Fee offset after settlement in transitional cases

BGH VI ZB 24/10Bgh / Civil Chamber 6Mar 15, 2011Modified

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Omnilex summary

In a cost taxation dispute following a settlement in the Berufungsverhandlung, the defendants challenged the reduction of the recoverable procedural fee by applying the business-fee offset. The Federal Court of Justice held that, also in transitional cases, the offset in Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV does not govern reimbursement between the parties and the full procedural fee under Nr. 3100 RVG-VV is recoverable. It therefore set aside the appellate order, amended the cost-fixing order, and awarded the defendants an additional EUR 429.33 plus interest. The plaintiff had to bear the costs of the appellate proceedings.

Omnilex headnote

§ 15a RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV; Nr. 3100 RVG-VV: Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und ist für den Kostenerstattungsanspruch zwischen den Prozessparteien grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch für Altfälle vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes kann die obsiegende Partei die Erstattung der ungekürzten Verfahrensgebühr verlangen (bestätigt; vgl. auch die Senatsrechtsprechung). Ist die Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst in der Sache entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Full text

BGH — VI ZB 24/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: VI ZB 24/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15a RVG vom 30.07.2009, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 20. April 2010, Az: 8 W 40/10, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 24. Februar 2010, Az: 14 O 1895/05, Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Kostenfestsetzungsverfahren: Gebührenanrechnung nach einem Prozessvergleich in Übergangsfällen

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Würzburg vom 24. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 429,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 von der Klägerin an die Beklagte zu erstatten sind.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Beschwerdewert: 429,33 €

Gründe

I.

1 In der Berufungsverhandlung vom 12. August 2009 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Februar 2010 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.864,70 € fest. Dabei wurde gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Daraus ergab sich für die Beklagte entsprechend der von ihr zu tragenden Kostenquote ein Mehrbetrag von 429,33 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf den Ansatz einer ungekürzten Verfahrensgebühr nebst Zinsen weiter.

II.

2 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle wie dem vorliegenden keine Anwendung finde.

3 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

4 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, MDR 2011, 135; vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10, juris Rn. 4, jeweils mwN) ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei grundsätzlich die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

5 b) Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach mit Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst.

6 c) Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Keywords

cost taxationfee offsetbusiness feeprocedural feesettlementtransitional caselegal complaintinterestreimbursementcivil costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether, in transitional cases, the business fee must be offset against the procedural fee in costs taxation between the parties.

Extracted holding

The offset under Vorbem. 3(4) RVG-VV does not affect the amount of statutory fees as between the parties; the successful party may claim the full procedural fee.

Extracted reasoning

Consistent case law holds that, even before the 2009 amendment, the offset serves only the internal relationship between lawyer and client and is irrelevant for reimbursement claims between litigation parties.

Key legal question

Whether the taxed procedural fee had to be reduced in the present cost-fixing proceedings.

Extracted holding

The fee was wrongly reduced and had to be taxed without the offset.

Extracted reasoning

No further factual findings were necessary; the matter was ready for final decision, so the court decided itself under § 577(5) sentence 1 ZPO.

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