Requirements for appointing additional defense counsel on appeal

BGH 4 StR 541/11Bgh / Criminal Chamber 4Feb 2, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice rejected the defendant’s request to appoint Rechtsanwalt F. as an additional appointed defense counsel in the revision. The court held that the revision had already been properly filed and the time limit for further procedural complaints had expired. Since no unusually difficult questions or special procedural complications were shown, there was no basis for an additional appointment. The defendant’s later wish to be represented by another lawyer did not change this, particularly given the need for prompt handling in custody cases.

Omnilex headnote

§ 141 StPO; appointment of additional defense counsel in revision proceedings: an additional appointment is justified only where the conduct of the appeal, viewed objectively, requires further defense assistance because of unusual factual or legal complexity or special procedural circumstances. If the revision has already been duly and timely lodged and substantiated, and the time limit for raising further procedural complaints has expired under § 345 Abs. 1 S. 1 StPO, the mere wish of the accused to change counsel does not establish necessity. In custody cases, the principle of expedition further weighs against replacing or supplementing existing defense counsel absent special need.

Full text

BGH — 4 StR 541/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-02

Aktenzeichen: 4 StR 541/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 141 StPO, § 345 Abs 1 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 29. Juli 2011, Az: 4 KLs 709 Js 3815/11 (3/11)

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revisionsverfahren in Strafsachen: Voraussetzungen für die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

Tenor

Der Antrag des Angeklagten S. , ihm Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung zweier jugendgerichtlicher Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Anordnungen gemäß §§ 69, 69a StGB getroffen.

2 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S. durch den ihm ursprünglich als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt Fi. rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge und der im Einzelnen nicht begründeten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Nach Widerruf der anwaltlichen Zulassung von Rechtsanwalt Fi. , die am 14. Oktober 2011 bestandskräftig wurde, ist Rechtsanwältin R. durch Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. November 2011 dem Angeklagten als neue Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 20. November 2011 hat Rechtsanwalt F. unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten beantragt, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet zu werden und für den Fall der Beiordnung die Niederlegung des Wahlmandates angekündigt. Ferner hat er um Akteneinsicht nachgesucht. Rechtsanwältin R. hat daraufhin auf Anfrage mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr gegenüber in einem Telefonat im Anschluss an ihren Besuch bei ihm in der Untersuchungshaft mitgeteilt, er wolle „im Weiteren“ von Rechtsanwalt F. vertreten werden.

3 Die Frist zur Begründung der Revision ist am 6. Oktober 2011 abgelaufen.

II.

4 1. Für die Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt F. ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs zuständig.

5 Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn. 6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 350 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt F. seinen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisionsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin durch das Landgericht aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen.

6 2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren gegen den Angeklagten liegen nicht vor.

7 a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet und damit in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats gestellt worden. Die Frist zur Begründung der Revision ist seit dem 6. Oktober 2011 abgelaufen; für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten ungewöhnlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufgeworfen werden. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens, die die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers notwendig machen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

8 b) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der ohne nähere Begründung geäußerte Wunsch des Angeklagten, nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt im Revisionsverfahren vertreten zu werden, eine Rücknahme der vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordneten Bestellung von Rechtsanwältin R. nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf den in Haftsachen besonders zu beachtenden Grundsatz der Beschleunigung ist dem Verfahren nunmehr durch baldige Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten Fortgang zu geben.

Ernemann

Keywords

revisiondefense counselappointmentprocedural deadlinecustody caseexpedition

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Key legal question

Whether lawyer F. should be appointed as additional court-appointed defense counsel in the revision proceedings.

Extracted holding

The request was denied because the revision had already been timely and fully filed on the merits, the deadline for raising procedural complaints had expired, and no unusually difficult legal or factual issues or special procedural needs justified appointing another defense counsel.

Extracted reasoning

Under Art. 141 StPO, additional appointment is not necessary where the appeal is already fully before the court and no particular complexity or need for special assistance exists. A later wish to change counsel does not itself justify replacing or adding court-appointed counsel, especially in light of the duty of expedition in custody cases.

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