Requirements for alleging violation of conviction principle

BVerwG 8 PKH 8/11, 8 PKH 8/11 (8 B 81/11)Bverwg / Division 8Jan 11, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court denied the plaintiff legal aid for a planned complaint against the refusal to admit revision against a Berlin Administrative Court judgment. It held that the complaint did not demonstrate any viable ground for leave to appeal: no properly pleaded divergence, no fundamental significance, and no procedural defect. The court rejected the argument that the lower court had violated the principle of free judicial conviction, explaining that the applicant merely disputed the assessment of evidence. Because legal aid was refused, the request to appoint Dr. P. as counsel was also denied.

Omnilex headnote

§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; legal aid for a complaint against denial of leave to appeal requires sufficient prospects of success. A challenge alleging violation of the principle of free judicial conviction under § 108 Abs. 1 VwGO succeeds only if the tribunal omits decisive parts of the record, assumes facts contrary to the file, or breaches the rules of logic; a merely different appraisal of evidence is insufficient. Divergence under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO must be shown by identifying conflicting abstract legal propositions of the lower court and the higher court. Alleged fundamental significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO must be substantiated beyond case-specific objections.

Full text

BVerwG — 8 PKH 8/11, 8 PKH 8/11 (8 B 81/11), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: 8 PKH 8/11, 8 PKH 8/11 (8 B 81/11)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 108 Abs 1 VwGO

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Anforderung an einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die weitgehend in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerdebegründung lässt das Vorliegen eines dieser Gründe nicht erkennen.

2 2. Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt.

3 Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225; Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4, vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 8 B 23.10 - juris und vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris, jeweils m.w.N.).

4 Einen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr setzt sie mit ihren umfangreichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ihre Würdigung der vorhandenen Dokumente an die Stelle derjenigen des Gerichts. Dass der Kläger einen anderen Schluss aus den von ihm vorgelegten Dokumenten zieht, führt nicht zu einem Verstoß gegen die Denkgesetze. Auch die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Pläne und Kopien sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz darzulegen; denn auch das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz gebunden.

5 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, rügt er in Wirklichkeit eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Dem genügt die Beschwerde nicht; der Kläger trägt nicht vor, welchen zusätzlichen Sachverhalt das Gericht hätte ermitteln müssen.

6 3. Auch die gerügte Divergenz wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier.

7 Der Kläger zitiert zwar eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier nicht einschlägigen Norm des § 4 Abs. 3 VermG unter "dem Aspekt der Beweislastumkehr", benennt aber keinen vom Verwaltungsgericht ausdrücklich oder sinngemäß aufgestellten Rechtssatz, mit dem es von dieser Entscheidung abgewichen sein könnte. Er rügt nur, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der neuen Dokumente nicht der von ihm vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist und zu einer anderen Beweislastverteilung hätte kommen müssen. Damit kann eine Divergenz nicht geltend gemacht werden.

8 4. Der Kläger legt mit seiner Beschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von ihm aufgeführten vier Fragen betreffen jeweils nur den konkreten Einzelfall und lassen nicht erkennen, inwieweit ihnen eine darüber hinaus gehende Bedeutung zukommen könnte, inwieweit sie klärungsbedürftig und klärungsfähig sind und dass mit einer solchen Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen wäre. Vielmehr ergeben sich aus den Fragestellungen allein Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

9 5. Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 7. November 2011 neues Vorbringen enthält, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen ist. Zu seinem Vorbringen, den - im Ausgangsverfahren am 15. Juni 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen - Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juni 2006 nicht zur Kenntnis bekommen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Akten des Verwaltungsgerichts (VG 29 A 311/00 Bl. 101R) eine Durchschrift dieses Schriftsatzes am 15. Juni 2006 dem Klägerbevollmächtigten zur Kenntnis übersandt wurde.

10 6. Da Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung dem Kläger nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 121 ZPO.

Keywords

legal aidleave to appealfree judicial convictionevidence assessmentdivergencefundamental significanceprocedural defect

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the intended complaint against denial of leave to appeal

Extracted holding

No; the intended complaint offered no sufficient prospect of success.

Extracted reasoning

The complaint did not show any admissible ground for leave to appeal under the VwGO; its attacks mainly reargued the merits and did not establish a reviewable procedural defect, divergence, or fundamental significance.

Key legal question

Whether the administrative court violated the principle of free judicial conviction under Art. 108(1) VwGO

Extracted holding

No violation was shown.

Extracted reasoning

A violation exists only if the court ignores the whole record, bases its findings on facts contrary to the file, or draws conclusions contrary to logic. The applicant merely sought a different evaluation of the evidence, which is insufficient.

Key legal question

Whether counsel should be appointed for the legal-aid proceeding

Extracted holding

No; appointment failed because legal aid itself was refused.

Extracted reasoning

Without legal aid, appointment of a lawyer under the ZPO provisions does not arise.

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