Rape sentencing: normal range despite mitigating factors

BGH 4 StR 100/11Bgh / Criminal Chamber 4Apr 13, 2011Partially Granted

Summary

The Federal Court partially allowed the defendant’s revision. It held that the Regional Court’s sentence for rape in concurrence with bodily injury was flawed because the sentencing reasons suggest the court may not have considered whether the aggravated range under § 177 Abs. 2 StGB should be set aside in light of significant mitigating factors. The sentence and related findings were therefore quashed, and the case was remitted to another criminal chamber for a new sentencing decision, including appeal costs. The remainder of the revision was dismissed.

Regest

§ 46 StGB, § 177 Abs. 1 and 2 StGB; sentencing under the aggravated rape range and rule effect of the statutory example: A rule example may exceptionally be disregarded where weighty mitigating circumstances are present. In such a case the court may resort to the normal sentencing range under § 177 Abs. 1 StGB; in extreme cases, even a further mitigation toward the lesser-case range may be considered. The sentencing judgment is defective if it leaves open whether the court recognised and weighed this possibility. Where the reasons describe the offence as significantly below average in gravity, a remittal for resentencing is warranted (consid. 3-5).

Full text

BGH — 4 StR 100/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-13

Aktenzeichen: 4 StR 100/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 29. Oktober 2010, Az: 4 KLs 56/09 - 14 Js 98/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Vergewaltigung: Anwendung des Normalstrafrahmens bei gewichtigen Milderungsgründen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen besorgen, dass es sich der Möglichkeiten eines Absehens von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 177 Abs. 2 StGB nicht bewusst gewesen ist.

4 Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Ausnahme von der Regelwirkung in Betracht, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Ausnahmefällen kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 – 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; vom 10. Februar 2004 – 4 StR 2/04; vom 19. Juli 2007 – 4 StR 262/07, StraFo 2007, 472; vom 10. September 2009 – 4 StR 366/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 74 f.).

5 Das Landgericht führt gewichtige strafmildernde Umstände an, die für einen Wegfall der Regelwirkung und eine Heranziehung des niedrigeren Strafrahmens nach § 177 Abs. 1 StGB sprechen können. Es hat selbst ausgeführt, dass sich die Tat innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungsweisen des Tatbestandes des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch unter Berücksichtigung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung „noch als deutlich unterdurchschnittlich gravierend“ darstelle, und eine angesichts der Tatumstände vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB herangezogen und eine niedrigere, möglicherweise noch zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie die Möglichkeit der Verneinung der Regelwirkung bedacht hätte.

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Franke Bender

Keywords

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