Priority of hardship review for value confiscation

BGH 3 StR 341/12Bgh / Criminal Chamber IIIAug 28, 2012Partially Granted

Summary

The Federal Court of Justice partially upheld the accused's revision. It corrected the tenor to include that pre-extradition detention in France counts 1:1 toward the sentence. It also set aside the Regional Court's value confiscation order because the court had examined only the general hardship clause under Section 73c(1) sentence 1 StGB and had failed to consider first whether confiscation had to be omitted under sentence 2 alternative 1 since the proceeds were no longer in the accused's assets. The matter was remitted for new hearing and decision on that point and on costs.

Regest

§ 73c Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 1 StGB; Wertersatzverfall und Prüfungsreihenfolge der Härteregelung: Vor der Ermessensprüfung wegen unbilliger Härte ist vorrangig zu klären, ob die Anordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. Eine Entscheidung, die diese Vorprüfung unterlässt, hält sachlichrechtlicher Kontrolle nicht stand (vgl. consid. 3). Wird in den Urteilsgründen eine Anrechnung von Freiheitsentziehung bestimmt, ist die Aufnahme in den Tenor nachzuholen, wenn sie versehentlich unterblieben ist.

Full text

BGH — 3 StR 341/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-28

Aktenzeichen: 3 StR 341/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73c Abs 1 S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 28. März 2012, Az: 22 KLs 67/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Anordnung von Wertersatzverfall: Prüfungsreihenfolge im Rahmen der Härteregelung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. März 2012

a) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird,

b) im Ausspruch über den angeordneten Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Urteilstenors und hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Anordnung von Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe zwar deren Anrechnung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1:1 bestimmt, jedoch die Aufnahme in den Tenor versäumt. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.

3 2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung von Wertersatzverfall hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat ausschließlich auf das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt und die vorrangige Prüfung unterlassen, ob nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB die Anordnung ganz oder zum Teil unterbleiben kann, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58). Hierzu hätte zum einen deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte für seine Beiträge zu den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Taten durch Schuldenerlass und die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten entlohnt wurde. Zum anderen legen die bisherigen Feststellungen zu den derzeitigen Vermögensverhältnissen des Angeklagten das Vorhandensein von wertmäßig nicht hinter dem Verfallsbetrag zurückbleibendem Vermögen nicht nahe, bei dem eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92 mwN). Der Angeklagte hielt sich zuletzt als Asylbewerber in Frankreich auf; die Kosten für eine erforderliche Operation seines Sohnes sollten von "Freunden und der Familie" aufgebracht werden.

Schäfer Pfister Hubert

Mayer Gericke

Keywords

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