No admissibility of appeal without proof of value of complaint

BGH V ZR 280/10Bgh / Civil Chamber VJun 9, 2011Dismissed

Summary

The Federal Court of Justice dismissed as inadmissible the plaintiff's complaint against denial of leave to appeal. In a neighboring-property nuisance injunction case, the Court held that admissibility depended on showing that the value of the complaint exceeded EUR 20,000. The plaintiff failed to demonstrate this. A submitted estimate for removing water damage, totaling EUR 21,800, was insufficient because the necessity and itemized cost basis of the proposed measures were not plausibly shown. The plaintiff was ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Regest

§ 26 Nr. 8 EGZPO; complaint against denial of leave to appeal in an injunction action: the value of the complaint is determined by the complainant's economic interest in the requested cessation of the interference; in property nuisance cases, the reduction in value of the affected property may serve as an indicator (consid. 4). A mere cost estimate for remedial works is insufficient to establish the threshold if the necessity of the measures and the itemized costs are not made plausible and comprehensible (consid. 5).

Full text

BGH — V ZR 280/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: V ZR 280/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 544 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 23. November 2009, Az: I-13 U 26/09, Urteilvorgehend LG Dortmund, 9. Dezember 2008, Az: 4 O 106/08

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Abweisung der Unterlassungsklage eines Grundstückseigentümers gegen eine nachbarrechtliche Störung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von deren Hausgrundstück kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller des Hauses der Klägerin eindringt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klage weiter verfolgen.

II.

3 Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4 1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, Grundeigentum 2010, 1418 mwN). Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

5 2. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostenangebot für die "Beseitigung von Wasserschäden" vorgelegt, welches einen Betrag von 21.800 € ausweist. Dieses Angebot kann der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist.

III.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Brückner Weinland

Keywords

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