PKH refused for revision over land ownership transfer

BGH V ZA 20/10Bgh / Civil Chamber VApr 28, 2011Dismissed

Summary

The BGH refused the applicant’s request for legal aid for an intended revision in a dispute about whether a contractually used formerly state-owned property had passed into ownership of the converted enterprise. The Court held that any alleged divergence in case law was not decisive for the outcome. On the facts, the contracts concerned only building parts used for operational purposes, not the land itself, and the user had not borne the construction and maintenance costs that would justify treating the use as equivalent to rights of a holder under § 11(2) TreuhG. The intended revision therefore had no prospect of success.

Regest

§ 543 Abs. 2 ZPO; legal aid for an intended revision may be refused where the proposed appeal lacks prospects of success and the asserted divergence is not material to the decision. § 2 Abs. 1 no. 5 DDR-DVO/TreuhG and § 11 Abs. 2 TreuhG do not require attribution of ownership to a contractual user who merely occupies building parts under a lease-like arrangement, if the contract does not concern the land itself and the user did not bear the construction or maintenance costs. A divergence in case law is only relevant if the differently answered legal question is decisive (consid. 2-7).

Full text

BGH — V ZA 20/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-28

Aktenzeichen: V ZA 20/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 TreuhGDV 5, § 11 Abs 2 TreuhG

Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 15. Juni 2010, Az: 5 U 1611/09vorgehend LG Leipzig, 2. Oktober 2009, Az: 2 O 8370/02

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Übergang des Eigentums eines vertraglich genutzten ehemals volkseigenen Grundstücks auf den in eine Kapitalgesellschaft umgewandelten vormals volkseigenen Betrieb

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

1 Es liegen keine Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor.

2 1. Dies gilt auch für die von dem Kläger behauptete abweichende Auslegung des § 2 Abs. 1 5. DDR-DVO/TreuhG durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer solchen Divergenz ist nur dann geboten, wenn die unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage streiterheblich ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/93, BGHZ 186, 90, 96 Rn. 15), woran es hier jedoch fehlt.

3 a) Es kann nämlich dahinstehen, ob der Übergang des Eigentums eines vertraglich genutzten, ehemals volkseigenen Grundstücks auf den in eine Kapitalgesellschaft umgewandelten vormals volkseigenen Betrieb nach § 2 Abs. 1 5. DDR-DVO/TreuhG dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend voraussetzte, dass nach dem Inhalt des Nutzungsvertrags das Grundstück Gegenstand des Vertrags war (so BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 - 3 B 153/97, VIZ 1997, 694), oder - unabhängig davon - ein Eigentumsübergang auf das vertraglich zur Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen berechtigte Unternehmen auch dann erfolgte, wenn das Unternehmen durch den Nutzungsvertrag eine den Rechten und Pflichten eines Rechtsträgers entsprechende Rechtsstellung erlangt hatte (so Senat, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/98, VIZ 1998, 259, 262).

4 b) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 5. DDR-DVO/TreuhG hätte die Schuldnerin hier schon deshalb kein (Mit-)Eigentum erworben, weil Gegenstand der Nutzungsverträge von 1983 und 1990 nicht das Grundstück, sondern die zur sogenannten Funktionsunterlagerung gehörenden Teile des Gebäudes waren.

5 Eine Betrachtung der durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten führte zu keinem anderen Ergebnis. Die vertragliche Nutzung der Schuldnerin ist auch bei einer am Normzweck orientierten Auslegung, den umgewandelten Wirtschaftseinheiten die Grundlage für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes zu sichern, einer Nutzung auf Grund Rechtsträgerschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 TreuhG nicht gleichzustellen. Auch bei einer solchen Betrachtung ist es nämlich nicht gerechtfertigt, zum Nachteil des Unternehmens, das (auch) nach dem 1. Juli 1990 die aus dem Bau und der Instandhaltung des Gebäudes entstandenen Kreditkosten abzutragen hatte (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 222/92, BGHZ 124, 1, 3 ff. und vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 127, 267, 279; BVerfGE 97, 267 ff. = VIZ 1997, 302, 304; BVerfG, WM 2000, 61, 62), dem vertraglichen Nutzer das (Mit-)Eigentum an dem volkseigenen Grundstück - mit dem Gebäude als dessen Bestandteil - zuzuweisen, wenn dieser zwar zur Nutzung des Gebäudes (oder von Teilen davon) berechtigt war, aber die aus dem Bau und der Unterhaltung des Gebäudes entstandenen Kosten bis dahin weder getragen hatte noch nach dem 1. Juli 1990 tragen musste. Eine Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 5. DDR-DVO/TreuhG auf miet- und pachtähnliche Überlassung (hier von Stockwerken eines Gebäudes) entspricht nicht dem Zweck der Verordnung, eine wirtschaftliche sinnvolle Verteilung des Volkseigentums herbeizuführen (Lambsdorff, DtZ 1992, 102, 194).

6 So war es hier, da die Schuldnerin das Grundstück auf Grund eines einem Gewerberaummietvertrag ähnlichen Nutzungsvertrags nutzte, nach dem sie lediglich ein nach den laufenden Kosten bemessenes monatliches Nutzungsentgelt zu entrichten und die eingebauten technischen Anlagen zu warten, instandzuhalten und -zusetzen, sich an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des Gebäudes jedoch nicht zu beteiligen hatte.

7 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Sache im Ergebnis richtig entschieden worden ist, so dass eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ausscheidet. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - XII ZR 323/02, juris Rn. 6).

| VRiBGH Prof. Dr. Krüger ist infolge Urlaub an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2. Mai 2011 Der stellv. Vorsitzende

LemkeLemkeSchmidt-Räntsch
StresemannCzub

Keywords

legal aidrevision admissibilitystate-owned propertyownership transfercontractual usebuilding partscost burden