vorstellungen sie sich dabei haben leiten lassen, sondern davon, was sie gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit des von ihnen abgeschlossenen Vertrags erkannt haben würden. Dieser hypothetische Parteiwille kann nicht nach rein objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Ein solcher hypothetischer Parteiwille wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn durch das andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird wie durch das nichtige Rechtsgeschäft, da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass es den Parteien als vernünftig denkenden Menschen beim Vertragsabschluss auf den von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Erfolg angekommen ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 273).

13 Die Umdeutung einer fehlerhaften Abtretung eines Geschäftsanteils in die Abtretung eines Gewinnbezugsrechts kommt deshalb regelmäßig nicht in Betracht, weil der Erwerber üblicherweise gerade auch das an die Gesellschafterstellung gekoppelte Stimmrecht erwerben wollte (MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 73). Die von der Revision vorgebrachten Umstände ergeben nicht, dass dies im vorlie-genden Fall ausnahmsweise anders sein sollte. Die Umstände sind vielmehr mehrdeutig und lassen auf den hypothetischen Willen, dass jedenfalls die Abtretung eines Gewinnbezugsrechts gewollt gewesen wäre, nicht schließen.

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Keywords

revisionshare transferprofit participation rightset-offloan repaymenthypothetical intentcorporate law

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Key legal question

Whether the revision should be rejected under Section 552a ZPO for lack of admissible grounds and obvious lack of merit.

Extracted holding

The Senate considered rejecting the revision under Section 552a ZPO; no ground for admission and no prospect of success were seen.

Extracted reasoning

The case raised no need for legal development or uniformity; the old-law issue under Section 16(1) GmbHG was not of general significance.

Key legal question

Whether the loan repayment claim was limited by the liquidity agreement of 7 April 2006.

Extracted holding

No contractual restriction on termination of the loan arose from the liquidity agreement.

Extracted reasoning

Neither the text of the agreement nor the defendant's prior submissions showed a specific barrier to termination linked to the loan.

Key legal question

Whether the repayment claim was extinguished by set-off based on an alleged entitlement to compensation or profit participation after a defective share transfer.

Extracted holding

No set-off right existed because the defendant never became shareholder and the void share transfer was not to be recharacterized as an assignment of profit participation rights.

Extracted reasoning

Faulty GmbH share transfers are not governed by the doctrine of defective companies; recharacterization requires a hypothetical party intention, which was not shown here.

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