Lawyer disbarment upheld due to insolvency presumption

BGH AnwZ (Brfg) 29/11Bgh / Senat FüR AnwaltssachenSep 28, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice refused leave to appeal against a judgment confirming revocation of a lawyer's admission for asset insolvency. The court held that insolvency proceedings opened against the lawyer kept the statutory presumption of asset insolvency in place; release of the business by the insolvency administrator did not change that. It further held that the interests of legal clients are exceptionally not endangered only where effective organizational and contractual safeguards provide reliable control. Because the lawyer still practiced as a sole practitioner and could bypass the safeguards by opening his own account, the exception was not established. Costs were imposed on the applicant.

Omnilex headnote

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; Vermögensverfall und Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden: Ist über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bis zur Aufhebung des Verfahrens und zur Ankündigung der Restschuldbefreiung bestehen; die Freigabe des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter beseitigt die Vermutung nicht (consid. 4). Die Gefährdung der Rechtsuchenden ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn durch wirksame organisatorische und vertragliche Vorkehrungen eine tatsächliche und rechtliche Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit hinreichend gesichert ist; regelmäßig setzt dies die Aufgabe der Einzelkanzlei und eine Sozietätsanstellung voraus, die einen effektiven Schutz erwarten lässt (consid. 5).

Full text

BGH — AnwZ (Brfg) 29/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-28

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 29/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 35 Abs 2 InsO, § 259 Abs 1 S 2 InsO, § 291 Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 2. Mai 2011, Az: 2 AGH 18/10

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 2. Mai 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2 Mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch stellen sich insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

4 a) Dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - D. vom 18. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers eröffnet. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Rn. 9 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 5). Auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Klägers freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 InsO), beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall des Klägers nicht (Senatsbeschluss vom 26. November 2007 aaO).

5 b) Der Gesetzgeber geht, wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Sie kann nach der Rechtsprechung des Senats dann ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-)rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 9 m.w.N.).

6 c) Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint. Denn eine effektive Kontrolle der klägerischen Tätigkeit ist nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend gesichert. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig, und zwar in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt S. . Zwar gehen Mandantengelder auf einem Treuhandkonto ein, dessen Inhaber Rechtsanwalt S. ist, der jeden Geldausgang von diesem Konto abzeichnen muss. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre - und somit weiterhin möglich ist -, ein eigenes neues Geschäftskonto zu eröffnen und damit die Unterschrift Rechtsanwalt S. nicht mehr zu benötigen.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann

Frey Braeuer

Keywords

asset insolvencylawyer admissionclient protectioninsolvency proceedingsleave to appealsole practitionercosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether leave to appeal should be granted against the appellate court judgment upholding revocation of the lawyer's admission.

Extracted holding

Leave to appeal was refused because the applicant showed neither serious doubts as to the judgment's correctness nor a question of fundamental importance.

Extracted reasoning

The application did not satisfy the statutory grounds for leave to appeal under the BRAO and VwGO.

Key legal question

Whether the lawyer remained in asset insolvency despite the opening of insolvency proceedings and the release of his business by the insolvency administrator.

Extracted holding

Yes. Insolvency proceedings still pending mean the statutory presumption of asset insolvency remains; release of the business does not remove insolvency or the presumption of risk to clients.

Extracted reasoning

The court held that orderly financial circumstances are generally restored only upon termination of insolvency proceedings and announcement of discharge from residual debt, not by mere business release under insolvency law.

Key legal question

Whether the interests of legal clients were exceptionally not endangered despite the lawyer's asset insolvency.

Extracted holding

No. An exception requires effective organizational and contractual safeguards ensuring reliable control of the lawyer's practice; these were not sufficiently secured here because he remained a sole practitioner and could still independently open a new business account.

Extracted reasoning

The court reiterated that only rare exceptions rebut the statutory presumption of danger, and the lawyer's own setup did not provide effective external control.

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