Cost value for inheritance declaration claims and counterclaim

BGH IV ZR 146/10Bgh / Civil Chamber IVSep 28, 2011Confirmed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice determined the amount in controversy in an inheritance declaratory dispute between claimants asserting testamentary co-heir status and the defendant asserting statutory heir status by counterclaim. It held that the defendant's appeal value is measured by her economic interest in eliminating the claimants' asserted share, applying the standard 20% discount for declaratory relief. The claim and counterclaim were not to be aggregated under § 45(1) sentence 3 GKG because they concerned the same object in a mutually exclusive sense. The amount in controversy for the appeal was therefore set at EUR 199,877.40.

Omnilex headnote

§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; Streitwert bei Klage auf Feststellung der testamentarischen Miterbenstellung und Widerklage auf Feststellung gesetzlicher Erbenstellung. Für die Wertbemessung in der Rechtsmittelinstanz ist auf das wirtschaftliche Interesse der unterliegenden Partei abzustellen. Bei der positiven Feststellungsklage ist regelmäßig ein Feststellungsabschlag vorzunehmen. Klage und Widerklage betreffen denselben Gegenstand, wenn sie sich wirtschaftlich ausschließen, d.h. wenn der Stattgabe des einen Begehrens notwendig die Abweisung des anderen folgt; eine Zusammenrechnung scheidet dann aus. Maßgeblich ist nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. consid. 4).

Full text

BGH — IV ZR 146/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-28

Aktenzeichen: IV ZR 146/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 S 3 GKG

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 15. Juni 2010, Az: 21 U 7/08vorgehend LG Berlin, 7. Dezember 2007, Az: 20 O 54/07nachgehend BGH, 13. Dezember 2011, Az: IV ZR 146/10, Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer bestimmen Erbquote sowie Widerklage auf Feststellung der gesetzlichen Erbenstellung

Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

199.877,40 €

festgesetzt.

Gründe

1 Mit ihrer Klage begehren die Kläger Feststellung, dass sie durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der am 11. Februar 2001 verstorbenen Erblasserin geworden sind. Die Beklagte verfolgt im Beschwerdeverfahren neben ihrem Klageabweisungsantrag den Widerklageantrag, dass sie kraft gesetzlicher Erbfolge Miterbin zu 1/3 nach der Erblasserin geworden ist. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgeben und die Widerklage (soweit sie nicht zurückgenommen wurde) abgewiesen.

2 In der Rechtsmittelinstanz ist bei der Bemessung des Streitwerts vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen. Ihr Klageabweisungsantrag zielt darauf, dass die Kläger nicht berechtigt sind, die Erbschaft in dem von ihnen behaupteten Umfang für sich in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte will mithin die Beteiligung der Kläger am Nachlass beseitigt wissen. Maßgebend hierfür ist der Anteil der Kläger am Nachlass. Der Wert des um die Verbindlichkeiten verminderten Nachlasses beträgt 333.129,18 €. Die Kläger nehmen hiervon 3/4 in Anspruch, woraus sich ein Wert von 249.846,88 € ergibt. Ferner ist wegen der von den Klägern erhobenen positiven Feststellungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 3899). Hieraus ergibt sich ein Wert des Klageantrags von 199.877,51 €.

3 Von diesem Wert ist nicht deshalb ein weiterer Abschlag vorzunehmen, weil die Beklagte selbst nur geltend macht, mit 1/3 als gesetzliche Erbin am Nachlass beteiligt zu sein. Dies führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass sich der Streitwert nur auf 1/4 (3/4 x 1/3) des Nachlassgesamtwerts richtet. Hierbei wird übersehen, dass die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag insgesamt jegliche erbrechtliche Ansprüche der Kläger zu 1 bis 3 ausschließen will. Hierfür kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Beklagte selbst am Nachlass beteiligt ist. Dies spielt vielmehr erst für die von ihr erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie gesetzliche Miterbin zu 1/3 geworden ist, eine Rolle. Diese Widerklage hat einen Streitwert von 88.834,45 € (1/3 des Gesamtnachlasswerts von 333.129,18 € abzüglich eines 20%-igen Feststellungsabschlags).

4 Klage und Widerklage sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurechnen, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Hierfür kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III). Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. § 45 GKG Rn. 10). Hier hat die Feststellung, dass die Kläger testamentarische Erben der Erblasserin geworden sind, notwendigerweise die Abweisung der Widerklage zur Folge, mit der die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie gesetzliche Erbin geworden ist. Entsprechend müsste die Klage abgewiesen werden, wenn der Widerklage stattgegeben würde. Anzusetzen ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der höhere Wert der Klage von 199.877,51 €.

5 Aus den genannten Gründen besteht keine Veranlassung, die zutreffende Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren zu ändern.

Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Lehmann

Keywords

amount in controversyinheritance lawdeclaratory actioncounterclaimeconomic identitycourt fees

Extracted by Omnilex

Key legal question

How should the amount in controversy be calculated for the defendant's appeal against a declaration of testamentary heir status?

Extracted holding

The value is based on the defendant's economic interest in eliminating the claimants' asserted share in the estate, with a 20% discount for the declaratory claim.

Extracted reasoning

The defendant seeks to exclude the claimants from participation in the estate. The relevant amount is the value of the claimants' asserted inheritance share from the net estate, reduced by the standard declaratory discount.

Key legal question

Must the claim and counterclaim be aggregated for the amount in controversy?

Extracted holding

No. Under Section 45(1) sentence 3 GKG, they concern the same subject matter and therefore are not added together.

Extracted reasoning

Economic identity exists because both requests are mutually exclusive: granting one necessarily requires rejecting the other. The defendant's own alleged inheritance share is relevant only to the counterclaim, not to the defense against the claim.

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