Reinstatement: no duty to inquire about filing receipt

BGH VI ZB 28/11Bgh / Civil Chamber 6Dec 20, 2011Remanded

Summary

The Federal Court of Justice set aside the Higher Regional Court of Düsseldorf’s order refusing reinstatement after the plaintiff had missed the appeal deadline following service of an adverse Regional Court judgment. The Supreme Court held that the challenged order lacked sufficient reasons and therefore could not be reviewed. It also reiterated that counsel generally does not have to verify receipt of a timely mailed filing with the court and that a duty to inquire arises only if there is a concrete indication that something went wrong.

Regest

§ 233 ZPO; counsel’s duty to monitor receipt of a filing by inquiry to the court; reinstatement after missing an appeal deadline. A refusal of reinstatement is unlawful if it is based on diligence requirements for counsel that are not recognized by highest-court precedent and with which the party could not be expected to reckon. As a rule, a lawyer who dispatches a pleading in time so that it should arrive within normal postal delivery times is not negligent merely because the court has not yet issued a filing-related notification before expiry of the time limit. A duty to inquire arises only exceptionally where a concrete indication of a filing failure exists; the mere absence of a court reaction is insufficient. A reviewable decision must also state the decisive facts; without factual findings, the legal complaint court cannot examine the decision (consid. 3-8).

Full text

BGH — VI ZB 28/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-20

Aktenzeichen: VI ZB 28/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 233 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 21. April 2011, Az: I-8 U 11/11, Beschlussvorgehend LG Duisburg, 23. November 2010, Az: 6 O 219/08, Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Überwachung des Eingangs eines Schriftsatzes durch Nachfrage bei Gericht

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Dem Kläger ist am 1. Dezember 2010 das klageabweisende Urteil des Landgerichts zugestellt worden. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 21. April 2011 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger Aufhebung dieses Beschlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise Zurückverweisung.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 Rn. 6; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 Rn. 3 f.; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 4).

4 Das Berufungsgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Auch den Entscheidungsgründen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht, wann und mit welcher konkreten Begründung der Kläger Wiedereinsetzung beantragt hat.

5 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

6 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, juris Rn. 6 insoweit in MDR nicht abgedruckt).

7 b) Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00, juris Rn. 6 in BRAK-Mitt. nur Leitsatz; vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302). Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 1069 Rn. 10; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, aaO Rn. 10). Denn der Prozessbevollmächtigte ist bereits in besonderem Maße verpflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 25/11, z.V.b. mwN). Dann kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 10).

8 c) Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 11). Ein solcher konkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhalten hat. Denn allein daraus müssen sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen sein könnte. Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine solche Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlgelaufen ist (BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 11). Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man von dem Prozessbevollmächtigten in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib seines Schriftsatzes einzuholen (BVerfG, NJW 1992, 38, 39).

Galke Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

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