Voluntary departure and judicial conviction under Section 25(5) AufenthG

BVerwG 1 B 16/11Bverwg / Division 1Jul 5, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiffs' complaints against the denial of leave to appeal. It held that the claimed fundamental importance of whether voluntary departure is possible under Section 25(5) AufenthG was not properly shown, because the decisive point is the trial court's factual conviction, not an authority's statement. The court also rejected the argument of a procedural defect, explaining that the complaint merely attacked the lower court's evaluation of evidence. The plaintiffs were ordered to bear the costs, and the dispute value was set at EUR 20,000.

Omnilex headnote

§ 25 Abs. 5 AufenthG; freiwillige Ausreise und gerichtliche Überzeugungsbildung; die Beurteilung, ob eine freiwillige Ausreise möglich ist, richtet sich nach der tatrichterlichen Überzeugungsbildung und nicht nach der Rechtsauffassung einer an der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung beteiligten Behörde. Ein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur hinreichend dargelegt, wenn eine revisible Rechtsfrage klärungsbedürftig bleibt. Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), außer bei Willkür oder grob fehlerhafter Überzeugungsbildung.

Full text

BVerwG — 1 B 16/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-05

Aktenzeichen: 1 B 16/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 5 AufenthG 2004

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 7. April 2011, Az: 4 LB 13/10, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise; richterliche Überzeugungsbildung

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 werden verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerden sehen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, "ob eine freiwillige Ausreise möglich im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG sein kann, wenn die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde ausdrücklich erklärt, eine freiwillige Ausreise komme nicht in Betracht" (Beschwerdebegründung S. 2). Sie legen jedoch nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die aufgeworfene Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Vielmehr ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es für die nach § 25 Abs. 5 AufenthG bedeutsame Frage, ob eine freiwillige Ausreise möglich ist, auf die Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts ankommt (vgl. Urteile vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - juris Rn. 17 ff. und vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 15 ff.) und nicht auf die Auffassung einer bestimmten Behörde.

3 Das Berufungsgericht hat sich - ohne dass dies mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist - die Überzeugung gebildet, dass die Ausreise der Kläger nicht auf absehbare Zeit unmöglich ist (UA S. 9). Es hat dies damit begründet, dass die wahre Identität der Kläger zu 1 und 2, die hierüber zunächst getäuscht hätten, mittlerweile geklärt sei. Damit stehe auch fest, dass sie - wie auch ihre Kinder, die Kläger zu 3 und 4 - armenische Staatsangehörige seien. Es sei daher auch davon auszugehen, dass die Kläger gültige Ausweispapiere erhalten würden, die ihnen die freiwillige und zumutbare Ausreise nach Armenien ermöglichten (UA S. 13). In dem angegriffenen Urteil geht das Gericht auch auf den Satz aus dem Schreiben des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein vom 17. August 2010 ein, auf den die Beschwerdeführer sich berufen. Darin erklärt das Amt, das landesweit die Beschaffung von Einreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer koordiniert (vgl. VG-Urteil S. 8), dass aufgrund der von armenischer Seite erlangten Rücknahmezusage nur noch eine Abschiebung, aber keine freiwillige Ausreise in Betracht komme. Das Berufungsgericht würdigt die Erklärung des Landesamts dahin, dass sich diese Aussage nur auf das Verfahren der zwangsweisen Rückführung nach Armenien bezieht (UA S. 11 f.). Für ein Verständnis des Inhalts, dass der Satz auch für eine freiwillige Ausreise der Kläger gelte, fehle es an jeglicher Grundlage. Diese sei nunmehr aufgrund der geklärten Identität der Kläger zu 1 und 2 einschließlich der Tatsache ihrer armenischen Staatsangehörigkeit möglich. Die Behandlung der Erkrankung des Klägers zu 3 vor dessen Ausreise werde nur für das Verfahren der zwangsweisen Rückführung verlangt (UA S. 11). Es begegnet keinem rechtlichen Zweifel, dass für die Frage, ob eine freiwillige Ausreise der vier Kläger möglich ist, diese Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts maßgeblich ist und nicht die - zudem durch eine neue tatsächliche Entwicklung in Gestalt der Identitätsklärung der Klägerin zu 2 überholte - Äußerung einer am Verfahren der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung beteiligten Behörde.

4 Auch dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Soweit sie geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine freiwillige Ausreise nach Armenien für möglich gehalten, wenden sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall, ohne damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzuzeigen. Denn etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind - abgesehen von Fällen einer willkürlichen oder grob fehlerhaften Überzeugungsbildung (vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 5) - dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich - und so auch hier - einen Verfahrensmangel nicht begründen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für die vier Beschwerden ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

Keywords

voluntary departureevidentiary assessmentfundamental importanceprocedural defectimmigration statuscostsdispute value

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Key legal question

Whether the appeal should be allowed for fundamental importance under Section 132(2) No. 1 VwGO

Extracted holding

No. The applicants did not adequately show that the proposed question required clarification on appeal.

Extracted reasoning

The court held that whether voluntary departure is possible under Section 25(5) AufenthG depends on the trial court's factual conviction, not on an authority's view; the issue was already clarified in case law.

Key legal question

Whether the higher court's finding that voluntary departure to Armenia was possible was procedurally defective

Extracted holding

No. Attacks on the assessment of facts and evidence do not establish a procedural defect absent arbitrariness or gross error.

Extracted reasoning

The complaint only challenged the merits of the lower court's evaluation; that is not a ground for procedural review under Section 132(2) No. 3 VwGO.

Key legal question

Costs and value of the dispute in the complaint proceedings

Extracted holding

The plaintiffs bear the costs; the dispute value is fixed at EUR 20,000.

Extracted reasoning

Costs follow Section 154(2) VwGO; the value was set under the GKG provisions cited by the court.

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