Need to address probation denial in sentencing reasons

BGH 1 StR 100/12Bgh / Criminal Chamber IMar 21, 2012Modified

Summary

The Federal Court partly upheld the defendant's revision. It held that the trial court had to explain why it refused to suspend the one-year-and-four-month sentence on probation, because the defense had requested probation and a favorable prognosis was not excluded despite the prior breach of probation. The lack of reasoning violated § 267(3) sentence 4 StPO. The case was therefore remitted for a new decision on probation and costs. The omission of the driving-license disposition in the written tenor was treated as an obvious clerical error.

Regest

§ 267 Abs. 3 S. 4 StPO; § 56 Abs. 1, 2 StGB; the sentencing court must give reasons for denying suspension of a term of imprisonment on probation whenever that question is not manifestly remote, in particular when the defense has sought probation. A previous probation breach does not per se exclude a favorable prognosis; even after such breach, a positive prognosis may still be supported by new circumstances, such as the offender's first custodial experience. If the probation issue is relevant for appellate review, the judgment must contain a complete assessment of the prognosis and any special circumstances. An obvious clerical omission in the written tenor may be corrected where the oral judgment and reasons clearly show the intended measure.

Full text

BGH — 1 StR 100/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-21

Aktenzeichen: 1 StR 100/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB, § 267 Abs 3 S 4 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 9. Dezember 2011, Az: 2 KLs 55 Js 7095/10

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafaussetzung zur Bewährung: Notwendige Erörterung in den Urteilsgründen; günstige Prognose trotz Bewährungsbruchs

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Tenor der schriftlichen Urteilsgründe wird wie folgt ergänzt:

Die Fahrerlaubnis wird der Angeklagten entzogen, ihr Führerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde darf ihr vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

2 Das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3 Der Verurteilung lag neben einer Nötigung ein Ladendiebstahl (Waren, insbesondere Katzenfutter, im Wert von 72,46 €) zu Grunde. Die 72-jährige Angeklagte war schon mehrfach wegen vergleichbarer Vorkommnisse mit Geld- und Bewährungsfreiheitsstrafen geahndet worden und hat diese Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Sie war zuletzt am 25. Februar 2008 wegen zweier Diebstähle aus einem Verbrauchermarkt zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis 3. März 2012 zur Bewährung ausgesetzt worden war. Deshalb entspricht die nunmehr für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten noch dem Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Tat. Sie ist nicht unvertretbar hoch und löst sich noch nicht nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - 2 StR 54/03, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 18).

4 Das Landgericht hat die Frage, ob der Vollzug der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in den Urteilsgründen nicht erörtert. Dies verstieß schon gegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, da der Verteidiger den Antrag gestellt hatte, auf Bewährung zu erkennen. Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 1997 - 2 StR 63/97; vom 6. März 2012 - 1 StR 50/12, Rn. 4). Dies war hier der Fall.

5 Zwar muss aus materiell-rechtlicher Sicht die Frage der Aussetzung des Vollzugs einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung in den Urteilsgründen nicht zwingend ausdrücklich erörtert werden, wenn nach den Feststellungen die Strafaussetzung völlig fern liegt. Eine Straftat während einer Bewährungszeit zeigt schon, dass die frühere Prognose falsch war. Dennoch schließt ein Bewährungsbruch eine günstige Prognose nicht von vorneherein aus. Hat ein Täter etwa erstmals Freiheitsentzug erlitten, kann ihn dies so beeindruckt haben, dass die Prognose deswegen nunmehr günstig ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 136, 139 mwN).

6 In dieser Sache war die Angeklagte vom 11. November 2011 bis zum 9. Dezember 2011 - erstmals - in Haft (§ 230 Abs. 2 StPO) in der Justizvollzugsanstalt Aichach. Deshalb lag hier eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht so fern, dass auf eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die der Angeklagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden konnte.

7 Der Passus zur Fahrerlaubnisentziehung wurde nicht in den Tenor der schriftlichen Urteilsgründe aufgenommen. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie den Urteilsgründen und dem verkündeten Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist.

Nack Wahl Rothfuß

Hebenstreit Sander

Keywords

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