Joinder in model appeal proceedings denied

BVerwG 4 C 2/10Bverwg / Division 4Feb 16, 2012Dismissed

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Omnilex summary

In model proceedings concerning the expansion of Frankfurt Main Airport, numerous parties from stayed actions asked to be joined in the Federal Administrative Court's revision proceedings. They also asked, in the alternative, for arrangements enabling passive attendance at the oral hearing. The court rejected both requests. It held that no necessary joinder existed and that § 142(1) VwGO did not need to be narrowed on constitutional grounds. The applicants' rights to be heard and to effective judicial protection are to be safeguarded primarily in the subsequent follow-on proceedings, where procedural design remains within the court's discretion.

Omnilex headnote

§ 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Beiladung in der Revisionsinstanz setzt notwendige Beiladung voraus und ist nicht schon zur Sicherung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geboten; die Wahrung dieser Verfahrensgrundrechte ist grundsätzlich den nach § 93a VwGO nachfolgenden Verfahren vorbehalten. Ob und in welchem Umfang Beweiserleichterungen oder sonstige Verfahrensgestaltungen gewählt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine etwaige Verkürzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Beteiligungsrechte ist gegebenenfalls mit den gegen die Entscheidung im Nachverfahren eröffneten Rechtsmitteln geltend zu machen (vgl. consid. 5).

Full text

BVerwG — 4 C 2/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: 4 C 2/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 108 Abs 2 VwGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 142 Abs 1 S 2 VwGO

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz bei Musterverfahren

Tenor

Die Anträge

  1. der Gemeinde E., …,

  2. der Stadt G., …,

  3. der Gemeinde Gr., …,

  4. der Gemeinde R., …,

  5. der Stadt W., …,

  6. der Frau Dr. Ursula F., …,

  7. der Frau Pamela B., …,

  8. des Herrn Dr. Stefan G., …,

  9. der Frau Elli K., …,

  10. des Herrn Michael M., …,

  11. des Herrn Dr. Georg N., …,

  12. des Herrn Dr. Burkhart R., …,

  13. der Frau Barbara S., …,

  14. der Frau Kristine von L., …,

  15. des Herrn Michael W., …,

  16. der Frau Dr. Ingrid S., …,

  17. des Herrn Dr. Timm-Peter S., …

auf Beiladung werden abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Kläger haben neben einer Vielzahl anderer klagender Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main erhoben. Von diesen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof insgesamt zwölf Verfahren - unter anderem dasjenige der Kläger - als Musterverfahren vorab durchgeführt und die restlichen Klageverfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt. Soweit die Kläger mit ihrer Klage in erster Instanz unterlegen sind, haben sie neben anderen Musterklägern Revision eingelegt.

2 Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 haben Kläger, deren Verfahren ausgesetzt worden sind, beantragt, im vorliegenden Revisionsverfahren beigeladen zu werden. Hilfsweise wollen sie sichergestellt wissen, dass sie die Möglichkeit erhalten, von ihrem Recht auf "passive" Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren Gebrauch zu machen, indem ein entsprechend großer Verhandlungsraum gewählt oder die Verhandlung audiovisuell in einen oder mehrere geeignete Räume übertragen wird.

II

3 Die Anträge auf Beiladung sind abzulehnen.

4 Offen bleiben kann, ob einer Beiladung der Kläger in den ausgesetzten Verfahren bereits der Zweck des § 93a VwGO entgegensteht. Die Beiladung ist jedenfalls gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch in der Revisionsinstanz beschlossen werden kann, liegt nicht vor.

5 Grundrechtliche Positionen der Kläger in den ausgesetzten Verfahren wie insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ob der Anspruch der Kläger in den ausgesetzten Verfahren auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz gewahrt wird, hängt insbesondere von der konkreten Gestaltung der sich an die Musterverfahren anschließenden Nachverfahren ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 11, m.w.N.). Es unterliegt der Entscheidungskompetenz des Gerichts, ob es in den Nachverfahren zum "normalen" Urteilsverfahren oder zum vereinfachten Beschlussverfahren des § 93a Abs. 2 VwGO übergeht. Im vereinfachten Beschlussverfahren hat es darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Maße es von den in § 93a Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO ermöglichten Erleichterungen bei der Beweisaufnahme Gebrauch macht. Im Rahmen dieser Möglichkeiten zur Verfahrensgestaltung hat das Gericht auch den verfassungsrechtlichen Ansprüchen auf rechtliches Gehör und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Verkürzt es diese Ansprüche, kann dies im Rahmen der gegen die Entscheidung im Nachverfahren eröffneten Rechtsmittel gerügt werden. Einer Beiladung der Kläger in den ausgesetzten Verfahren in den Musterverfahren bedarf es nicht.

6 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er keine Veranlassung sieht, den als Anregungen zur Verfahrensgestaltung auszulegenden "Hilfsanträgen" näherzutreten, den Klägern der ausgesetzten Verfahren die Möglichkeit auf "passive" Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Muster-Revisionsverfahren durch Bereitstellung eines noch größeren Verhandlungsraums oder eine audiovisuelle Übertragung der Verhandlung zu ermöglichen.

Keywords

joindereffective judicial protectionright to be heardmodel proceedingsstayed proceedingsadministrative procedure

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Key legal question

Whether parties from stayed proceedings must be joined in the model appeal proceedings

Extracted holding

Joinder was denied because no case of necessary joinder existed and section 142(1) VwGO does not require a restrictive interpretation on constitutional grounds.

Extracted reasoning

The purpose of section 93a VwGO does not justify joinder. The applicants' rights to be heard and to effective judicial protection are to be secured primarily in the subsequent follow-on proceedings, where the court has procedural discretion; any impairment can be challenged by remedies against the later decision.

Key legal question

Whether the court had to ensure passive attendance in the oral hearing by larger rooms or audiovisual transmission

Extracted holding

The court saw no need to adopt those procedural arrangements and treated the requests only as suggestions for case management.

Extracted reasoning

Such arrangements were not required for the decision on joinder.

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