Refusal of probation requires case-specific assessment

BGH 2 StR 665/10Bgh / Criminal Chamber IIApr 13, 2011Partially Granted

Summary

The Federal Court of Justice partially upheld the accused’s revision. The Regional Court had refused probation after sentencing him to a total of one year and six months’ imprisonment for multiple child sexual abuse offences. The BGH held that the regional court applied the wrong standard under § 56(3) StGB by reasoning in general terms that sexual abuse cases should not be exempted from execution. Probation may be denied only after a case-specific assessment showing that non-enforcement would be incomprehensible to the public and would threaten confidence in the legal order. The matter was remitted for a new decision on probation and costs.

Regest

§ 56 Abs. 3 StGB; Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung zur Verteidigung der Rechtsordnung; die Ausnahme ist eng auszulegen. Eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn der Verzicht auf Vollstreckung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erschiene und dadurch das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert würde (vgl. BGHSt 24, 40). Zulässig ist keine schematische oder deliktsgruppenbezogene Ablehnung der Bewährung; erforderlich ist vielmehr eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter, die den konkreten Fall in den Blick nimmt (vgl. auch BGHSt 24, 40, 46). Dies gilt auch bei sexuellem Missbrauch eines Kindes.

Full text

BGH — 2 StR 665/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-13

Aktenzeichen: 2 StR 665/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 2 StGB, § 56 Abs 3 StGB, § 176 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mühlhausen, 6. September 2010, Az: 806 Js 42507/10 - 3 KLs jug, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Sexueller Missbrauch eines Kindes: Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in elf Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung betrifft. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB bejaht, aber angenommen, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe, in der die Strafaussetzung zur Bewährung noch in Betracht kommt, sei mit Blick auf das Alter des Angeklagten "ausschließlich dem Gedanken der Menschlichkeit geschuldet". Gegen einen jüngeren Angeklagten hätte das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von erheblich mehr als zwei Jahren verhängt. Die Reduzierung der Strafhöhe mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten könne in dem Fall des sexuellen Missbrauchs der eigenen Enkelin durch den Angeklagten von der Allgemeinheit zwar noch akzeptiert werden, nicht aber ein Verzicht auf deren Vollstreckung.

3 Damit hat das Landgericht einen falschen Maßstab angelegt. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung nur versagt werden, wenn der Verzicht auf die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf schwer wiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte. Die Gründe für die Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung dürfen nicht dazu führen, dass bestimmte Deliktsgruppen generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung ausgenommen werden (vgl. BGHSt 24, 40, 45; Fischer StGB 58. Aufl. § 56 Rn. 16). Dies gilt auch in Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 38). Die Überlegungen des Landgerichts laufen aber auf den Gedanken eines generellen Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit in Missbrauchsfällen hinaus. Erforderlich ist stattdessen eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (vgl. BGHSt 24, 40, 46; LK/Hubrach StGB 12. Aufl. § 56 Rn. 57). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht versäumt.

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

Keywords

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