Transition rules for preventive detention in old cases

BGH 4 StR 127/11Bgh / Criminal Chamber 4Jun 8, 2011Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court partly upheld the accused’s revision. It set aside the Regional Court’s order of preventive detention because, in this transitional case, the judgment did not establish that the amended Section 66 StGB was satisfied. The prior convictions relied on by the trial court did not meet the new formal requirements, and the court could not determine whether the remaining older convictions would support preventive detention on the new legal basis. The case was remitted for a fresh decision. The remainder of the revision was dismissed.

Omnilex headnote

Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB; § 66 StGB n.F.; transitional cases of preventive detention: if the offence was committed before 1 January 2011, the old law applies in principle, but the new law must be applied as the milder law where the requirements for preventive detention are no longer met. Prior convictions used to establish the formal prerequisites must themselves satisfy the catalogue offenses of § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a-c and Nr. 2 StGB n.F.; convictions based solely on non-catalogue offenses are insufficient. If the trial court’s assessment of dangerousness or propensity is based essentially on convictions no longer usable under the new law, the preventive detention order cannot stand and the matter must be reheard on the basis of the new legal framework (consid. 2-6).

Full text

BGH — 4 StR 127/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-08

Aktenzeichen: 4 StR 127/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 Nr 1 StGB vom 27.12.2003, § 66 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a StGB vom 22.12.2010, § 66 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b StGB vom 22.12.2010, § 66 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c StGB vom 22.12.2010, § 66 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB vom 22.12.2010, Art 316e Abs 1 StGBEG, Art 316e Abs 2 StGBEG, SichVNOG

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 10. Dezember 2010, Az: 1 KLs 46 Js 525/10 - 25/10 I, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung in Übergangsfällen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Betrugs und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die Unterbringungsanordnung rechtsfehlerfrei auf § 66 Abs. 1 StGB a.F. gestützt und die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. durch die Urteile des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2007 und des Landgerichts Göttingen vom 1. Oktober 1998 als erfüllt angesehen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob nach der am 1. Januar 2011 - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ebenfalls erfüllt sind.

3 Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2300) ist u.a. die Bestimmung des § 66 StGB erheblich umgestaltet worden. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 316e Abs. 1 EGStGB findet, sofern die für die Maßregelanordnung relevanten Anlasstaten vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, zwar grundsätzlich das bisherige Recht Anwendung. Anderes gilt indes dann, wenn nach neuem Recht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind. In diesen Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB, der auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist (§ 354a StPO), das neue Recht als das mildere Gesetz anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 49; Beschluss vom 12. Januar 2011 - 2 StR 642/10 Rn. 2).

4 Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. müssen die in formeller Hinsicht für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderlichen Vorverurteilungen jeweils Straftaten zum Gegenstand haben, die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis c StGB n.F. bezeichnet sind. Diesen Anforderungen genügen die Urteile des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2007 und des Landgerichts Göttingen vom 1. Oktober 1998, auf welche sich die Strafkammer für die Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. gestützt hat, nicht, weil beiden Entscheidungen ausschließlich nicht vom Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. erfasste Delikte zu Grunde lagen. Beide Urteile sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. nicht mehr geeignet, formell die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen.

5 Als Vorverurteilungen, welche den Voraussetzungen des neuen Rechts entsprechen, kommen nach den Feststellungen allein die Verurteilungen durch das Landgericht Schwerin vom 2. Februar 1995 wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Geiselnahme in zwei Fällen sowie durch das Landgericht Berlin vom 11. August 1978 u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung in Betracht, wobei das angefochtene Urteil weder die Höhe der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 1978 mitteilt, noch die jeweiligen Verbüßungszeiten genau feststellt. Die Urteilsausführungen legen es - wie der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag im Einzelnen darlegt - allerdings zumindest sehr nahe, dass für die Katalogtaten im Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 1978 eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde und die Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB n.F. der Berücksichtigung der jeweils abgeurteilten Taten nicht entgegen steht.

6 In materieller Hinsicht hat sich die Strafkammer aber - der damaligen Rechtslage entsprechend - bei der Feststellung des Hangs neben der neu abgeurteilten Gewalttat zum Nachteil der Eheleute R. maßgeblich auf die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. als Symptomtaten gewerteten Straftaten gestützt, welche den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2007 und des Landgerichts Göttingen vom 1. Oktober 1998 zu Grunde lagen, während die Verurteilungen durch das Landgericht Berlin vom 11. August 1978 und das Landgericht Schwerin vom 2. Februar 1995 in der Gesamtwürdigung des Landgerichts nur am Rande und in summarischer Weise Erwähnung finden. Ob das Landgericht bei einer Gesamtbewertung, welche insbesondere die nach neuem Recht in formeller Hinsicht zur Begründung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB n.F. allein in Betracht kommenden Taten aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. August 1978 und des Landgerichts Schwerin vom 2. Februar 1995 in den Blick zu nehmen und damit auf anders gewichteter tatsächlicher Grundlage zu erfolgen hätte, ebenfalls zur Bejahung eines Hangs des Angeklagten gelangt wäre, vermag der Senat den Urteilsgründen mit hinreichender Sicherheit nicht zu entnehmen. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.

7 Bei der neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung werden die Anforderungen zu beachten sein, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - für die befristete weitere Anwendung des § 66 StGB alter und neuer Fassung aufgestellt hat (vgl. Rn. 172 der Entscheidung).

Ernemann Roggenbuck Mutzbauer

Bender Quentin

Keywords

preventive detentiontransitional lawprior convictionscatalog offensesrevisionpropensityremittal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the preventive detention order could stand under the new transitional rules and amended Section 66 StGB

Extracted holding

The preventive detention order could not be upheld because the judgment did not show that the requirements of the amended Section 66 StGB were met, and the prior convictions relied on by the trial court no longer satisfied the new formal prerequisites.

Extracted reasoning

For transitional cases, the new law applies as the milder law if the new requirements for preventive detention are no longer met. The convictions from 1998 and 2007 used by the trial court were based only on offenses outside the new catalog and therefore could no longer justify the formal prerequisites. The remaining older convictions had not been sufficiently assessed under the new law.

Key legal question

Whether the conviction and remaining parts of the sentence should be disturbed by the appeal

Extracted holding

The further appeal was unfounded.

Extracted reasoning

Apart from the preventive detention issue, the judgment disclosed no reversible error.

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