Revision dismissed, but delay compensation increased to nine months

BGH 5 StR 411/11Bgh / Criminal Chamber 5Mar 13, 2012Modified

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court of Justice dismissed the prosecution's and F.'s revisions against the Hamburg Regional Court judgment in a subsidy fraud case, except for correcting the delay compensation for F. The prosecution's plea-related procedural complaint was inadmissible. The trial court's use of the ordinary penalty range under Section 264(1) StGB and the additional fine of 180 daily rates under Section 41 StGB for W. were upheld. However, the court held that F.'s pre-trial detention had not been sufficiently taken into account in the compensation for excessive delay, so nine months of his prison sentence were declared served.

Omnilex headnote

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 301 StPO; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: A procedural complaint is inadmissible if the appellant omits essential procedural facts, in particular the parties' reactions to a judicial plea proposal. The choice between the ordinary and aggravated penalty range under § 264 StGB remains reviewable only for manifest unreasonableness; weighty trial-court reasons may justify applying the ordinary range despite statutory examples. A fine under § 41 StGB may be imposed cumulatively with imprisonment if the offender sought enrichment and payment appears feasible. When compensating for unlawful delay, the decisive criterion is the individual impact on the accused; detention-related disadvantages, especially for a first-time prisoner deprived of prison leave opportunities, must be separately reflected in the quantum of credit given for time served.

Full text

BGH — 5 StR 411/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-13

Aktenzeichen: 5 StR 411/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41 StGB, § 46 StGB, § 264 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 4. Mai 2011, Az: 618 KLs 5/07

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Verhängung einer Geldstrafe neben einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe; Berücksichtigung der Haftauswirkungen bei der Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2011 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten F. neun Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte F. trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr des Revisionsverfahrens um die Hälfte ermäßigt, die Hälfte der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten F. trägt die Staatskasse.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten F. und W. wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Gegen den Angeklagten F. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von acht Monaten und fünf Jahren aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Dezember 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten gebildet. Den Angeklagten W. hat das Landgericht mit einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagesätzen belegt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat das Landgericht wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils fünf Monate der ausgeurteilten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt.

2 Der Angeklagte F. greift das Urteil mit der Sachrüge – nach Beschränkung in der Hauptverhandlung – im Rechtsfolgenausspruch an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, gegen die Rechtsfolgenaussprüche beider Angeklagter. Die Rechtsmittel haben – das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO – lediglich insoweit Erfolg, als die Kompensationsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten F. abgeändert wird.

3 1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge, mit der sie die Verletzung des § 257c Abs. 3 StPO beanstandet, ist bereits unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft verschweigt, wie sie sich selbst (und auch die Verteidigung) zu dem von ihr wiedergegebenen Vorschlag des Gerichts verhalten hat.

4 2. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft zeigen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

5 a) Die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 264 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten hält sich im Rahmen des tatrichterlich Vertretbaren. Das Landgericht führt eine Reihe gewichtiger Gründe an, die es erlaubten, hier – selbst bei Vorliegen zweier Regelbeispiele – von einer Anwendung des Strafrahmens des § 264 Abs. 2 StGB abzusehen.

6 b) Die Staatsanwaltschaft dringt auch mit ihrer weiteren Beanstandung nicht durch, dass die gegen den Angeklagten W. neben der (zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängte Geldstrafe von 180 Tagessätzen rechtsfehlerhaft sei, weil sich das Landgericht ersichtlich allein von der Überlegung habe leiten lassen, möglichst zu einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe zu gelangen. Zwar hat es der Bundesgerichtshof vereinzelt beanstandet, wenn die Höhe einer Freiheitsstrafe ersichtlich durch die Erwägung bestimmt wird, ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen zu können (BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248 insoweit nicht in BGHSt 49, 147 ff. abgedruckt). Einen solchen Ausnahmefall, in dem die Urteilsgründe im Einzelfall eine derartige Besorgnis vermitteln könnten, vermag der Senat jedoch – in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt – nicht zu erkennen. Die gleichzeitige Verhängung einer Geldstrafe konnte nach § 41 StGB festgesetzt werden, weil sich der Angeklagte W. durch die Tat zumindest bereichern wollte. Auch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfügt er weiterhin über laufende Einnahmen, und die ihm bewilligten Raten ermöglichen ihm – wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – eine Tilgung der Geldstrafe unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen. Der dabei vom Landgericht in Ansatz gebrachte Tagessatz von 50 € lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

7 3. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten F. führt – ebenso wie die insoweit zu seinen Gunsten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) – zu einer Änderung der Kompensationsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht hat als Ausgleich für Verzögerungen bei den Angeklagten angeordnet, dass jeweils fünf Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Sie hat das damit begründet, dass die Sache nahezu vier Jahre unbearbeitet blieb.

8 Dies begegnet hier deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es den individuellen Auswirkungen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf die einzelnen Angeklagten nicht hinreichend Rechnung trägt. Maßstab für die Kompensationsentscheidung ist der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den einzelnen Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2011 – 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239). Hier hätte aber im Blick auf den Angeklagten F. bedacht werden müssen, dass dieser aufgrund seiner Inhaftierung im besonderen Maße von der Verfahrensverzögerung berührt war, weil er in dieser Phase keine Vollzugslockerungen erlangen konnte, obwohl er Erstverbüßer war. Zwar hat das Landgericht die Haftsituation und insbesondere die nur geringe Reststrafaussetzung schon im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Da sie aber als besondere Auswirkung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein zusätzlich erschwerendes Gewicht verleiht, hätte sich dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Kompensationsentscheidung auswirken müssen. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, ändert der Senat die Kompensationsentscheidung dahingehend ab, dass bei dem Angeklagten F. neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Basdorf Raum Brause

Schneider Bellay

Keywords

subsidy fraudrevisionsentencingfinesuspended prison sentencedelay compensationpre-trial detentionprocedural complaintadmissibilitycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the prosecution's procedural complaint under Section 257c(3) StPO was admissible

Extracted holding

The complaint was inadmissible because the prosecution failed to disclose how it and the defence reacted to the court's proposed plea agreement.

Extracted reasoning

A procedural complaint must set out the relevant procedural facts completely; the missing account of the parties' reactions made review impossible.

Key legal question

Whether the lower court erred by applying the ordinary sentencing range under Section 264(1) StGB instead of the aggravated range under Section 264(2) StGB

Extracted holding

No legal error was shown; the choice of the ordinary sentencing range remained within the trial court's discretion.

Extracted reasoning

The lower court gave weighty reasons for departing from the aggravated range despite two statutory examples.

Key legal question

Whether the fine of 180 daily rates imposed on W. alongside a suspended prison sentence was unlawful under Section 41 StGB

Extracted holding

The fine was permissible because W. had at least attempted to enrich himself through the offence and still had income enabling payment.

Extracted reasoning

The combination of imprisonment and a fine is allowed under Section 41 StGB where the offender pursued enrichment; the daily rate of EUR 50 was not erroneous.

Key legal question

Whether the delay compensation for F. adequately reflected the effects of the unlawful procedural delay

Extracted holding

No; the compensation had to be increased because F.'s pre-trial detention particularly intensified the impact of the delay, including the loss of prison leave opportunities as a first-time prisoner.

Extracted reasoning

Compensation must reflect the extent of the delay, state culpability, and its individual impact; the sentencing court insufficiently accounted for F.'s detention-related hardship.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.