Detention request inadmissible without prosecution consent

BGH V ZB 32/12Bgh / Civil Chamber VJun 14, 2012Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice held that a detention-release complaint could be reviewed without leave and that a declaration of rights violation was not inadmissible for lack of legal interest when made within the detention-release proceedings. Because the detention request mentioned an ongoing criminal investigation but said nothing about the required prosecution consent under § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, the request was inadmissible. However, due to the formal finality of the original detention order, the rights violation was declared only from 24 February 2011, when the release request was filed. The lower decisions were set aside accordingly, and costs were allocated against the Free State of Bavaria.

Omnilex headnote

§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; § 426 Abs. 2 Satz 1, § 62 Abs. 1 FamFG: Fehlt im Haftantrag bei erkennbar anhängigem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jeder Hinweis auf das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung, ist der Haftantrag unzulässig; dies führt zugleich zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Ein in das Haftaufhebungsverfahren eingebetteter Feststellungsantrag ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Wegen der formellen Rechtskraft der ursprünglichen Haftanordnung kann die Feststellung der Rechtsverletzung jedoch regelmäßig erst ab Eingang des Haftaufhebungsantrags erfolgen (vgl. consid. 6-10).

Full text

BGH — V ZB 32/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-14

Aktenzeichen: V ZB 32/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72 Abs 4 S 1 AufenthG

Vorinstanz: vorgehend LG Passau, 24. Januar 2012, Az: 2 T 43/11vorgehend AG Passau, 15. März 2011, Az: 1 XIV B 17/11

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Ausländerrecht: Anordnung der Abschiebungshaft trotz fehlender Zustimmung der Staatsanwaltschaft

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 24. Januar 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 15. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auch für den Zeitraum ab dem 24. Februar 2011 zum Nachteil des Betroffenen entschieden worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 15. März 2011 den Betroffenen seit dem 24. Februar 2011 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Tatsacheninstanzen werden zu einem Drittel, die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vollständig dem Freistaat Bayern auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2011 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Dagegen hat der Betroffene am 24. Februar 2011 Beschwerde eingelegt und zugleich hilfsweise die Aufhebung der Haftanordnung beantragt. Nach der Haftentlassung am 11. März 2011 und der Abschiebung nach Mazedonien hat der Betroffene am 14. März 2011 sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Landgericht die Feststellung beantragt, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei.

2 Vor der - rechtskräftigen - Verwerfung der Beschwerde gegen die Haftanordnung als unzulässig durch das Landgericht hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. März 2011 die Haftanordnung aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Feststellung erreichen, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn seit dem 24. Februar 2011 in seinen Rechten verletzt hat.

II.

3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der - isolierte - Feststellungsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Betroffene habe die gewünschte Feststellung erreichen können, indem er rechtzeitig gegen die Haftanordnung Beschwerde eingelegt hätte.

III.

4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5 1. Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene seine Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Haftaufhebungsverfahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) festgestellt haben will, ist ohne Zulassung statthaft; dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über den Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10 Rn. 7-9, juris [insoweit in FGPrax 2011, 200 f. nicht abgedruckt]). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG).

6 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts vom 15. März 2011, den das Beschwerdegericht zutreffend - weil er anderenfalls wegen der vorherigen Entlassung des Betroffenen aus der Haft sinnlos wäre - als konkludente Zurückweisung des einen Tag zuvor gestellten Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung angesehen hat, hat den Betroffenen ab dem Eingang seines Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht am 24. Februar 2011 in seinen Rechten verletzt.

7 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt dem Feststellungsantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es hat übersehen, dass der Antrag nicht isoliert, sondern innerhalb des Haftaufhebungsverfahrens (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gestellt wurde. Anderenfalls hätte er nicht an das Amtsgericht gerichtet zu werden brauchen.

8 b) Der Haftanordnung lag mangels Angaben zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung kein zulässiger Haftantrag zugrunde.

9 Das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Abschiebung erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft führt nicht nur zur Unzulässigkeit der Haft, sondern zur Unzulässigkeit des Haftantrags, wenn sich aus ihm oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und der Antrag zu dem Vorliegen des Einvernehmens keine Angaben enthält (siehe nur Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148, 149 Rn. 7). So ist es hier. In dem Haftantrag vom 23. Januar 2011 heißt es, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weil er sich wegen illegaler Arbeitsaufnahme unerlaubt in der Bundesrepublik aufhielt. Angaben zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung enthält der Antrag nicht.

10 c) Begründet ist der Feststellungsantrag wegen der formellen Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. Januar 2011 (Haftanordnung) allerdings nur für den Zeitraum ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht am 24. Februar 2011 (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 f. Rn. 14-18). Insoweit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen.

11 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

IV.

12 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Freistaat Bayern, dem die beteiligte Behörde angehört, zur Erstattung eines Teils der notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Tatsacheninstanzen zu verpflichten. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des gesamten Haftzeitraums zu dem Zeitraum, für den die Beschwerde Erfolg hat. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Freistaat Bayern dagegen vollständig zu erstatten, weil dieses Rechtsmittel wegen der auf den Zeitraum ab dem 24. Februar 2011 beschränkten Antragstellung Erfolg hat.

13 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 2, § 128c Abs. 2 KostO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Brückner Weinland

Keywords

deportation detentionprosecution consentdetention requestdeclaration of rights violationlegal interestformal res judicatacostsimmigration detention

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the legal complaint against the detention-termination decision was admissible without leave.

Extracted holding

The legal complaint was admissible without leave and otherwise procedurally permissible.

Extracted reasoning

A complaint against the decision in the detention release procedure is statutorily available; the prior appellate ruling on the declaration request did not bar review.

Key legal question

Whether the declaration request lacked a legal interest because it should have been raised earlier against the detention order.

Extracted holding

No; the declaration request was not inadmissible for lack of legal interest because it had been raised within the detention-release proceedings.

Extracted reasoning

The court held that the request was not an isolated declaration claim but part of the detention-release procedure under § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Key legal question

Whether the detention request was unlawful because the prosecution's consent under § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG was not stated.

Extracted holding

Yes; the omission of any statement on the required prosecution consent made the detention request inadmissible.

Extracted reasoning

Where the file showed an ongoing criminal investigation and the request or attachments said nothing about consent, the missing consent rendered not only the detention unlawful but the detention request inadmissible.

Key legal question

For which period the rights violation should be declared despite the formal finality of the original detention order.

Extracted holding

Only from 2011-02-24 onward, when the detention-release request reached the district court.

Extracted reasoning

Because the original detention order had formal res judicata effect, the declaration was justified only prospectively from the filing of the release request.

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