Requirements for a divergence complaint

BVerwG 5 B 22/11Bverwg / Division 5Jul 8, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court rejected the plaintiffs' complaint against the refusal to admit revision. It held that the complaint failed to satisfy the requirements for a divergence challenge under Section 132(2) No. 2 VwGO because it did not identify a decisive abstract legal proposition in the Administrative Court's judgment that conflicted with Federal Administrative Court case law. The complaint merely asserted that the lower court had misapplied the cited precedent. Costs were imposed on the plaintiffs; the amount in dispute was set at EUR 3,778.24.

Omnilex headnote

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Anforderungen an die Divergenzrüge: Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem ebensolchen Rechtssatz eines übergeordneten Gerichts abweicht; die bloße fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze genügt nicht. Die Beschwerdebegründung muss die abweichenden Rechtssätze einander gegenüberstellen und deren Widerspruch darlegen. Bezugnahmen des Vorgerichts auf die höchstrichterliche Rechtsprechung schließen eine Divergenz regelmäßig aus, sofern nur die Rechtsanwendung im Einzelfall beanstandet wird (vgl. consid. 2–5).

Full text

BVerwG — 5 B 22/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-08

Aktenzeichen: 5 B 22/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Gera, 15. Dezember 2010, Az: 2 K 1042/08, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Zur Darlegung einer Divergenzrüge

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 778,24 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde allein geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 20.07 - (BVerwGE 131, 110) zuzulassen.

2 1. Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

3 Die Beschwerde versäumt es bereits, sich damit auseinanderzusetzen, dass das Verwaltungsgericht (UA S. 10) ausdrücklich auf das nach ihrer Auffassung divergierende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 (a.a.O.) Bezug genommen und sich dessen tragende Rechtssätze zum entschädigungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Nutzungsart nach § 3 Abs. 1 EntschG zu eigen gemacht hat.

4 Die Beschwerde genügt auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen. Sie bezieht sich zwar auf eine rechtssatzförmige Aussage im Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a.a.O. Rn. 20), soweit sie anführt, dass es dort heißt: "Die Anordnung staatlicher Verwaltung ist auch der Sache nach keine Schädigung durch (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes oder eine dem Eigentumsverlust gleichzustellende Schädigung auf andere Weise. Die staatliche Verwaltung kann zwar eine Schädigung bewirken, bedeutet aber gerade noch keine Entziehung". Die Beschwerde stellt dem aber nicht - wie es erforderlich wäre - einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegenüber, der dieser Aussage widerspricht. Vielmehr bringt sie vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus verschiedenen Gründen "verkannt"; unter anderem indem es angenommen habe, dass "der von dem Beklagten angenommene Einheitswert hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs i.H.v. 15 200,00 Mark ... nicht zu beanstanden" sei (Beschwerdebegründung S. 4). Hiermit und mit den weiteren Ausführungen macht die Beschwerde allenfalls geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Rechtsanwendung im Einzelfall von Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge gerade nicht genügt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.).

5 Eine Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie sich insofern auf das Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a.a.O. Rn. 27) bezieht, als dort ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber im Entschädigungsrecht keine Regelungen getroffen habe, nach denen Wertveränderungen im Vorfeld des Eigentumsentzuges für die Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben. Unabhängig von der Rechtssatzqualität dieser Aussage stellt ihr die Beschwerde jedenfalls keinen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Sache nach rügt die Beschwerde auch insoweit allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der vom Verwaltungsgericht nicht bestrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Keywords

divergence complaintadmissibilityabstract legal propositionmisapplication of precedentcompensation lawcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint sufficiently demonstrated a divergence under Section 132(2) No. 2 VwGO.

Extracted holding

No. A divergence complaint requires a decisive abstract legal proposition in the lower judgment that departs from an equally abstract proposition in the higher court's case law; this was not shown.

Extracted reasoning

The Administrative Court had expressly adopted the Federal Administrative Court's relevant legal principles. The complaint attacked only the application of those principles to the facts, which is insufficient for a divergence challenge.

Key legal question

Whether the cited passages from the 10 April 2008 Federal Administrative Court judgment showed a contradictory legal proposition in the lower court judgment.

Extracted holding

No. The complaint did not juxtapose any conflicting abstract legal proposition from the Administrative Court judgment; it merely alleged misapplication.

Extracted reasoning

Misapplication or failure to apply established case law does not satisfy the requirements of a divergence complaint.

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