COCKPIT lacks distinctiveness for glasses

BPatG 25 W (pat) 8/11Federal Patent Court / Division 25Mar 15, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The applicant sought registration of the word mark COCKPIT for glasses and spectacle lenses. The Trademark Office refused the application, and the applicant appealed. The Federal Patent Court held that the term lacks distinctiveness for the claimed goods because the relevant public would understand it as indicating suitability for use in a pilot cockpit. The court considered the term descriptive in context, and noted that any multiple meanings do not help where one meaning is descriptive. The appeal was therefore dismissed; the question of a further descriptive refusal ground was left open.

Omnilex headnote

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; distinctiveness must be assessed in relation to the goods and services concerned; a sign lacks distinctiveness where the relevant public perceives it merely as an indication of characteristics, use, or intended purpose of the goods, including where the sign establishes only an immediate descriptive reference. Multiple meanings do not confer protectability if at least one meaning is descriptive for the goods in question (consid. 1-2).

Full text

BPatG — 25 W (pat) 8/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: 25 W (pat) 8/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 25. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "COCKPIT" – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 003 507.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Bezeichnung

2 COCKPIT

3 ist am 19. Januar 2008 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für folgende Waren angemeldet worden:

4 "Brillen (Optik), Brillengläser".

5 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat diese unter der Nr. 30 2008 003 507.2 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung mit Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen.

6 Nach Auffassung der Markenstelle stehen dem angemeldeten Zeichen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Es enthalte nur rein beschreibende Angaben für die beanspruchten Waren und ihm fehle die Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr verstehe unter dem zum deutschen Wortschatz gehörenden Wort "Cockpit", mit dem u. a. die Kabine eines Piloten bezeichnet werde, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine Bezeichnung dafür, dass diese zur Verwendung im Flugzeug-Cockpit geeignet und bestimmt seien. Mit diesem Sinngehalt sei der Begriff "Cockpitbrille" auch gebräuchlich.

7 Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.

8 Sie meint, dass der angemeldeten Wortmarke keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Unterscheidungskraft könne ihr nicht abgesprochen werden , da von dem Durchschnittsverbraucher in dem Zeichen nicht unmissverständlich und eindeutig der von der Markenstelle angenommene Aussagegehalt erkannt werde. Als "Cockpit" werden nach dem deutschen Wortschatz auch der "Fahrersitz in einem Rennwagen" und "vertiefter Sitzraum für die Besatzung von Jachten u. ä." bezeichnet. Die von der Markenstelle angeführten Belege beträfen nur den Begriff "Pilotenbrille", dessen rein beschreibender Charakter nicht in Abrede gestellt werde.

9 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2009 aufzuheben.

11 Die Anmelderin hatte des weiteren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diesen Antrag hat sie zurückgenommen, nachdem sie eine Terminsladung mit einem eingehenden rechtlichen Hinweis des Senats erhalten hat.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

13 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Marke jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.

14 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 [Tz. 30, 31] "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850 [Tz. 18] "FUSSBALL WM 2006"). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 [Tz. 19] "FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 [Tz. 86] "Postkantoor"). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Jedenfalls im letztgenannten Sinne fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft.

15 Die Bezeichnung "COCKPIT" entstammt für den Verkehr ohne weiteres erkennbar aus dem englischen Wort "Cockpit". Dieser Begriff ist auch im Deutschen gebräuchlich, er bezeichnet eine Kabine eines Piloten, einen Fahrersitz in einem Rennwagen oder einen vertieften, ungedeckten Sitzraum für die Besatzung in Segel- und Motorbooten (s. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.), wobei der Verkehr diesen Begriff in erster Linie mit einer (Flugzeug-)Pilotenkabine in Verbindung bringt.

16 Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verbindet der Verkehr mit der Bezeichnung "COCKPIT" die Vorstellung, dass die Brillen/Brillengläser über spezielle Eigenschaften verfügt, wie z. B. besondere Formen, spezielles Brillenglas zum Schutz vor starken UV-Strahlen, um im Cockpit von Piloten eingesetzt werden zu können, zumal sich aus den bereits im Verfahren befindlichen Unterlagen (vgl. die mit dem Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 14. Dezember 2009 übersandten Rechercheunterlagen, Bl. 12 - 14 d. Patentamtsakte) hinreichend eindeutig ergibt, dass es spezielle Brillen und spezielle Brillengläser gibt, die besonders geeignet sind für (Flugzeug-) Piloten bzw. zum Einsatz in einem (Flugzeug-) Cockpit. Zwischen der Bezeichnung Pilotenbrille, welche die Anmelderin selbst als rein beschreibend ansieht, und "Cockpit"(brille) besteht hinsichtlich ihres beschreibenden Gehaltes im Zusammenhang mit den relevanten Waren kein Unterschied. Mit beiden Bezeichnungen wird die oben dargestellte Verwendung und Eignung dieser Brillen beschrieben.

17 Der Ansicht der Anmelderin, dass die Bedeutung des Begriffs "COCKPIT" nicht eindeutig sei, sondern mehrdeutig und deshalb schutzfähig sei, kann nicht gefolgt werden. Die Anmelderin lässt hierbei zum einen außer acht, dass der beschreibende Gehalt einer Marke nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 252 m. w. N.). Zum anderen ist zu beachten, dass selbst die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit führt, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Produkte beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 147 [Tz. 32] - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 [Tz. 15] - SPA II), was hier der Fall ist.

18 Aufgrund der vorgenannten Umstände spricht einiges dafür, dass die Bezeichnung "COCKPIT" sich im Zusammenhang mit Brillen und Brillengläser auch zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Waren i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eignet, so dass auch dieses Schutzhindernis gegeben sein dürfte. Letztendlich kann dies aber offen bleiben, da jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist.

19 2. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht mehr, nachdem die Anmelderin ihren Antrag nach § 69 Nr. 1 MarkenG zurückgenommen hatte. Eine mündliche Verhandlung war aus anderen Gründen auch nicht angezeigt.

Keywords

distinctivenesstrademark registrationdescriptive signcockpitglassesspectacle lensesmultiple meanings

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Key legal question

Whether the sign COCKPIT has distinctiveness for glasses and spectacle lenses under Section 8(2)(1) MarkenG.

Extracted holding

No. In relation to the claimed goods, the term is understood as indicating that the products are suitable for use in a pilot cockpit and therefore not as a source identifier.

Extracted reasoning

Distinctiveness is assessed in relation to the specific goods. COCKPIT is a common word and, for the relevant goods, conveys a descriptive or closely descriptive reference to use, features, or suitability for cockpit use. Even if the term has multiple meanings, one descriptive meaning is sufficient to deny protection.

Key legal question

Whether COCKPIT is also excluded as descriptive under Section 8(2)(2) MarkenG.

Extracted holding

The court considered this likely, because the sign may describe characteristics of the goods, but it left the question open since lack of distinctiveness was sufficient.

Extracted reasoning

There are indications that the sign can denote characteristics of the goods; however, the court did not need to decide this point conclusively.

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