Free newspaper with inserts is not unsolicited advertising

BGH I ZR 158/11Bgh / Civil Chamber IMay 16, 2012Dismissed

Summary

The Federal Court rejected the plaintiff’s complaint against the denial of leave to appeal. It held that free advertising newspapers with editorial content do not fall under a mailbox sticker merely opposing advertising, even if loose advertising inserts are enclosed. § 7(2) No. 1 UWG requires an objectively recognizable wish of the recipient to refuse that form of delivery. The court also noted that recipients could use a more specific sticker to exclude such newspapers. Costs were imposed on the plaintiff, and the dispute value was set at EUR 40,000.

Regest

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG; unzumutbare Belästigung durch Einwurf kostenloser Anzeigenblätter mit lose eingelegten Werbebeilagen trotz Sperrvermerks auf dem Briefkasten: Ein erkennbar entgegenstehender Wille des Empfängers ist nur anzunehmen, wenn der Aufkleber nach seinem objektiven Erklärungsgehalt gerade auch die beanstandete Zustellform erfasst. Ein bloßer Hinweis gegen „Werbung“ genügt nicht für kostenlose Presseerzeugnisse mit redaktionellem Teil, selbst wenn diesen Werbeprospekte beiliegen. Eine unzumutbare Belästigung scheidet zudem aus, wenn dem Empfänger ohne Weiteres ein spezifischerer Sperrvermerk zur Verfügung steht (E. 6).

Full text

BGH — I ZR 158/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-16

Aktenzeichen: I ZR 158/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 2 Nr 1 UWG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 14. Juli 2011, Az: I-4 U 42/11, Urteilvorgehend LG Dortmund, 6. Januar 2011, Az: 13 O 103/10, Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Einwurf von kostenlosen Anzeigenblättern mit losen Werbebeilagen trotz einfachen Sperrvermerks auf dem Briefkasten

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien stehen auf dem Gebiet der Verteilung von Prospektwerbung miteinander in Wettbewerb.

2 Die Beklagte geht dabei so vor, dass sie Werbeprospekte als lose hinzugefügte Beilagen zu einem von ihr verlegten, zweimal wöchentlich erscheinenden, auch einen redaktionellen Inhalt aufweisenden Gratis-Anzeigenblatt vertreibt, das samt den Beilagen in die Briefkästen der Haushalte in der Region eingeworfen wird.

3 Die Klägerin betätigt sich als Direktverteilerin. Auch bei ihr erfolgt die Verteilung der Werbeprospekte durch Einwurf in die Briefkästen der Haushalte in der Region. Die Klägerin legt jedoch nur die Werbeprospekte selbst ein, wobei sie bei den zahlreichen Verbrauchern, die die Zustellung von Werbung in ihre Briefkästen ablehnen und deshalb einen entsprechenden Aufkleber angebracht haben, keine Werbeprospekte einwirft.

4 Die Klägerin hält die von der Beklagten vertretene und gegenüber den Werbekunden auch gezielt als Verkaufsargument eingesetzte Ansicht, bei ihrem Geschäftsmodell in solchen Fällen nicht am Einlegen ihrer Anzeigenblätter samt Werbebeilagen gehindert zu sein, für falsch. Ihre deswegen erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

5 II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2011, 469 und NJW 2011, 3794 veröffentlicht ist, hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Die genannte Bestimmung setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers - "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" - entgegentreten könnte.

7 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Büscher Schaffert

Kirchhoff Koch

Keywords

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