Repeated cocaine purchases did not form one assessment unit

BGH 2 StR 277/12Bgh / Criminal Chamber IIAug 21, 2012Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court dismissed the defendant's criminal revision against the Cologne Regional Court. It held that repeated cocaine purchases for the purpose of reselling the drugs in small units are generally not merged into one assessment unit merely because the quantities are successively used to replenish the same stash. Although the lower court's assumption of one offense was legally doubtful, the conviction was not disturbed because the trial court had already negotiated a sentence range and the imposed four years and six months matched the lower limit, so no milder sentence could be excluded. Costs of the remedy were imposed on the defendant.

Omnilex headnote

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Bewertungseinheit bei wiederholtem Erwerb von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Kleinmengen: Mehrere Einkaufshandlungen bilden grundsätzlich keine einheitliche Tat, auch wenn die Einzelmengen von demselben Lieferanten stammen oder der Betäubungsmittelvorrat fortlaufend aufgefüllt wird (vgl. consid. 3). Der bloße gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verklammert die Erwerbsvorgänge nicht; auf die Zahl der späteren Einzelverkäufe kommt es nicht an. Eine unzutreffende Annahme nur einer Tat bleibt revisionsrechtlich ohne Folgen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei richtiger Konkurrenzbewertung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte (vgl. consid. 4).

Full text

BGH — 2 StR 277/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-21

Aktenzeichen: 2 StR 277/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 21. März 2012, Az: 108 KLs 55/11

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bewertungseinheit bei Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte ab März 2011 in seiner Wohnung ein Kokaindepot an, um das Kokain in Form von so genannten Bubbles mit Gewinn weiterzuverkaufen. Das Depot füllte er mehrfach mit neu erworbenen Kokainmengen auf. So erwarb er Anfang März 2011 100 g, am 9. April 2011 nochmals 100 g, am 10. April 2011 500 g, am 16. April 2011 300 g und danach weitere 700 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von jeweils mindestens 50 % Kokainhydrochlorid. Zurzeit seiner Festnahme am 19. August 2011 besaß er noch 955,5 g Kokaingemisch.

3 Das Landgericht ist im Hinblick auf die sukzessive Auffüllung des Drogenvorrats davon ausgegangen, dass der Angeklagte insgesamt nur eine Tat im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begangen habe. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Beim wiederholten Rauschgifterwerb zum Weiterverkauf in Kleinmengen sind die Handlungen des Käufers grundsätzlich nicht als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Portionen von einem Lieferanten erworben werden, der sie seinerseits aus einem einheitlichen Vorrat entnommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25, 26). Alleine der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470). Deshalb führt auch das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats nicht zur Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 – 3 StR 162/00, NStZ 2000, 540 f.). Auf die Zahl der Einzelverkäufe kommt es hier nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810 f.). Bei allen Einkaufsmengen handelte es sich um nicht geringe Mengen. Danach wäre von fünf Taten im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen statt nur von einer derartigen Tat.

4 Die Annahme nur einer Tat durch das Landgericht beschwert den Angeklagten jedoch auch im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Verfahren durch Beschluss vom 21. März 2012 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den abgeurteilten Vorwurf beschränkt hat, hier nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzlage zu einer milderen (Gesamt-)Freiheitsstrafe gelangt wäre. Es hatte im Rahmen der gemäß § 257c StPO getroffenen Verständigung - noch vor Umgestaltung der Strafklage zur Annahme einer Bewertungseinheit - zugesagt, eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten zu verhängen. Die tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafe entspricht der Untergrenze dieses Rahmens.

Fischer Appl Berger

Eschelbach Ott

Keywords

drug traffickingassessment unitconcurrence of offensescocainerevisionsentencingcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether repeated purchases to refill a drug stock create one assessment unit under § 29a BtMG

Extracted holding

No. Repeated acquisition for resale in small quantities is generally not one act by assessment unit, even if sourced from a single supplier and even if the stock is repeatedly replenished.

Extracted reasoning

The separate purchase acts are not linked into one offense merely by simultaneous possession of multiple quantities. Replenishing a narcotics stock likewise does not merge the acquisition acts into one assessment unit.

Key legal question

Whether the conviction and sentence had to be set aside because the trial court treated five purchase acts as one offense

Extracted holding

No. Although the trial court's concurrence analysis was doubtful, the defendant was not prejudiced because the imposed four years and six months fell within the sentence range previously agreed under the plea arrangement.

Extracted reasoning

The Senate excluded that the trial court would have imposed a milder overall sentence with the correct concurrence assessment; the sentence was at the lower end of the negotiated range.

Key legal question

Revision against the LG Cologne judgment

Extracted holding

The revision was unfounded and therefore rejected.

Extracted reasoning

No reversible error affecting the defendant's position was established.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.