MauerG: appeal period when claim is decided in several notices

BGH V ZR 234/10Bgh / Civil Chamber VJun 30, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court dismissed the plaintiff’s complaint against the denial of leave to appeal in a MauerG repurchase dispute. It held that no ground for revision existed and that the action was properly time-barred. The authority competent under the Mauer Property Act may decide the repurchase claim by administrative notice, including price and public-interest objections; if it issues several notices, the two-month limitation period under § 7(2) MauerG applies separately to each one. The complaint costs were imposed on the plaintiff, and the value in dispute was set at EUR 30,250.

Omnilex headnote

§§ 2, 3, 4, 7 Abs. 2 MauerG; § 543 Abs. 2 ZPO; administrative notice on repurchase claim under the Mauer Property Act and separate appeal periods for staged decisions: The claim to repurchase a border or wall property is to be decided by administrative act of the competent authority; this notice may also encompass the purchase price and public-interest objections. If the authority resolves the repurchase claim in several notices, the action period under § 7 Abs. 2 MauerG runs separately for each notice. The statutory design of application period, administrative decision and judicial action period serves rapid completion of the procedure and does not make access to court unreasonable (consid. 8-10).

Full text

BGH — V ZR 234/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: V ZR 234/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 MauerG, § 3 MauerG, § 4 MauerG, § 7 Abs 2 MauerG

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 14. Oktober 2010, Az: 22 U 31/10, Urteilvorgehend LG Berlin, 14. Januar 2010, Az: 9 O 62/09

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer nach der Wiedervereinigung: Bescheidung des Antrags auf Rückerwerb durch Verwaltungsakt der zuständigen Stelle; Klagefrist bei Bescheidung des Erwerbsanspruchs in mehreren Bescheiden

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.250 €.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3 Anträge auf den Rückkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken gemäß § 2 MauerG konnten nach § 4 MauerG nur bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 gestellt werden. Fragen bei der Anwendung des Gesetzes stellen sich daher nur noch in Restfällen (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2007 - V ZR 166/06, ZOV 2007, 42). Etwas anderes ergibt der nicht mit konkreten Zahlen belegte Beitrag von Partsch (LKV 2008, 306 f.) nicht.

4 2. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

5 a) Das Berufungsgericht hat die auf den Rückerwerb eines Mauergrundstücks zu für den Kläger günstigeren Bedingungen gerichtete Klage wegen Versäumnis der Klagefrist nach § 7 Abs. 2 MauerG abgewiesen. Es ist der Meinung, dass die mit der Abwicklung des Mauergrundstücksgesetzes befasste Stelle durch Bescheid nicht nur über den Verkauf an sich entscheiden und nicht nur insoweit den Zwang zur Einhaltung der Klagefrist nach § 7 Abs. 2 MauerG auslösen kann, sondern auch, wie hier, über die Bedingungen des Verkaufs. Diese Frage bedarf entgegen der Ansicht des Klägers keiner höchstrichterlichen Klärung. Sie ist nicht umstritten und von dem Berufungsgericht zutreffend beantwortet worden.

6 b) Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, § 7 Abs. 2 MauerG komme immer dann zur Anwendung, wenn durch Bescheid entschieden worden sei. Anders sei es, wenn es an einem Bescheid fehle und der Alteigentümer ohne Bescheid seinen Anspruch auf Rückerwerb nach § 2 MauerG durchsetzen wolle (RVI Wasmuth, § 7 MauerG Rn. 41 f.). Das entspricht im Ergebnis der Ansicht des Berufungsgerichts. Die hier vorliegende Fallgestaltung wird dort indessen nicht ausdrücklich angesprochen.

7 c) Die Behandlung dieser Fallgestaltung durch das Berufungsgericht hält der Senat für zutreffend.

8 aa) Das Mauergrundstücksgesetz enthält zwar weder eigenständige Regelungen über das Verwaltungsverfahren noch eine Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Das bedeutet aber nicht, dass über den Erwerbsanspruch nach § 2 MauerG nicht durch Bescheid entschieden werden könnte. Der Erwerbsanspruch kann nicht ohne weiteres bei den ordentlichen Gerichten eingeklagt, er muss nach § 4 MauerG vielmehr bei der zuständigen Behörde innerhalb der inzwischen abgelaufenen Antragsfrist beantragt werden. Diese Behörde hat den Antrag nach § 1 Abs. 1 VwVfG auch ohne ausdrücklichen Verweis auf dieses Gesetz nach näherer Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes zu bescheiden. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 MauerG. Danach ist für Streitigkeiten aus dem Gesetz der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dabei findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MauerG ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Eine solche Regelung ergibt einen Sinn nur, wenn der Erwerbsanspruch grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt beschieden wird.

9 bb) Der Verwaltungsakt hat sich mit dem nach § 4 MauerG zu stellenden Antrag auf Rückerwerb zu befassen. Dieser Antrag umfasst aber nicht nur die Entscheidung darüber, ob das betreffende Mauer- oder Grenzgrundstück überhaupt an den früheren Eigentümer zurückveräußert wird. Vielmehr muss sich der Bescheid auf jeden Fall auch mit dem Erwerbspreis und der Frage befassen, ob das Grundstück ganz oder teilweise für dringende eigene öffentliche Zwecke verwendet oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußert werden soll. Denn der Erwerbsanspruch besteht nach §§ 2, 3 MauerG nur, wenn der Erwerbsinteressent den gesetzlich vorgeschriebenen Erwerbspreis von 25 % des Verkehrswerts zahlt und öffentliche Interessen nach Maßgabe von § 3 MauerG nicht entgegenstehen. Dass dabei die übrigen Erwerbsbedingungen nicht behandelt werden dürften, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies widerspräche auch dem mit Antragsfrist, Bescheidung und Klagefrist angestrebten Ziel, eine möglichst rasche Abwicklung des Gesetzes zu erreichen. Darf die zuständige Stelle in dem vorgesehenen Bescheid aber über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb entscheiden, dann kann es keinen Unterschied machen, ob dies in einem Bescheid geschieht oder wegen Streits über die grundsätzliche Erwerbsberechtigung gestuft in mehreren Bescheiden, wie das hier geschehen ist.

10 cc) Die Bescheidung des Erwerbsanspruchs in mehreren Bescheiden führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten. Die vorgesehene Klagefrist gilt für jeden Bescheid gesondert und ist mit zwei Monaten doppelt so lang wie die ohne die Zuweisung dieser Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte nach §§ 40, 74 VwGO geltende Klagefrist bei den Verwaltungsgerichten. Der Bescheid ist auch mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen.

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat der Festsetzung der Vorinstanzen gefolgt.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Keywords

repurchase rightsadministrative noticeappeal periodMauerGpublic-interest objectionsprocedural time limitcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the case had fundamental significance or required development/ensuring uniformity of law.

Extracted holding

No. The complaint did not show a need for revision; the legal questions were settled and the challenged view was correct.

Extracted reasoning

Applications under the Mauer Property Act were time-limited and only residual cases remained; the cited scholarship did not justify further clarification.

Key legal question

Whether the lawsuit was time-barred when the competent authority decided the repurchase claim in several notices.

Extracted holding

The two-month action period under § 7(2) MauerG runs separately for each notice, even if the authority split the decision into several administrative acts.

Extracted reasoning

The claim under §§ 2, 4 MauerG is to be decided by administrative act; the notice may cover price and public-interest objections as well as entitlement, and a staged decision cannot alter the statutory period.

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