Repayment of network charges barred during excess-revenue balancing period

BGH KZR 69/10Bgh / KartellsenatMar 30, 2011Withdrawn

Summary

The Federal Court of Justice dealt with a revision concerning repayment of network usage charges for the period from 29 October to 31 December 2005. It reiterated that, in the cost-based regulated pricing system, Section 23a(5) sentence 1 EnWG excludes retroactive restitution of excessive network charges between network operator and network user; excess revenue is to be balanced period-over-period under the regulatory system. The Senate therefore saw no basis to depart from its prior case law and indicated that the revision would be rejected under Section 552a ZPO. The note at the end records that the revision proceedings were ultimately terminated by withdrawal.

Regest

§ 23a Abs. 5 S. 1 EnWG; Rückforderung überhöhter Netznutzungsentgelte im kostenbasierten Regulierungsregime; die Norm schließt im Verhältnis Netzbetreiber/Netznutzer die zivilrechtliche Rückabwicklung überhöhter Entgelte aus, auch wenn dem Netzbetreiber kein materiell-rechtlicher Behaltensgrund für den gesamten Mehrerlös zukommt. Der Ausgleich erfolgt vielmehr über die periodenübergreifende Mehrerlösabschöpfung nach den energierechtlichen Ausgleichsmechanismen. Unvermeidliche Deckungsdifferenzen zwischen Belasteten und Begünstigten sind systembedingt hinzunehmen; eine rückwirkende Neuberechnung sämtlicher Leistungsbeziehungen auf Basis später genehmigter Entgelte widerspräche dem durch die Genehmigungsregelung bezweckten Vertrauensschutz (vgl. insb. consid. 2).

Full text

BGH — KZR 69/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-30

Aktenzeichen: KZR 69/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23a Abs 5 S 1 EnWG

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 17. Juni 2010, Az: 13 U 5/10 (Kart)vorgehend LG Hannover, 4. November 2009, Az: 21 O 98/08

Spruchkörper: Kartellsenat

Titelzeile

Rückforderung von Netznutzungsentgelten: Ausschluss des Anspruchs im Mehrerlössaldierungszeitraum

Tenor

  1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

  2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.219,93 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage in Bezug auf den für den Zeitraum vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2005 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu Recht abgewiesen.

2 1. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG im Anwendungsbereich der kostenbasierten Entgeltregulierung in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern eine Rückabwicklung überhöhter Netznutzungsentgelte aus, auch wenn die Vorschrift keinen Rechtsgrund dafür schafft, dass der Netzbetreiber zu viel erhobene Entgelte endgültig behalten darf (Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 21 - Vattenfall). Für die Zeit ab dem 29. Oktober 2005 haben Netznutzungsentgelte zugunsten der Netzbetreiber eine materielle Grundlage nur noch dann, wenn sie den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung entsprachen und über die danach zulässigen Höchstpreise nicht hinausgingen (vgl. Senat aaO Rn. 9 - Vattenfall). Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen (Senat aaO Rn. 20 ff. - Vattenfall). Der Senat hat zwar auch einen Ausgleich in der Weise erwogen, dass der Netzbetreiber die Leistungsbeziehungen mit seinen Netznutzern auf der Basis der niedrigeren, entsprechend der Stromnetzentgeltverordnung gebildeten Entgelte abrechnen müsste. Diese Möglichkeit hat er aber mit der Begründung verworfen, dass die Regelung des § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG dem Netzbetreiber ein gewisses Maß an Vertrauensschutz gewähren und verhindern will, dass sämtliche Rechtsbeziehungen des Netzbetreibers mit den Stromversorgern auf der Grundlage der später genehmigten Preise korrigiert werden müssen; der Zweck dieser Regelung würde verfehlt, wenn später - nach Erteilung der Genehmigung - eine solche rückwirkende Abrechnung erfolgen müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 27/07, RdE 2008, 334 Rn. 32 - Stadtwerke Engen). Aufgrund des Zeitversatzes kann die Kompensation über die Mehrerlösabschöpfung für den einzelnen Netznutzer zwar nicht deckungsgleich sein, weil die Lieferbeziehungen zu den einzelnen Netznutzern nicht in demselben Umfang auch in der nächsten Planperiode fortbestehen müssen. Diese Unterschiede sind aber hinzunehmen. Insoweit unterscheidet sich diese Fallgestaltung nicht von anderen Abweichungen, die nach § 11 StromNEV periodenübergreifend auszugleichen sind. Unvermeidliche Defizite in der Deckungsgleichheit von Belasteten und Begünstigten hat der Verordnungsgeber durch die Regelungen in §§ 9, 11 StromNEV in Kauf genommen (vgl. Senat aaO Rn. 23 - Vattenfall).

3 2. Die Revision zeigt keine überzeugenden Gründe auf, die eine Modifikation oder gar Aufgabe dieser Rechtsprechung des Senats rechtfertigen können. Insbesondere geht der Hinweis auf die Subsidiarität der Vorteilsabschöpfung der Regulierungsbehörde nach § 33 EnWG bzw. der Kartellbehörde nach § 34 GWB im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten ersichtlich fehl. Während die Vorteilsabschöpfung nach §§ 33 EnWG, 34 GWB der Staatskasse zugutekommt, stellt die Mehrerlösabschöpfung entsprechend § 9 StromNEV eine Kompensation zu Gunsten der Netznutzer dar.

4 Aufgrund dessen bedarf es auch keiner Entscheidung zu der von der Revision aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach § 23a EnWG genehmigten Entgelte gemäß § 315 BGB.

5 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt.

Tolksdorf Raum Kirchhoff

Grüneberg Bacher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Keywords

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